I. Gestellter (verabredeter) Unfall
Der vermeintlich Geschädigte hat in die Beschädigung seines Kfz eingewilligt und das behauptete Unfallereignis zusammen mit dem Schädiger inszeniert. Ein Unterfall ist das sog. Berliner Modell, bei dem das Fahrzeug des Geschädigten entweder durch ein gestohlenes Fahrzeug oder aber durch ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt wird, um dessen Haftpflichtversicherung in Anspruch zu nehmen. Das gestohlene Schädigerfahrzeug wird dabei am vermeintlichen "Unfallort" zurückgelassen, um auf diese Weise die Feststellung des Ersatzverpflichteten zu erleichtern. Für den Eigentümer des "Opferfahrzeugs" hat diese Methode den Vorteil, dass aufgrund der fehlenden Feststellbarkeit der Person des Fahrers, der das Schädigerfahrzeug gelenkt hat, eine Verabredung zur Unfallmanipulation und damit für einen die Ersatzpflicht des Haftpflichtversicherers entfallen lassenden Umstand im Regelfall nicht über die Feststellung einer Bekanntschaft zwischen beiden nachgewiesen werden kann.
II. Provozierter Unfall
Im Unterschied zum "gestellten Verkehrsunfall", bei dem beide Unfallbeteiligte am Versicherungsbetrug beteiligt sind, nutzt bei einem provozierten Verkehrsunfall der angeblich Geschädigte eine aus seiner Sicht "günstige Verkehrssituation" aus, um aus der Unachtsamkeit des anderen, ahnungslosen Verkehrsteilnehmers Profit zu schlagen. Die Täter nutzen dabei gezielt ihnen bekannte Besonderheiten der Verkehrsführung aus (z.B. Ampelschaltungen; Kreuzungen mit "rechts vor links"-Regelung; Fahrbahnverengungen oder Kreisel), um das ahnungslose Opfer (am besten allein im Auto sitzend und ohne Zeugen) zu rammen oder sich rammen zu lassen.
Provozierte Unfälle sind ein besonderes Phänomen ("Nicht jeder Unfall ist Zufall"). Die Kollision wird von einem Verkehrsteilnehmer vorsätzlich herbeigeführt und es wird eine Unfallsituation geschaffen, bei der die Schuldfrage vermeintlich eindeutig ist. Dass zufällig ausgewählte Opfer bemerkt nichts und soll dabei stets als (eindeutiger) Unfallverursacher angesehen werden.
Beispielsweise erzwingen die Täter einen Streifschaden beim Spurwechsel im Zuge einer Fahrbahnverengung oder in einem Kreisel oder sie provozieren einen Auffahrunfall durch abruptes Abbremsen vor einer gelb/rot geschalteten Ampel oder sie rammen an einer Kreuzung mit "rechts vor links"-Regelung gezielt einen ahnungslosen Fahrzeugführer, indem sie im letzten Moment doch noch in die Kreuzung einfahren. Derartige Fälle erfüllen zugleich den Straftatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB (Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr) und werden in der Praxis häufig erst nach einer Reihe gleich ablaufender und auffälliger Unfallereignisse erfasst. Da Verkehrsunfälle in Deutschland nicht zentral erfasst werden, lässt sich nur schwer prüfen, ob ein Fahrzeug oder ein Unfallbeteiligter schon häufiger in einen Unfall verwickelt war. Nur im Zusammenspiel zwischen Unfallopfer, Versicherer und Polizei ist daher eine effiziente Aufklärung dieser Fälle möglich.
III. Untergeschobener Unfall (verschwiegener oder verdeckter Vorschaden)
Hier sollen der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners unfallfremde Alt- und Vorschäden entweder im Wege der klassischen Unfallmanipulation (gestellter oder provozierter Unfall) oder aber durch bloßes Verschweigen anlässlich der Schadensregulierung untergeschoben werden.
Sind im Anstoßbereich nicht plausible bzw. nicht kompatible (Vor-)Schäden vorhanden, muss der Geschädigte im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen, denn es ist nicht Aufgabe des Schädigers oder seiner Haftpflichtversicherung, für die Abgrenzung von alten Vorschäden und neuen Schäden zu sorgen. Die nachgewiesene – auch nur teilweise – Inkompatibilität der Unfallschäden kann zur vollständigen Klageabweisung führen, denn bei wissentlichen Falschaussagen ist für eine Schadenschätzung nach § 287 ZPO kein Raum. Etwas anderes gilt nur dann, wenn auszuschließen ist, dass die kompatiblen Schäden auf einem anderen Unfallereignis beruhen. Wenn das Schadensbild – wie sich erst im Prozess herausgestellt hat – ni...