Gesetzentwurf zur Schlichtung im Luftverkehr
Das Bundesministerium der Justiz hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr vorgelegt. Mit dem Gesetz wird beabsichtigt, die Schlichtung im Luftverkehr auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen. Hierzu soll das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) nach § 57 um den 5. Unterabschnitt "Schlichtung" ergänzt werden. Danach kann eine Schlichtung über Zahlungsansprüche von Verbrauchern (§ 13 BGB) aus Luftbeförderungen bis zu 5.000 EUR durchgeführt werden, die wegen (1.) der Nichtbeförderung, der verspäteten Beförderung von Fluggästen oder der Annullierung von Flügen, (2.) der Zerstörung, der Beschädigung, des Verlustes oder der verspäteten Beförderung von Reisegepäck, (3.) der Zerstörung, der Beschädigung oder des Verlustes von Sachen, die der Fluggast an sich trägt oder mit sich führt, oder (4.) wegen Pflichtverletzungen bei der Beförderung von behinderten Fluggästen und Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität geltend gemacht werden (§ 57b Abs. 1 LuftVG-Entwurf). Die Schlichtung kann durch eine privatrechtliche organisierte Einrichtung (§ 57 LuftVG-Entwurf) oder durch eine behördliche Schlichtungsstelle erfolgen, wenn das Luftfahrtunternehmen nicht am Schlichtungsverfahren einer anerkannten privatrechtlich organisierten Schlichtungsstelle teilnimmt (§ 57a LuftVG-Entwurf). Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ist u.a. ausgeschlossen, wenn der Anspruch bereits gerichtlich geltend gemacht wurde, nicht unmittelbar gegenüber dem Luftfahrtunternehmen geltend gemacht wurde, seit der Geltendmachung nicht mehr als 30 Tage vergangen sind oder die Höhe des Anspruchs 10 EUR nicht übersteigt (§ 57b Abs. 2 LuftVG-Entwurf). Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt durch die Schlichtung unberührt (§ 57 Abs. 4 LuftVG-Entwurf). Der Referentenentwurf kann über die Homepage des Bundesministeriums der Justiz unter der entsprechenden Pressemitteilung eingesehen werden.
Quelle: Pressemitteilung des BMJ v. 15.3.2012
Aussetzung eines Verfahrens zu Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung bei verspätetem Zubringerflug – BGH, Beschl. v. 13.3.2012 (X ZR 127/11)
Der u.a. für das Reiserecht zuständige X. Zivilsenat des BGH hat ein Verfahren ausgesetzt, in dem für einen verpassten Anschlussflug Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung geltend gemacht werden. Die Klägerin hatte einen Flug von Berlin-Tegel über Madrid nach San José (Costa Rica) gebucht und bereits bei der Abfertigung in Berlin die Bordkarte für den Anschlussflug erhalten. Da sich der Abflug in Berlin um eineinhalb Stunden verzögerte, erreichte sie den Anschlussflug in Madrid nicht mehr rechtzeitig und konnte erst einen Tag später nach San José befördert werden. Der BGH hat die Verhandlung bis zu einer Entscheidung des EuGH in einem von drei dort bereits anhängigen Vorlageverfahren ausgesetzt. Der Klägerin könnte der geltend gemachte Anspruch unter dem Gesichtspunkt einer ausgleichspflichtigen Verspätung zustehen. Ob die Voraussetzungen hierfür auch vorliegen, wenn sich der Abflug um weniger als die in der Verordnung definierten zwei Stunden verzögert, die Ankunft am letzten Zielort aber mindestens drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erfolgt, ist bereits Gegenstand von Verfahren vor dem EuGH.
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 13.3.2012 (Nr. 34/2012)
Schadensersatz wegen Vorverlegung des Rückflugs – BGH, Urt. v. 17.4.2012 (X ZR 76/11)
Der X. Senat des BGH hat entschieden, dass die Vorverlegung eines Rückflugs um zehn Stunden den Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichten kann. Dies setzt jedoch voraus, dass der Reisende dem Reiseveranstalter erfolglos eine angemessene Abhilfefrist gesetzt hat oder eine solche Fristsetzung entbehrlich war (§ 651c Abs. 3 BGB). Letzteres kann sich aus den Umständen ergeben, etwa wenn der Reiseveranstalter den Mangel bewusst verursacht und ihn als unvermeidlich darstellt.
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 17.4.2012 (Nr. 47/2012)