BDSG § 1 Abs. 2 Nr. 3 § 2 Abs. 4 S. 2 § 6b Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 3
Leitsatz
1. Die Betrauung eines gemischtwirtschaftlichen Unternehmens mit der Erbringung von Verkehrsleistungen durch den Aufgabenträger vermittelt dem Unternehmen keine Wahrnehmungszuständigkeit im Sinne des § 2 Abs. 4 S. 2 BDSG.
2. Die von dem Unternehmen festgelegten Zwecke der Verfolgung von Straftaten und der Verhütung von Straftaten, die im Zusammenhang mit der Fahrgastbeförderung stehen, begründen berechtigte Interessen nach § 6b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BDSG.
3. Der Zweck, ein (subjektives) Sicherheitsbedürfnis der Fahrgäste befriedigen zu wollen, kann nur zusätzlich neben Zwecke treten, die objektiv begründbar sind.
4. Bei der Interessenabwägung gemäß § 6b Abs. 1, Abs. 3 BDSG ist die durch das Videoüberwachungsverbesserungsgesetz eingeführte normative Gewichtungsvorgabe zugunsten der Zulässigkeit einer Videoüberwachung zu beachten.
Niedersächsisches OVG, Urt. v. 7.9.2017 – 11 LC 59/16
zfs 4/2018, S. 240
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