OWiG § 77b § 80
Leitsatz
1. Hat das AG zu Unrecht von einer schriftlichen Begründung des Urteils in Bußgeldsachen abgesehen, rechtfertigt allein dieser Umstand noch nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil.
2. Ob nach Maßgabe des § 80 OWiG ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde vorliegt, ist in Ermangelung von Urteilsgründen anhand des übrigen Akteninhalts zu beurteilen.
OLG Celle, Beschl. v. 2.11.2017 – 3 Ss (OWi) 231/17
Sachverhalt
Das OLG Celle hat den Zulassungsantrag verworfen, weil gegen den Betr. eine Geldbuße von nicht mehr als 100 EUR festgesetzt worden und es nicht geboten war, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
2 Aus den Gründen:
" … Ergänzend bemerkt der Senat:"
Zwar hat das AG zu Unrecht von einer schriftlichen Begründung des Urteils abgesehen und konnte, da kein Anwendungsfall des § 77b Abs. 2 OWiG vorliegt, die Urteilsgründe auch nicht nachträglich zu den Akten bringen. Dies führt jedoch nicht zwangsläufig zur Aufhebung des Urteils. Die Rechtsbeschwerde ist nicht allein deshalb zuzulassen, weil das angefochtene Urteil keine Gründe enthält. Erforderlich ist auch in einem solchen Fall die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen des § 80 OWiG (BGH NJW 1996, 3157; OLG Celle, Beschl. v. 12.11.1996 – 3 Ss (OWi) 199/96, juris). Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 OWiG können neben dem abgekürzten Urteil der Bußgeldbescheid, der Zulassungsantrag, nachgeschobene Urteilsgründe, dienstliche Äußerungen und sonstige Umstände herangezogen werden (BGH NJW 1996, 3157).
Das AG hat nachträglich eine Urteilsbegründung als "Entwurf" zur Akte genommen. Hieraus und aus dem übrigen Akteninhalt lässt sich erkennen, dass es vorliegend nicht geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Auch der Zulassungsantrag zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine Zulassung gebieten würden, sondern macht Einwendungen geltend, die keine über den mit dem Urteil entschiedenen Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben. … “
Einsender: 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Celle
3 Anmerkung:
Auch die übrige obergerichtliche Rechtsprechung erlaubt den Zugriff auf andere Dokumente bei fehlenden Urteilsgründen (OLG Köln NZV 1997, 371; OLG Stuttgart NZV 2009, 522; OLG Brandenburg VRS 116, 279). Ein ähnliches Zulassungsproblem besteht auch bei fehlender Unterschrift (OLG Bamberg NJW 2013, 2212).
RiAG Dr. Benjamin Krenberger
zfs 4/2018, S. 234