Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von acht Punkten (BVerwG, Urt. v. 26.1.2017 – 3 C 21.15)

Das BVerwG hat entschieden, dass eine Fahrerlaubnis auch dann wegen des Erreichens von acht oder mehr Punkten zu entziehen ist, wenn dieser Punktestand bereits bei Verwarnung des Fahrerlaubnisinhabers gegeben, der Fahrerlaubnisbehörde aber noch nicht bekannt war. Eine Verringerung auf sieben Punkte, die vorgesehen ist, wenn die Fahrerlaubnisbehörde einen Fahrerlaubnisinhaber trotz Erreichens von acht oder mehr Punkten erst noch verwarnen muss, erfolgt in einem solchen Fall nicht. Dem Kläger wurde wegen des Erreichens von neun Punkten die Fahrerlaubnis entzogen. Er war erst kurz zuvor wegen eines Punktestands von sieben Punkten verwarnt worden, obwohl zum Zeitpunkt der Verwarnung der weitere – zu neun Punkten – führende Verkehrsverstoß bereits rechtskräftig geahndet und im Fahreignungsregister eingetragen war. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgte nach Ansicht des BVerwG gleichwohl zu Recht, weil die Fahrerlaubnisbehörde von dem neuen Verkehrsverstoß noch nichts wusste: Maßgebend für die Rechtmäßigkeit einer Verwarnung und einer nachfolgenden Entziehung der Fahrerlaubnis sei nach der Konzeption des Gesetzgebers – insoweit in bewusster Abkehr vom Tattagsprinzip – der Kenntnisstand, den die Fahrerlaubnisbehörde bei Ergreifen der jeweiligen Maßnahme habe. Gleiches gelte für die Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 StVG. Ein Fahrerlaubnisinhaber kann daher nicht mehr mit Erfolg geltend machen, dass er den weiteren zur Überschreitung der Acht-Punkte-Grenze führenden Verkehrsverstoß bereits vor der Verwarnung begangen habe, so dass ihn deren Warnfunktion nicht habe erreichen können.

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 2/2017 v. 26.1.2017

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