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In Deutschland wechselten im Jahr 2010 7,31 Millionen Kfz den Besitzer, Tendenz steigend. Mit dem Besitzwechsel ist jedoch nicht zwingend ein sofortiger Eigentumsübergang verbunden; vielmehr wird bei drei von vier Neufahrzeugen aufgrund der hohen Preise ein Leasing- oder Finanzierungsgeschäft unter Eigentumsvorbehalt vereinbart. In der Theorie ist dies für beide Seiten vorteilhaft; der neue Halter kann das Fahrzeug sofort nutzen, der Autohändler kann es schneller verkaufen. In der Praxis kann der Händler das Eigentum jedoch schneller verlieren als ihm lieb ist: Veräußert der neue Halter das Fahrzeug nämlich an einen Dritten weiter und taucht anschließend mit dem Geld unauffindbar ab, ist die Eigentumslage oft unklar. Klar ist i.d.R. nur, dass entweder der Händler oder der Dritte mit leeren Händen zurückbleibt.
A. Abhanden gekommene Fahrzeuge
Eindeutig ist die Rechtslage, wenn das Fahrzeug abhanden gekommen ist, also der Eigentümer oder sein Besitzmittler den unmittelbaren Besitz nicht willentlich verloren hat. Dann hält die Rechtsordnung gem. § 935 Abs. 1 BGB den Eigentümer für schutzwürdiger als den Erwerber.
Auf diese Weise wird das Eigentum des Händlers faktisch aber nur beim Diebstahl geschützt, denn beim Leasing, bei der Vermietung oder beim Ratenverkauf unter Eigentumsvorbehalt übergibt er den unmittelbaren Besitz am Pkw gerade freiwillig. Eine betrügerische Absicht des neuen Halters ändert hieran nichts.
B. Nicht abhanden gekommene Fahrzeuge
Mit dem unmittelbaren Besitz gibt der Eigentümer dann nämlich auch für ihn erkennbar das Risiko des Eigentumsverlustes aus der Hand. Sofern er oder sein Besitzmittler das Fahrzeug freiwillig an den nichtberechtigten Veräußerer herausgegeben hat, hält die Rechtsordnung daher grundsätzlich den Erwerber für schutzwürdiger.
Dies folgt aus der negativen Formulierung der §§ 932 bis 934 BGB, welche konstatieren, dass ein Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten grundsätzlich möglich ist, es sei denn, dass der Erwerber zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt ausnahmsweise nicht in gutem Glauben an die Eigentümerstellung des Nichtberechtigten war. Nach der Legaldefinition des § 932 Abs. 2 BGB ist der Erwerber dann nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
Entscheidend sind in den oben genannten Fällen die Vorstellungen des Erwerbers über die Eigentümerstellung des Veräußerers, § 932 Abs. 2 BGB. Auf die Verfügungsbefugnis des Veräußerers kommt es hierbei nicht an.
I. Maßgebender Zeitpunkt
Der ursprüngliche Eigentümer kann sein Eigentum auch nicht dadurch retten, dass er den Erwerber umgehend über den Sachverhalt aufklärt, sobald er selbst Kenntnis hierüber erlangt. Denn maßgebender Zeitpunkt für den gutgläubigen Erwerb ist die Vornahme des letzten Erwerbsaktes. In der Praxis erfährt der Händler aber regelmäßig zu spät, nämlich durch die Polizeibehörden, von der Sicherstellung des Fahrzeuges beim neuen Besitzer.
II. Kenntnis vom wahren Eigentümer
Die positive Kenntnis des Erwerbers von den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen wird in den seltensten Fällen vorliegen. Doch selbst wenn dies der Fall sein sollte, wird ein dahingehender Beweis oft schwer zu führen sein, da der Erwerber das Fahrzeug behalten will und damit seine Kenntnis vehement bestreiten wird.
III. Fahrlässige Unkenntnis
In den meisten Fällen wird es daher auf die grob fahrlässige Unkenntnis des Erwerbers von der fehlenden Eigentümerstellung des Veräußerers ankommen.
Der ursprüngliche Eigentümer muss hierfür ein Handeln des Erwerbers darlegen und beweisen, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Hierfür wird das Institut der Nachforschungsobliegenheit bemüht. Inwieweit der Erwerber dabei zur Nachforschung angehalten ist, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Geschäftsabschlusses im Einzelfall.
1. Sachkunde des Erwerbers
Maßgeblich ist zunächst die Sachkunde des Erwerbers auf dem Kfz-Markt. Während die Anforderungen an die Gutgläubigkeit einer Privatperson beim gelegentlichen Erwerb eines Neufahrzeuges von einem Vertragshändler am geringsten anzusetzen sind – in der Regel bedarf es hierbei nicht einmal der Vorlage des Kfz-Briefes – hat ein Kfz-Händler beim Erwerb eines Gebrauchtwagens von einem Privaten höchste Umsicht walten zu lassen.
Fremde Fahrzeuge werden meist an leichtgläubige Privatpersonen verkauft, weshalb von den denkbaren Abwandlungen im Folgenden...