Die ZPO definiert die Beweismittel, die dem Geschädigten zur Verfügung stehen.
I. Parteivernehmung
Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität sieht § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO ausdrücklich vor, dass das Gericht nach eigenem Ermessen eine Parteivernehmung durchführen kann, die zur Ermittlung der Schadenhöhe nicht subsidiär ist. Letztlich liegt nichts näher, als die Person, die den Schaden erlitten hat, zu ihren Absichten, Plänen und Wünschen betreffend eine spätere Berufsfähigkeit zu befragen. Relevant sind hier natürlich auch alle Umstände, die nach dem schädigenden Ereignis eingetreten sind, denn der Schadenbemessung ist stets der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zugrunde zu legen. Dieses Beweismittel ist indes bei der Schädigung von jüngeren Personen, insbesondere Kindern nahezu wertlos und immer auch dann, wenn die intellektuellen Fähigkeiten des Geschädigten durch den Unfall vermindert worden sind. Insofern muss man für diese Fälle auf Zeugen zurückgreifen.
II. Zeugen
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass dann, wenn in der Person des Geschädigten selbst nur wenige oder keine Anhaltspunkte für dessen berufliche Zukunft liegen, eine Schadenschätzung dadurch vorgenommen werden kann, dass das familiäre Umfeld des Geschädigten in den Blick genommen wird. Hier kommt es dann auf den Ausbildungsstand der Eltern, die Entwicklung der Geschwister und andere Familienmitglieder an, diese können als Zeugen benannt werden. Auch familienfremde Personen, die zum Ausbildungsstand des Geschädigten sowie insbesondere speziellen Begabungen und Neigungen Auskunft geben können, kommen als Zeugen in Betracht, je nach Alter des Verletzten also Professoren, Lehrer oder auch Kindergartenbetreuer, darüber hinaus z.B. Musiklehrer, Sporttrainer usw. Personen, die Einstellungsprüfungen durchführen, kommen als sachverständige Zeugen dafür in Betracht, ob der Geschädigte zum relevanten Zeitpunkt die Voraussetzungen für bestimmte Ausbildungswege erfüllt hätte. Ebenfalls können z.B. Mitarbeiter der Personalabteilung des vom Geschädigten als Arbeitgeber avisierten Unternehmens als Zeugen zu möglichen Einstellungsvoraussetzungen gehört werden.
III. Urkunden
Leistungen des Geschädigten vor und nach dem Unfall sowie mögliche Einstellungsvoraussetzungen können auch durch Urkunden belegt werden. Dies sind namentlich Zeugnisse und Bestätigungen über Tätigkeiten des Geschädigten, die einen Bezug zu einer zukünftigen beruflichen Tätigkeit haben. Auch der Ausbildungsstand von Familienmitgliedern lässt sich anhand solcher Zeugnisse und Bestätigungen in der Regel problemlos nachweisen. Durch Zeugnisse kann insbesondere auch bewiesen werden, dass bei Geschädigten, die bereits einen Ausbildungsweg beschritten haben und die Leistungen so waren, dass man auch damit rechnen konnte, dass innerhalb der vorgesehenen Zeit (Regelstudienzeit, regelmäßige Ausbildungsdauer) die Ausbildung abgeschlossen worden wäre, was dann die Bestimmung des Datums, zu dem die Berufstätigkeit aufgenommen worden wäre, erheblich erleichtert. Hilfreich sind auch Bestätigungen von Unternehmen, die belegen, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Einstellung des Geschädigten erfolgt wäre und welches Einkommen der Geschädigte hätte verdienen können. Solche Belege können indes auch schädlich sein, wenn sich z.B. aus diesen ergibt, dass beispielsweise eine Studiendauer drastisch über der Regelstudienzeit vorgelegen hat, so dass hierdurch der Verdacht begründet wird, dass unfallunabhängig ohnehin eine zeitnahe Aufnahme des Erwerbslebens nicht erreicht worden wäre. Allerdings sind Erklärungen der Partei über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben, § 138 Abs. 1 ZPO.
Sofern der Geschädigte die Urkunden nicht selbst vorlegen kann, sollte darauf hingewirkt werden, dass das Gericht gem. § 142 Abs. 1 ZPO die Vorlage von Dritten anordnet. Wichtig ist hierbei, die Urkunden hinreichend genau zu bezeichnen und schlüssig deren Beweiseignung darzulegen.
IV. Sachverständige
Sofern der Geschädigte hinreichenden Vortrag dazu halten kann, welche Berufstätigkeit er tatsächlich für die Zukunft mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit aufgenommen hätte, kann es geboten sein, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln, wie sich die konkreten Einnahmen des Geschädigten in dem von ihm beabsichtigten Beruf entwickelt hätten. Eine Rolle spielen solche Gutachten insbesondere bei dem hier nicht weiter vertieften Fall, dass ein gerade erst selbstständig Gewordener in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt wird. Gerade solch komplexe Them...