" … II. In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben."
Das BG hat – wie schon das LG – offen gelassen, ob das äußere Bild eines Fahrzeugdiebstahls bewiesen ist, und die erhebliche Wahrscheinlichkeit der bloßen Vortäuschung eines Diebstahls bejaht.
Das ergebe sich zunächst daraus, dass der vom Kl. vorgelegte Fahrzeugschlüssel nicht mit den beim Hersteller gespeicherten Daten zur Schließvorrichtung übereinstimme. Diese Nichtübereinstimmung ließe sich nur mit einem vollständigen Austausch sowohl der mechanischen als auch der elektronischen Schließeinrichtung erklären. Anhaltspunkte für einen solchen Komplettaustausch bestünden aber nicht. Dahingehende Hinweise fänden sich weder in der “Carfax-Historie‘ noch in den vom Kl. vorgelegten Unterlagen zu den am 11.1.2011 durch P in F durchgeführten Arbeiten; nach dem letzten Klägervortrag in der Berufungsinstanz sei zudem unstreitig, dass an diesem Tage jedenfalls keine mechanischen Komponenten der Schließanlage ausgetauscht worden seien. Soweit der Kl. nunmehr stattdessen einen Komplettaustausch der Schließanlage durch den Verkäufer bereits am 4.1.2011 behaupte, sei er mit diesem Vorbringen nach § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO ausgeschlossen.
Darüber hinaus habe der Kl. im Zuge seiner Rechtsverfolgung widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er in der Schadenmeldung an die Bekl. einen Erwerbspreis von 49.000 EUR angegeben, während im Kaufvertrag ein Gesamtpreis von 41.000 EUR ausgewiesen sei. Ferner habe er in der polizeilichen Vernehmung vom 12.11.2013 angegeben, den Schlüssel immer an seinem Schlüsselbund bei sich zu haben, wäh rend er bei seiner Anhörung vor dem LG gesagt habe, der Schlüssel sei an einem roten Mäppchen gewesen, an dem sich keine anderen Schlüssel befunden hätten.
III. Die Beschwerde des Kl. gegen die Nichtzulassung der Revision führt gem. § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das BG, weil dieses das Recht des Kl. auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, indem es sein Vorbringen zu einem erfolgten Austausch der Schließanlage am 4.1.2011 zu Unrecht nach § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen hat.
1. Bei Auslegung und Anwendung der Präklusionsvorschriften sind die Gerichte einer strengeren verfassungsrechtlichen Kontrolle unterworfen als dies üblicherweise bei der Anwendung einfachen Rechts geschieht. Die Überprüfung geht insoweit über eine bloße Willkürkontrolle hinaus (…). Das Gebot aus Art. 103 Abs. 1 GG, rechtliches Gehör zu gewähren, ist daher bereits dann verletzt, wenn das BG neues Vorbringen unter offensichtlich fehlerhafter Anwendung des § 531 Abs. 2 ZPO nicht zur Verhandlung zulässt ([…] a.a.O.).
2. Letzteres ist hier der Fall.
a) Das zweitinstanzliche Vorbringen des Kl. zu einem Austausch der Schließanlage in den USA vor seinem Erwerb des Fahrzeugs ist bereits nicht neu im Sinne der Vorschrift.
Das BG ist davon ausgegangen, dass die Nichtübereinstimmung des vom Kl. vorgelegten Fahrzeugschlüssels mit den beim Hersteller hinterlegten Daten nur mit einem vollständigen Austausch der Schließanlage zu erklären wäre, wofür aber keine Anhaltspunkte bestünden; daraus ergebe sich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der bloßen Vortäuschung eines Diebstahls. Rechtserheblich ist deshalb die vom Kl. bereits in erster Instanz behauptete und unter Beweis gestellte Tatsache, dass ein solcher Austausch an dem Fahrzeug in den USA stattgefunden hatte, bevor er dieses erwarb. Auf das genaue Austauschdatum kam es für die Erheblichkeit dieser Tatsachenbehauptung dagegen nicht an. Die erst in zweiter Instanz erfolgte Angabe des Kl., dass dieser Austausch am 4.1.2011 erfolgt sei, stellt sich deshalb nicht als vollständig neue Behauptung, sondern als ergänzende Präzisierung seines unabhängig vom genauen Datum erheblichen Vorbringens aus erster Instanz dar.
Ein in zweiter Instanz konkretisiertes Vorbringen ist nämlich dann nicht neu, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus erster Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (…). Das gilt nicht nur für schlüssiges Vorbringen der darlegungs- und beweisbelasteten Partei, sondern ebenso für erhebliches Vorbringen des Gegners.
Das ist im Streitfall nicht deshalb anders, weil die präzisierende Angabe im Berufungsverfahren, wann genau der Austausch der Schließanlage erfolgt sein soll, mit einer Korrektur abweichender Angaben aus erster Instanz einherging. Die Korrektur einer zuvor erfolgten Präzisierung im Berufungsverfahren ist insofern nicht anders zu beurteilen als die erstmalige Präzisierung bereits schlüssigen Vorbringens.
b) Zudem ist auch die Auffassung des BG, dem Kl. sei in Bezug auf die erstinstanzlich unterbliebene Mitteilung eines Austauschs der Schließanlage schon am 4.1.2011 Nachlässigkeit vorzuwerfen, offensichtlich fehlerhaft. Das BG überspannt insoweit die Anforderungen an die Partei, ihr noch unbekannte Tatsachen ggf. zu ermitteln.
aa) Grds. ist eine Partei nic...