Fahrerlaubnisrecht
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von acht Punkten (BVerwG, Urt. v. 26.1.2017 – 3 C 21.15)
Das BVerwG hat entschieden, dass eine Fahrerlaubnis auch dann wegen des Erreichens von acht oder mehr Punkten zu entziehen ist, wenn dieser Punktestand bereits bei Verwarnung des Fahrerlaubnisinhabers gegeben, der Fahrerlaubnisbehörde aber noch nicht bekannt war. Eine Verringerung auf sieben Punkte, die vorgesehen ist, wenn die Fahrerlaubnisbehörde einen Fahrerlaubnisinhaber trotz Erreichens von acht oder mehr Punkten erst noch verwarnen muss, erfolgt in einem solchen Fall nicht. Dem Kläger wurde wegen des Erreichens von neun Punkten die Fahrerlaubnis entzogen. Er war erst kurz zuvor wegen eines Punktestands von sieben Punkten verwarnt worden, obwohl zum Zeitpunkt der Verwarnung der weitere – zu neun Punkten – führende Verkehrsverstoß bereits rechtskräftig geahndet und im Fahreignungsregister eingetragen war. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgte nach Ansicht des BVerwG gleichwohl zu Recht, weil die Fahrerlaubnisbehörde von dem neuen Verkehrsverstoß noch nichts wusste: Maßgebend für die Rechtmäßigkeit einer Verwarnung und einer nachfolgenden Entziehung der Fahrerlaubnis sei nach der Konzeption des Gesetzgebers – insoweit in bewusster Abkehr vom Tattagsprinzip – der Kenntnisstand, den die Fahrerlaubnisbehörde bei Ergreifen der jeweiligen Maßnahme habe. Gleiches gelte für die Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 StVG. Ein Fahrerlaubnisinhaber kann daher nicht mehr mit Erfolg geltend machen, dass er den weiteren zur Überschreitung der Acht-Punkte-Grenze führenden Verkehrsverstoß bereits vor der Verwarnung begangen habe, so dass ihn deren Warnfunktion nicht habe erreichen können.
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 2/2017 v. 26.1.2017
Pkw-Maut
Länder fordern Korrekturen bei Pkw-Maut
Der Bundesrat fordert Korrekturen im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Infrastrukturabgabengesetzes. Die Länderkammer spricht sich dafür aus, bestimmte Autobahnabschnitte von der Pkw-Mautpflicht freizustellen, wenn dies zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Unternehmen in Grenzregionen gerechtfertigt ist. Der Bundesrat befürchtet, dass die Abgabepflicht viele ausländische Bürgerinnen und Bürger davon abhalten werde, grenznahe Unternehmen des Einzelhandels und des Gastgewerbes aufzusuchen. Die Bundesregierung sieht die Notwendigkeit einer solchen Regelung nicht: Mit der Beschränkung der Maut auf Autobahnen werde den Belangen der Grenzregionen bereits in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Die Länder wenden dagegen ein, dass viele grenznahe deutsche Kommunen aus dem Ausland nur über die Autobahnen gut zu erreichen sein.
Quelle: www.bundestag.de – Parlamentsnachrichten v. 21.3.2017
Beamtenrecht
Dienstherr nicht verpflichtet, zur Abwendung einer Falschbetankung einen Tankadapter einzubauen (BVerwG, Urt. v. 2.2.2017 – 2 C 22.16)
Betankt ein Beamter ein Dienstfahrzeug falsch, so ist der Schadensersatzanspruch des Dienstherren gegen diesen Beamten wegen grober Fahrlässigkeit nicht deswegen zu kürzen, weil der Dienstherr Maßnahmen (z.B. den Einbau eines Tankadapters) unterlassen hat, die den Schaden verhindert hätten. Im entschiedenen Fall hatte ein Polizeibeamter das Einsatzfahrzeug versehentlich mit Superbenzin anstatt mit Diesel betankt. Infolge des Weiterfahrens wurde der Motor des Fahrzeugs beschädigt. Der Beamte muss dem Land Mecklenburg-Vorpommern den Schaden i.H.v. 4.500 EUR ersetzen. Die Falschbetankung sei grob fahrlässig gewesen. Ihm sei bewusst gewesen, dass er mit einem Dieselfahrzeug unterwegs sei. Er habe daher beim Betanken Verhaltenspflichten missachtet, die ganz nahe liegen und jedem hätten einleuchten müssen.
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 4/2017 v. 2.2.2017
Luftverkehrsrecht
Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
Am 4.3.2017 ist das Erste Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes v. 23.2.2017 in Kraft getreten (BGBl I S. 298). Es enthält u.a. Änderungen des Luftsicherheitsgesetzes, des Bundespolizeigesetzes und des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt. Hierdurch sollen die durch die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates v. 11.3.2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl L 97 v. 9.4.2008, S. 72 – "EG-Luftsicherheitsverordnung") und ihre Durchführungsbestimmungen im deutschen Recht erforderlichen Anpassungen umgesetzt werden. Gleichzeitig soll das Sicherheitsniveau im Bereich der Luftfracht erhöht werden.
Quelle: BR-Drucks 414/16
Autor: Karsten Funke
Karsten Funke, Richter am Landgericht München I
zfs 4/2017, S. 182