[7] "… Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg."
[13] II. … Ein Leistungsanspruch des Kl. ist derzeit jedenfalls noch nicht fällig, weil die Bekl. notwendige Erhebungen zur Prüfung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheitsverletzungen des Kl. aufgrund dessen unzureichender Mitwirkung nicht hat abschließen können.
[14] 1. Die Fälligkeit des Leistungsanspruchs hängt nach § 14 Abs. 1 VVG auch vom Abschluss der Ermittlungen des VR zur Frage einer vorvertraglichen Anzeigeobliegenheitsverletzung des VN ab.
[15] a) Gem. § 14 Abs. 1 VVG sind Geldleistungen des VR mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Leistungsumfangs notwendigen Erhebungen fällig. Hierzu zählen entgegen der Auffassung der Revision auch solche Nachforschungen, die klären sollen, ob der VN bei Vertragsschluss seine vorvertraglichen Anzeigeobliegenheiten i.S.v. § 19 Abs. 1 S. 1 VVG ordnungsgemäß erfüllt hat (OLG Hamburg VersR 2010, 749, 750; OLG Hamm VersR 2015, 1497, 1498; OLG Köln VersR 2015, 305 … ).
[16] b) Anders als die Revision meint, steht dem nicht entgegen, dass vorvertragliche Anzeigeobliegenheitsverletzungen weder den Eintritt des Versicherungsfalls betreffen, noch Auswirkungen auf die Bemessung der Versicherungsleistung haben, da sie lediglich rechtsvernichtende Gestaltungsrechte (Rücktritt nach § 19 Abs. 2 VVG und Arglistanfechtung nach § 22 VVG i.V.m. § 123 BGB) begründen können (so aber Egger, VersR 2015, 1209, 1210 f.; ders., VersR 2014, 1304, 1306).
[17] aa) Soweit der Wortlaut des § 14 Abs. 1 VVG die Fälligkeit der Geldleistungen des VR von der Beendigung der “zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des VR notwendigen Erhebungen' abhängig macht, wird davon auch die Prüfung der Vertragswirksamkeit erfasst. Sowohl der Versicherungsfall als auch der Umfang einer auf diesen gestützten Versicherungsleistung setzen einen wirksamen Versicherungsvertrag voraus.
[18] bb) Für dieses weite Verständnis des § 14 Abs. 1 VVG sprechen Sinn und Zweck der Vorschrift, die dem VR angesichts häufig schwieriger rechtlicher und tatsächlicher Fragen Zeit zur Prüfung einräumen will, ob und in welcher Höhe er zur Leistung verpflichtet ist (Johannsen in Bruck/Möller, 9. Aufl. § 14 VVG Rn 3). Dies erstreckt sich auch auf Fragen nach der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags, welche die grundlegende Voraussetzung für die Leistungsverpflichtung des VR bildet. Denn es widerspräche dem Zweck des § 14 Abs. 1 VVG, die Fälligkeit der Versicherungsleistung ungeachtet des Vorliegens von Umständen eintreten zu lassen, welche die Vertragswirksamkeit infrage stellen.
[19] cc) Eine Unterscheidung danach, ob tatsächliche Umstände die Leistungspflicht des VR unmittelbar entfallen lassen oder ihm lediglich ein Gestaltungsrecht verschaffen, den Versicherungsvertrag durch eine Anfechtungs- oder Rücktrittserklärung zu Fall zu bringen, ist insoweit nicht geboten. Denn das von § 14 Abs. 1 VVG letztlich geschützte Interesse des VR und der Versichertengemeinschaft, Leistungen nicht ohne Grund oder auf Grundlage einer unzureichenden Prüfung erbringen zu müssen, ist in beiden Fällen gleichermaßen berührt.
[20] 2. Die Erhebungen der Bekl. zur Frage vorvertraglicher Anzeigeobliegenheitsverletzungen des Kl. sind in Anbetracht seiner Weigerung, in jeglicher Weise an der Beschaffung der insoweit relevanten Gesundheitsdaten bei seinen Krankenkassen sowie dem ihn behandelnden Arzt mitzuwirken, nicht als beendet i.S.d. § 14 Abs. 1 VVG anzusehen.
[21] a) Ob das auch dann gälte, wenn der VN aus keinem rechtlichen Grund zur Mitwirkung bei einer solchen Datenerhebung des VR gehalten wäre (Spuhl, VuR 2009, 1, 4; Looschelders, JR 2010, 530, 532), kann dahinstehen, denn im Streitfall traf den Kl. eine entsprechende Obliegenheit. Diese ergibt sich allerdings nicht aus § 22 Abs. 2 S. 2 AVB, der infolge unangemessener Benachteiligung des VN gem. § 307 BGB unwirksam ist (hierzu aa)), sondern aus § 22 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 AVB i.V.m. § 31 Abs. 1 S. 2 VVG (hierzu bb)).
[22] aa) § 22 Abs. 2 S. 2 AVB hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nicht stand. Die Klausel bestimmt, dass die versicherte Person im Rahmen der Leistungsprüfung bestimmte Auskunftspersonen zu ermächtigen hat, auf Verlangen des VR Auskunft zu erteilen. Das benachteiligt den VN entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen, weil das Recht des Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG missachtet wird. Damit widerspricht die Klausel zugleich dem Grundgedanken des § 213 VVG.
[23] (1) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts die Befugnis des Einzelnen, grds. selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (grundlegend: BVerfGE 65, 1, 43). Als Grundrecht entfaltet es im Privatrecht seine Wirkkraft über die Vorschriften, die das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen (sog. mittelbare Drittwirkung; hierzu grundlegen...