Grundsätzlich muss nach A.1.1.4 AKB 2015 der Versicherungsnehmer es dem Versicherer überlassen, den Schaden zu regulieren (Regulierungsvollmacht). Nach E.1.2.4 AKB 2015 steht dem Versicherer auch die Befugnis zur Prozessführung zu und im Namen des Versicherten kann er auch einen Rechtsanwalt beauftragen. Die Vollmacht des Versicherers zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen ergibt sich aus A.1.1.4 AKB 2015. Sie erstreckt sich auch auf die Erteilung einer Prozessvollmacht. Wirft der Versicherer dem Versicherten bzw. dem mitverklagten Fahrer eine Unfallmanipulation vor, muss er ihn gleichwohl von den Kosten eines eigenen Rechtsanwalts aufgrund seiner Rechtsschutzverpflichtung (§ 101 VVG) freihalten, obwohl er ihm als Streithelfer beigetreten ist und sein Prozessbevollmächtigter auf diesem Wege für beide Klageabweisung beantragt hat. Nur so kann nämlich gewährleistet werden, dass sowohl der Versicherer als auch der Versicherte ihre unterschiedlichen Standpunkte und Interessen im Haftpflichtprozess gleichermaßen erfolgversprechend vertreten können.
Im Anwaltsprozess stellt sich die Frage, ob der anwaltlich zwar nicht vertretene, jedoch mitverklagte Versicherungsnehmer als Partei gem. § 141 ZPO persönlich angehört werden darf. In diesem Fall fehlt der Partei zwar die Postulationsfähigkeit, dies bedeutet jedoch nicht den Ausschluss von jeder Mitwirkung am Verfahren. In der Praxis wird zur Wahrheitsfindung deshalb meistens gleichwohl eine persönliche Anhörung durchgeführt. Dies erscheint vor dem Hintergrund der oben genannten Rechtsschutzverpflichtung des Haftpflichtversicherers (nach § 101 Abs. 1 S. 1 VVG besteht eine Verpflichtung, "soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist") und der eigenen Interessen des Versicherten jedoch zweifelhaft. Steht der Manipulationsverdacht auf der Kippe, sollte dem mitverklagten Fahrer auf Kosten seiner Haftpflichtversicherung vor der Anhörung ein eigener Anwalt bestellt werden.
Besteht der Verdacht eines gestellten Unfalls, d.h. des kollusiven Zusammenwirkens zwischen Kläger und beklagtem Fahrer zum Nachteil der Haftpflichtversicherung, darf der neben seinem Versicherungsnehmer mitverklagte Haftpflichtversicherer sowohl als Streitgenosse als auch als Streithelfer nach §§ 61, 69 ZPO seine eigenen Interessen wahrnehmen. Er darf sowohl mit einem vom Vorbringen des Versicherungsnehmers abweichenden Sachvortrag die Unfallmanipulation geltend machen als auch als dessen Streithelfer die Abweisung der gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Klage beantragen. Bei der neben den Versicherungsnehmer auch gegen den Haftpflichtversicherer gerichteten Direktklage ergibt sich dies bereits daraus, dass es sich um einfache Streitgenossen handelt und die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen dürfen (§ 61 ZPO). Bei einem Beitritt, d.h. der streitgenössischen Nebenintervention des Haftpflichtversicherers, ergibt sich dies auch aus § 69 ZPO. Nach dieser Vorschrift gilt der Nebenintervenient i.S.d. § 61 ZPO als Streitgenosse der Hauptpartei, insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist. Insoweit ist anerkannt, dass ein streitgenössischer Nebenintervenient nicht den Schranken des § 67 Hs. 2 ZPO unterliegt, sondern auch gegen den Willen der Hauptpartei ein Rechtsmittel durchführen kann. Das Gesetz räumt ihm mit Rücksicht auf die stärkere Einwirkung des Urteils auf seine rechtlichen Belange ein eigenes Prozessführungsrecht ein, das unabhängig von dem Willen der von ihm unterstützten Hauptpartei ist. Zugleich kann die Versicherung damit verhindern, dass bei einem passiven Abwarten des mitverklagten Fahrers gegen diesen ein Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil ergehen kann.
Ein rechtskräftiges klageabweisendes Urteil, das zwischen dem klagenden Geschädigten und dem Versicherer ergangen ist, hat nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG auch für den beklagten Versicherungsnehmer Bindungswirkung. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG (§ 3 Nr. 8 PflVG a.F.) stellt eine Ausnahme von §§ 425 Abs. 2 BGB, 325 ZPO (subjektive Rechtskraftwirkung) dar und schließt divergierende Sachentscheidungen zwischen Versicherer auf der einen und Versichertem bzw. Versicherungsnehmer auf der anderen Seite aus, die ansonsten bei der zwischen den Parteien bestehenden einfachen Streitgenossenschaft denkbar wären. Zweck dieser Regelung ist es, dem Geschädigten keine Ansprüche gegen den Versicherer über das materielle Haftpflichtrecht hinaus zuwachsen zu lassen. Der Haftpflichtversicherer soll nicht Gefahr laufen, trotz des für ihn günstigen, die Klage abweisenden Urteils im Falle der Verurteilung seines Versicherungsnehmers aufgrund seiner Zahlungspflicht aus dem Deckungsverhältnis doch noch in Anspruch genommen zu werden.
Demgegenüber hat das Haftpflichturteil gegen den einseitig verklagt...