" … [6] 2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das LG hat der Kl., soweit die Klage zurückgenommen worden ist, jedenfalls im Ergebnis zu Recht die Kosten auferlegt."
[7] a) Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen, § 269 Abs. 3 S. 3 Hs. 1 ZPO.
[8] aa) Das Gericht ist bei der (gemischten) Kostenentscheidung nach Teilklagerücknahme wie bei einer Entscheidung nach § 91a ZPO an die allgemeinen Regeln des Kostenrechts gebunden. Daher hat nach billigem Ermessen derjenige die Kosten zu tragen, dem sie bei Fortführung des Verfahrens nach §§ 91–97, 100, 101 ZPO hätten auferlegt werden müssen. Grds. trifft somit die Partei die Kostenlast insgesamt oder anteilig, die ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich ganz oder teilweise unterlegen wäre (Flockenhaus, in: Musielak/Voit, ZPO 14. Aufl. § 91a Rn 23). Dafür ist eine Erfolgsprognose auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands zu treffen. Zu würdigen sind nicht nur die unstreitigen Tatsachen und die zum Erledigungszeitpunkt vorliegenden Beweise. Auch die bei Weiterführung des Verfahrens möglichen Angriffs- und Verteidigungsmittel können zu berücksichtigen sein. Da neben der Kostengerechtigkeit auch die Verfahrensökonomie von Belang ist, genügt es, die Sach- und Rechtslage auf der Grundlage des bisherigen und des zu erwartenden künftigen Prozessverlaufs summarisch zu prüfen. Ggf. kann es angezeigt sein, auf (überwiegende) Wahrscheinlichkeiten abzustellen (Saarländisches OLG, Beschl. v. 20.10.2011 – 5 W 220/11 – 98, juris Rn 23 f.). Im Rahmen der summarischen Prüfung kann das Gericht grds. davon absehen, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (BGH NJW-RR 2009, 422 Rn 5).
[9] bb) Erstrebt die klagende Partei im Fall des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO eine vom Regelfall des S. 2 der Vorschrift abweichende Kostenentscheidung, so hat sie darzulegen und zu beweisen, dass ihre Belastung mit Kosten billigem Ermessen widerspricht (BGH NJW 2006, 775, 776 Rn 10). Maßgeblich ist insoweit, ob die beklagte Partei der klagenden Partei Veranlassung zur Klage gegeben hat oder ob mutwillig Klage erhoben worden ist. Veranlassung zur Klageerhebung gibt eine Partei, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Kl. bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (BGHZ 168, 57, 59 Rn 10).
[10] cc) Bei der Regulierung von Unfallschäden ist dem Kfz-Haftpflichtversicherer grds. eine Prüffrist zuzubilligen, vor deren Ablauf Verzug nicht eintritt und auch eine Klage nicht veranlasst ist (OLG Stuttgart VersR 2010, 1306, 1307; Freymann/Rüßmann, in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl., § 249 BGB Rn 276). Erhebt der Geschädigte vor Ablauf dieser Prüffrist Klage, kann der VR noch ein sofortiges Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast (§ 93 ZPO) abgeben oder bei fristgerechter Regulierung und anschließender Klagerücknahme oder übereinstimmender Erledigungserklärung auf eine ihm günstige Kostenentscheidung vertrauen (vgl. KG VersR 2009, 1262; Senat NJW-RR 2017, 697, 698 Rn 13; Freymann/Rüßmann, in: Freymann/Wellner, a.a.O.).
[11] (1) Die Zubilligung einer angemessenen Prüffrist liegt im Interesse der Gesamtheit der pflichtversicherten Kfz-Halter, die über ihre Prämien die Unfallschäden im Ergebnis zu tragen haben, weshalb das durchaus anzuerkennende, im Übrigen durch Verzinsung zu berücksichtigende Interesse des Geschädigten an einer möglichst schnellen Schadensregulierung insoweit zurückzutreten hat (OLG Köln NJW-RR 2012, 861). Unabhängig davon fehlt ein Anlass zur Klageerhebung auch dann, wenn der Haftpflichtversicherer die Zahlung von der Einreichung von Schadensbelegen abhängig macht oder wegen nicht ordnungsgemäßer Vorlage von Belegen verweigert, sofern er mitteilt, welche Angaben und Unterlagen er konkret noch benötigt (OLG Karlsruhe NZV 2012, 189, 190; Freymann/Rüßmann, in: Freymann/Wellner, a.a.O.). Freilich darf auf diesem Wege nicht ein dilatorisches Verhalten eines Haftpflichtversicherers gebilligt werden, das auf eine sachlich nicht gerechtfertigte oder gar schikanöse Regulierungsverzögerung angelegt ist (OLG Karlsruhe NZV 2012, 189, 190; Senat NJW-RR 2017, 697, 698 Rn 14).
[12] (2) Die Prüffrist beginnt mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens (Freymann/Rüßmann, in: Freymann/Wellner, a.a.O. Rn 277). Ihre Dauer ist vom Einzelfall abhängig, wobei die wohl überwiegende Auffassung in Rspr. und Schrifttum bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen als angemessen ansieht (Senat, Beschl. v. 9.2.2010 – 4 W 26/10 – 3, juris Rn 2; NJW-RR 2017, 697, 698 Rn 15; OLG Köln NJW-RR 2012, 861; O...