Mittlerweile gibt es zahlreiche (Hand-)Bücher zur Unfallregulierung. Auch im Nomos-Verlag erscheint nun in der ersten Auflage das vorliegende Kompendium, welches sich in die Palette von Regulierungsbücher einreiht und ab sofort auf dem Markt zu positionieren versucht. Das Werk erscheint in der Reihe "NomosAnwalt", woran die Zielgruppe schon deutlich erkennbar ist.
Das Werk wurde von namhaften Autoren geschrieben: Balke ist Groß- und Personenschadenregulierer bei einem Versicherer, Reisert, Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht, kommt aus der Anwaltschaft und Quarch ist Vorsitzender Richter am Landgericht Aachen. Die Zusammensetzung der Autoren sichert, dass die einzelnen Kapitel aus verschiedenen Richtungen und unter verschiedenen Ansatzpunkten beleuchtet werden.
Vollkommen zu Recht stellen die Autoren im Vorwort fest, dass die Unfallregulierung umfassende Rechtskenntnisse voraussetzt. Ziel der Autoren ist es daher, "den Anwendern einen schnellen Zugriff auf die rechtlichen Probleme der Unfallregulierung zu ermöglichen". Aufgrund der Masse an Unfallregulierungswerken versuchen die Autoren sich von diesen abzugrenzen. Dies geschieht durch die Darstellungsweise der Thematik, welche im Übrigen auch das Ziel des schnellen Zugriffs sichern soll: In § 8 (das Werk umfasst insgesamt acht Kapitel) wird die Unfallregulierung in alphabetischen Stichworten dargestellt.
Vorangestellt sind zunächst Kapitel zu Themenkomplexen, die in einem Werk zur Unfallregulierung nicht fehlen dürfen (z.B. Mandatsannahme, Haftungsgrundlagen, Personenschaden, Versicherungsrecht). Bereits in diesen Kapiteln wird gesondert auf die Stichworte in § 8 hingewiesen, in denen der Leser dann weitergehende Informationen erhalten soll.
Reisert schildert zu Beginn Wissenswertes zur Mandatsannahme. Das Kapitel enthält nicht nur spezifisch verkehrsrechtliche Besonderheiten, sondern geht weiter. Selbst Grundsätzliches zu den Fachanwaltschaften wird angerissen. Darüber hinaus werden auch bekannte Themen wie Kollisionsvermeidung oder Anlage der Akten erörtert. Die Lektüre dieses Abschnitts gefällt und bietet einen schönen Leitfaden für die Mandatsbearbeitung in der Praxis.
Quarch stellt sodann die Haftungsgrundlagen (§ 2) des Verkehrszivilrechts in aller Ausführlichkeit dar. Dazu werden lediglich zwei Seiten benötigt. Hier hätte es sicherlich einer weitergehenden und vertieften Erörterung bedurft. So werden die §§ 823, 831 BGB nicht einmal angesprochen. Insgesamt ist die Schwerpunktsetzung der Autoren hinsichtlich des Umfangs der jeweiligen Kapitel nicht nachvollziehbar. Gerade die Haftungsgrundlagen sind im Bereich der Unfallregulierung in der Praxis oftmals zu problematisieren. Eine außerordentlich wichtige Bedeutung kommt zweifelsfrei (auch) § 17 StVG zu. Auch hierzu sind die Erläuterungen sehr knapp. Dies dürfte den Leser verwundern, zumal dann tatsächlich doch noch Einzelheiten und Detailfragen zu den Haftungsgrundlagen in den Stichwörtern besprochen werden (z.B. § 8, Stichwort 39: "Gefährdungshaftung"), ohne dass hierauf jedoch explizit hingewiesen wird. Das Versicherungsrecht (§ 4) wird hingegen deutlich ausführlicher dargestellt. Gleiches gilt für die Rechtsschutzversicherung (§ 7).
In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Sachschaden keine gesonderte Darstellung erhalten hat, sondern lediglich in den Stichworten Erwähnung findet, jedoch auch dort zum Teil umständlich. Die "Verbringungskosten" etwa finden sich nicht in einem eigenen Stichwort wieder, sondern unter "Reparaturkosten".
Im Kapitel "Personenschaden" wird dann auch die Schwierigkeit der gewählten Darstellungsweise weiter deutlich. Beim "Haushaltsführungsschaden" verweist Balke mehrfach auf Einzelheiten in den Stichworten (Haushaltstätigkeiten, Anspruchsberechtigte eines Haushaltsführungsschadens oder Stundenlohn beim Haushaltsführungsschaden). Der Leser ist so veranlasst, sämtliche Ausführungen zu diesem schwierigen Thema "zu sammeln". Hier wäre eine vollständige Darstellung in einem Kapitel wünschenswert gewesen. Bei den Ausführungen Balkes zu den Beerdigungskosten (Rn 45 ff.) wird zusätzlich auf die Ausführungen zu den Beerdigungskosten in den Stichworten verwiesen. Gleiches gilt für den Unterhaltsschaden der Hinterbliebenen (Rn 48 ff.). Die Autoren hätten sich hier festlegen sollen, ob eine (vollständige) Abhandlung entweder in den Stichworten oder dem jeweils vorangestellten Kapitel zu erfolgen hat. Beides jedenfalls ist nicht zielführend.
Gut gelungen ist die Darstellung von Reisert zur Abrechnung nach dem RVG in Verkehrszivilsachen. Hier merkt der Leser deutlich, dass die Bearbeiterin "in ihrem Element ist". Die Lektüre dieses Kapitels kann nur anempfohlen werden (insbesondere zu den "Bemessungskriterien" des § 14 RVG, Rn 15 ff.).
Die Stichworte in § 8 vermögen demgegenüber wieder nicht vollends zu überzeugen. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass sich hier Stichworte wiederholen, die auch schon in den vorangegangenen Kapiteln Berücksichtigung gefunden haben. Das Stichwort "...