StPO § 267 Abs. 1 S. 3
Leitsatz
Will der Tatrichter bei der Abfassung der Urteilsgründe i.S.v. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf eine bei den Akten befindliche Abbildung verweisen, so hat er dies deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck zu bringen. Ein in den Entscheidungsgründen enthaltener Klammerzusatz mit der Fundstelle der Abbildung kann im Einzelfall hierfür ausreichend sein, wenn die Entscheidungsgründe bereits eine grobe Wiedergabe des Abbildungsinhalts enthalten und das Rechtsbeschwerdegericht tatsächlich die Abbildung nur wegen der Einzelheiten betrachten muss.
OLG Hamm, Beschl. v. 14.12.2017 – 4 RBs 447/17
Sachverhalt
Das OLG Hamm hat den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
2 Aus den Gründen:
" … Soweit der Betr. eine Verletzung rechtlichen Gehörs wegen der Ablehnung eines Beweisantrags geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass sich das AG mit dem Antrag entgegen der Behauptung des Betr. im Urteil (S. 4, 1. Absatz) sehr wohl auseinandergesetzt hat."
Soweit der Betr. rügt, dass eine wirksame Bezugnahme auf das Radarfoto im angefochtenen Urteil nicht erfolgt sei, könnte dies den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rspr. begründen. Indes ist eine wirksame Bezugnahme erfolgt, in dem es heißt: “Das Gericht konnte sich jedoch von der Fahrereigenschaft des Betr. durch Inaugenscheinnahme der Ausfertigungen des Messfotos auf Bl. 6–8 der Akte überzeugen‘ und nachfolgend eine nähere Bildbeschreibung erfolgt.
Will der Tatrichter bei der Abfassung der Urteilsgründe i.S.v. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf eine bei den Akten befindliche Abbildung verweisen, so hat er dies deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck zu bringen. Dafür kann nach der Rspr. des BGH auch die Angabe der bloßen Fundstelle genügen. Eine besondere Form schreibt die genannte Vorschrift für die Verweisung nicht vor. Darüber, ob der Tatrichter deutlich und zweifelsfrei erklärt hat, er wolle die Abbildung zum Bestandteil der Urteilsgründe machen, ist deshalb stets im Einzelfall unter Heranziehung seiner Darlegungen insgesamt zu entscheiden. Insoweit gilt nichts anderes als für die Feststellungen und Wertungen des Tatrichters im Übrigen, die, um rechtlich Bestand zu haben, ebenfalls die Gebote der Eindeutigkeit und der Bestimmtheit wahren müssen. Wird im Rahmen einer inhaltlichen Erörterung ein Klammerzusatz mit einer genauen Fundstelle angebracht, so enthält nach allgemeiner Lebensanschauung ein unter solchen Umständen hinzugefügter Klammerzusatz die Aufforderung an den Adressaten, nicht nur die Beschreibung des Gegenstands zur Kenntnis zu nehmen, sondern sich darüber hinaus durch dessen Betrachtung auch einen eigenen Eindruck zu verschaffen. Wird dergestalt bei der Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe verfahren, so drängt sich diese Auslegung in besonderem Maße auf, denn dem Tatrichter kann das Bewusstsein unterstellt werden, dass eine bloße Fundstellenangabe ohne Sinn bliebe (BGH, Urt. v. 28.1.2016 – 3 StR 425/15; OLG Bamberg, Beschl. v. 7.2.2017 – 3 Ss OWi 156/17; OLG Hamm, Beschl. v. 23.3.2017 – 4 RVs 30/17).
Daran gemessen reichen die Formulierungen im angefochtenen Urteil zur Annahme einer wirksamen Bezugnahme noch aus. Aufgrund der der Beschreibung des Fotos durch den Tatrichter muss das Rechtsbeschwerdegericht tatsächlich nur wegen der Einzelheiten das Foto selbst in Augenschein nehmen (vgl. insoweit OLG Hamm, Beschl. v. 23.3.2017 – 4 RVs 30/17). Der Klammerzusatz kann dann nach allgemeiner Lebensanschauung nur als Aufforderung verstanden werden, sich durch Betrachtung der Fotos auf den entsprechenden Aktenblättern auch einen eigenen Eindruck zu verschaffen. … “
zfs 4/2018, S. 233