Die erst im Verlauf eines Rechtsstreits erfolgende Konkretisierung des Datums eines von Anfang an vorgetragenen Austauschs einer Schließanlage eines entwendeten Fahrzeugs stellt grds. kein neues, als verspätet zurückzuweisendes Vorbringen dar.

(Leitsatz der Schriftleitung)

BGH, Urt. v. 13.12.2017 – IV ZR 319/16

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