FeV §§ 6 Abs. 1, Abs. 3; GKG § 52 Abs. 1, Abs. 2
Leitsatz
Bei einem Streit um die Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klassen C1E ist die Summe der für die Klassen C1 und E im Streitwertkatalog empfohlenen Einzelwerte anzusetzen, d.h. für die Klasse C1 der Auffangwert von 5.000 EUR (Nr. 46.5 des Streitwertkatalogs) und für die Klasse E der halbe Auffangwert (Nr. 46.8 des Streitwertkatalogs).
Die Klasse E, die in Verbindung mit den Klassen B, C, C1, D und D1 gilt, berechtigt zum Mitführen von Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, erhöht also die Bedeutung der Berechtigung für den Betroffenen, so dass eine Addition der Einzelwerte angemessen ist (vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss v. 23.6.2005 – 3 Bs 87/05).
Der sich hiernach ergebende Wert von 7.500 EUR ist für das Eilverfahren zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs), was zu dem vom VG festgesetzten Betrag von 3.750 EUR führt.
(Leitsätze der Schriftleitung)
OVG Bremen, Beschl. v. 30.11.2011 – 2 S 243/11
Sachverhalt
Der ASt. erwarb am 29.12.1997 die Fahrerlaubnis der Klasse 3. Nach einem Verlust des Führerscheins erhielt er eine Fahrerlaubnis nach der seit dem 1.1.1999 geltenden Klasseneinteilung und zwar für die Klassen B, C1, BE, C1E, CE (unter 12.000 kg), M und L.
Mit Verfügung v. 31.1.2011 entzog die AG dem ASt. die Erlaubnis zum Führen von Kfz gem. §§ 3 StVG, 46 FeV, weil der ASt. sich ohne ausreichenden Grund geweigert habe, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle zur Fahreignung zur Ausräumung von Bedenken an seiner Eignung zum Führen von Kfz beizubringen.
Auf Antrag des ASt. stellte das VG Bremen mit Beschl. v. 11.5.2011 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wieder her. Den Streitwert für das verwaltungsgerichtliche Verfahren setzte das VG auf 2.500 EUR fest.
Auf die Beschwerde des ASt. änderte das VG Bremen mit Beschl. v. 1.9.2011 – 5 V 130/11 – die Streitwertfestsetzung und setzte den Streitwert auf 3.750 EUR fest.
Auch gegen diese Streitwertfestsetzung legte der ASt. Beschwerde ein. Unter Hinweis auf einen Beschl. des BayVGH v. 23.11.2010 – 11 CS 10.2550 (NVwZ-RR 2011, 422 = SVR 2011, 38 = BayVBl 2011, 189) begehrt er, den Streitwert auf 7.500 EUR festzusetzen.
Das VG hat mit Beschl. v. 27.9.2011 der Beschwerde nicht abgeholfen.
2 Aus den Gründen:
"… II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg."
Das VG hat den Streitwert zu Recht gem. §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 3.750 EUR festgesetzt. Der Senat verweist auf die zutreffende Begründung des erstinstanzlichen Beschl. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu abweichender Entscheidung.
Bei der Festsetzung des Streitwerts orientiert sich der Senat grds. am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (zzt. i.d.F. vom 7./8.7.2004; abgedr. bei Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., Anh § 164).
Das VG ist im Anschluss an die Rspr. des OVG Hamburg (Beschl. v. 23.6.2005 – 3 Bs 87/05) davon ausgegangen, dass bei einem Streit um die Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klassen C1E die Summe der für die Klassen C1 und E im Streitwertkatalog empfohlenen Einzelwerte anzusetzen ist, d.h. für die Klasse C1 der Auffangwert von 5.000 EUR (Nr. 46.5 des Streitwertkatalogs) und für die Klasse E der halbe Auffangwert (Nr. 46.8 des Streitwertkatalogs).
Die Klasse E, die in Verbindung mit den Klassen B, C, C1, D und D1 gilt, berechtigt zum Mitführen von Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, erhöht also die Bedeutung der Berechtigung für den Betroffenen, so dass eine Addition der Einzelwerte angemessen ist (vgl. auch OVG Hamburg, a.a.O.).
Der sich hiernach ergebende Wert von 7.500 EUR ist für das Eilverfahren zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs), was zu dem vom VG festgesetzten Betrag von 3.750 EUR führt.
Soweit der ASt. meint, für die Fahrerlaubnis der Klasse C sei vom 1,5-fachen des Auffangwertes auszugehen, kann dem nicht gefolgt werden, weil der ASt. nicht Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse C, sondern lediglich der Klassen C1, C1E und CE ist. Dass die Klasse CE im Falle des ASt. die Klasse C nicht einschließt, hat das VG zutreffend dargelegt.
Der Auffassung des ASt., dass auch für die Klasse B zusätzlich der Auffangwert von 5.000 EUR anzusetzen ist, vermag sich der Senat ebenfalls nicht anzuschließen. Der ASt. verweist für seine Ansicht auf einen Beschl. des Bayerischen VGH v. 23.11.2010 –11 CS 10.2550 (NVwZ-RR 2011, 422 = SVR 2011, 38 = BayVBl 2011, 189), wonach die Klassen C und C1 zur Klasse B in einem komplementären Verhältnis stehen und erst eine zu den Klassen C bzw. C1 hinzutretende Fahrerlaubnis der Klasse B den Inhaber der erstgenannten Klassen berechtige, auch Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von bis zu 3.500 kg zu führen.
Hierbei wird jedoch übersehen, dass nach der ausdrücklichen Regelung in § 6 Abs. 3 Nr. 6 FeV Fahrerlaubnisse der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klasse BE berechtigen. Daraus lässt sich die – auch vom Ergebnis her naheliegende – Schlussfolgerung entnehmen, dass die Erlaubnis zum Führen eines Klein-Lkws...