" … Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das BG."
1. Das BG hat allerdings ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Bekl. die Anfechtungserklärung trotz der Sicherungsabtretung an den Ehemann der VN richten konnte.
a) Dieser war jedenfalls auch zur Entgegennahme der Anfechtungserklärung als Bezugsberechtigter gem. § 7 Abs. 8 S. 1 AVB empfangsbevollmächtigt. Nach dieser Bestimmung gilt, sofern der VN der Bekl. keine andere Person als Bevollmächtigten benannt hat, nach seinem Ableben ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, eine Rücktritts- oder Anfechtungserklärung entgegenzunehmen. Die VN hatte gegenüber der Bekl. ihren Ehemann als Bezugsberechtigten bestimmt und keinen anderen Bevollmächtigten benannt.
aa) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Kl. durch die Sicherungsabtretung nicht alleinige oder vorrangige Empfangsbevollmächtigte i.S.v. § 7 Abs. 8 S. 1 AVB geworden. Die Klausel kann nach den maßgeblichen Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs (…) nicht so ausgelegt werden, dass im Fall einer Sicherungszession Bezugsberechtigter nur noch der Sicherungszessionar ist.
(1) Nach dem Wortlaut, von dem ein verständiger VN ausgeht, sieht er als Bezugsberechtigten i.S.d. § 7 Abs. 8 AVB jedenfalls diejenige Person an, die nach seinem dem VR mitgeteilten Willen im Versicherungsfall die Versicherungsleistung erhalten soll. Ob er einen Sicherungsnehmer, an den er seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten hat, auch als “Bezugsberechtigten‘ ansieht, kann dahinstehen. Der VN wird die Mitteilung einer Sicherungsabtretung an den VR jedenfalls nicht so verstehen, dass er damit den Zessionar zugleich als alleinigen oder vorrangigen Empfangsbevollmächtigen für Rücktritts- oder Anfechtungserklärungen benennt.
(2) Dies entspricht auch dem einem durchschnittlichen VN erkennbaren Zweck des § 7 Abs. 8 S. 1 AVB, hinsichtlich des richtigen Erklärungsadressaten für Klarheit zu sorgen. Der VR will sich auf die Empfangsvollmacht eines ihm benannten Bezugsberechtigten verlassen können und nicht aufgrund einer ihm mitgeteilten Sicherungsabtretung nach Eintritt des Versicherungsfalls prüfen müssen, ob und in welchem Umfang die gesicherten Forderungen bei Eintritt des Versicherungsfalls noch bestehen und ob der Sicherungsnehmer die ihm abgetretenen Ansprüche aus der Lebensversicherung verwerten will.
(3) Dieses Verständnis steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung zur Kollision einer Sicherungsabtretung mit einer widerruflichen Bezugsrechtsbestimmung.
(a) Bei Einräumung eines widerruflichen, i.Ü. nicht eingeschränkten Bezugsrechts liegt in einer nachträglichen Sicherungsabtretung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung nicht auch ein konkludenter Widerruf bestehender Bezugsrechtsbestimmungen. Ein anlässlich der Sicherungsabtretung erklärter Widerruf “für die Dauer der Abtretung‘ ist vielmehr regelmäßig so zu verstehen, dass etwaige Bezugsrechte im Rang hinter das vereinbarte Sicherungsrecht zurücktreten und i.Ü. bestehen bleiben sollen (VersR 2012, 344 Rn 16; BGHZ 187, 220 Rn 13; jeweils m.w.N.). Soweit im maßgeblichen Zeitpunkt des Versicherungsfalls dem Sicherungsnehmer gesicherte Forderungen gegen den VN zustehen, ist er – als Inhaber des Anspruchs, nicht nur als Bezugsberechtigter – allein befugt, Zahlung der Todesfallleistung an sich zu verlangen (…). Dies bedeutet nur, dass der Sicherungsnehmer infolge seiner unmittelbaren Anspruchsinhaberschaft hinsichtlich der Versicherungsleistung eine stärkere Stellung als ein Bezugsberechtigter hat. Daraus ergibt sich nicht, dass der Sicherungsnehmer darüber hinaus zugleich aufgrund einer Klausel wie der hier streitgegenständlichen zur Entgegennahme von Willenserklärungen des VR allein oder vorrangig bevollmächtigt ist.
(b) Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Revision nicht aus dem Senatsurteil vom 24.3.1993 (VersR 1993, 868 unter 3 a). In jenem Verfahren hat der Senat entschieden, nach der dort in Rede stehenden Klausel wäre – mangels Benennung eines Bezugsberechtigten – der Rücktritt gegenüber der Sicherungsnehmerin zu erklären gewesen, die infolge der dem VR angezeigten Abtretung “auch Bezugsberechtigte‘ geworden sei. Dies bedeutet aber nicht, dass ein Sicherungsnehmer auch dann zur Entgegennahme von Rücktritts- oder Anfechtungserklärungen allein oder vorrangig bevollmächtigt ist, wenn ein vom VN benannter Bezugsberechtigter vorhanden ist.
Die Revision beruft sich weiterhin ohne Erfolg auf das Senatsurteil vom 5.5.1982 (VersR 1982, 746 unter II 3). Die Frage, ob die Anfechtung auch gegenüber einem – nicht benannten – Bezugsberechtigten erklärt werden konnte, stellte sich in jenem Streitfall nicht. Die Sicherungsnehmerin war als Inhaberin des Versicherungsanspruchs und des Versicherungsscheins zur Entgegennahme von Willenserkl...