In den meisten Fällen wird es daher auf die grob fahrlässige Unkenntnis des Erwerbers von der fehlenden Eigentümerstellung des Veräußerers ankommen.
Der ursprüngliche Eigentümer muss hierfür ein Handeln des Erwerbers darlegen und beweisen, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Hierfür wird das Institut der Nachforschungsobliegenheit bemüht. Inwieweit der Erwerber dabei zur Nachforschung angehalten ist, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Geschäftsabschlusses im Einzelfall.
1. Sachkunde des Erwerbers
Maßgeblich ist zunächst die Sachkunde des Erwerbers auf dem Kfz-Markt. Während die Anforderungen an die Gutgläubigkeit einer Privatperson beim gelegentlichen Erwerb eines Neufahrzeuges von einem Vertragshändler am geringsten anzusetzen sind – in der Regel bedarf es hierbei nicht einmal der Vorlage des Kfz-Briefes – hat ein Kfz-Händler beim Erwerb eines Gebrauchtwagens von einem Privaten höchste Umsicht walten zu lassen.
Fremde Fahrzeuge werden meist an leichtgläubige Privatpersonen verkauft, weshalb von den denkbaren Abwandlungen im Folgenden allein auf diese Variante abgestellt wird.
2. Mindestvoraussetzungen
Als Mindestvoraussetzung muss sich der private Erwerber sowohl den Kfz-Zulassungsschein, als auch den Originalfahrzeugbrief vorlegen lassen und einsehen, denn erst diese weisen den Besitzer des Kfz als Eigentümer aus. Sofern der Brief vom Veräußerer nicht vorgelegt wird, liegt in der Regel die grob fahrlässige Unkenntnis bereits vor. Im Gegensatz zum oben genannten Neuwagenerwerb ist bei der Veräußerung von Gebrauchtwagen der Brief stets vorzulegen, wobei jedoch die Gepflogenheiten des Gebrauchtwagenhandels zu berücksichtigen sind. Dies ändert an der Vorlageobliegenheit selbst aber nichts, sondern allenfalls am Zeitpunkt der Überprüfung.
Auch kann die Vorlage eines gefälschten Fahrzeugbriefes ausreichen, wobei weitergehende Nachforschungsobliegenheiten erst bestehen, wenn die Fälschung "ohne weiteres und ex ante" als solche erkennbar ist. Schreibfehler und Auslassungen werden dabei von der Rechtsprechung ausdrücklich als nicht unüblich angesehen. Da gefälschte Briefe meist mit gestohlenem Originalpapier erstellt werden und Privatpersonen im Gegensatz zu Händlern solche Urkunden ohnehin selten in Händen halten, kann es auf marginale Abweichungen im äußeren Erscheinungsbild auch nicht ankommen.
3. Misstrauenserweckende Verdachtsmomente
Hingegen hat der Fahrzeugbrief keine Legitimationsfunktion, sondern lediglich eine Sperrfunktion. Folglich genügt die Vorlage des Originalbriefs bzw. einer als solche nicht erkennbaren Fälschung allein nicht, wenn daneben konkrete Verdachtsmomente das Misstrauen des Erwerbers wecken müssen. Dies können ein auffallend niedriger Preis oder erkennbare finanzielle Probleme des Veräußerers sein, die den Erwerber dann zu weiterer Nachforschung anhalten. Hierbei spielt auch das Fahrzeug selbst eine Rolle, da gewisse Modelle klassische Firmenfahrzeuge sind und der Originalbrief damit regelmäßig beim Leasinggeber liegt. Während bei Händlern Straßenverkäufe von Gebrauchtwagen weitere Nachforschungen anregen, ist dies bei Privaten gerade der Regelfall, da sie nicht über Stellflächen und Verkaufsräume verfügen. Auch ist die Barzahlung beim Fahrzeugkauf zwischen Privaten nicht unüblich, sondern vielmehr die Regel.
Fehlen hingegen entsprechende Verdachtsmomente, obliegt es dem Privatmann – anders als dem Händler – nicht, die Fahrgestellnummer am Fahrzeug mit der im Brief eingetragenen zu vergleichen.