Mandanten mit schwersten Gesundheitsschäden bedürfen der Hilfe von auf diese Thematik spezialisierten Anwälten. Bei schwersten Körperschäden kann naturgemäß der Anwalt nicht zur Gesundung beitragen, durch Durchsetzung eines Anspruchs auf Rente, die dem Geschädigten ein würdiges Leben ermöglicht, kann er jedoch helfen, dessen Leiden zu lindern. § 252 BGB gibt zwei Möglichkeiten der Schätzung des entgangenen Gewinns vor, zum einen den gewöhnlichen Verlauf der Dinge und zum anderen den konkreten Einzelfall. Man muss, wie oben dargestellt, grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Geschädigter seine Arbeitskraft gewinnbringend genutzt hätte und regelmäßig eine irgendwie geartete Tätigkeit aufnehmen wird, die seinen Lebensunterhalt sichert. Es ist legitim, einen möglichst hohen Rentenanspruch für den Geschädigten durchzusetzen. Sofern jedoch die Voraussetzungen für einen solchen Schaden nicht beweisbar sind, besteht immer das Risiko, dass am Ende die Klage abgewiesen wird. Behauptungen, die erkennbar ohne tatsächliche Grundlage erhoben werden, sind unsubstantiiert.
Zu berücksichtigen ist auch, dass derjenige, der einen Ausbildungsberuf ergriffen hätte, deutlich früher im Erwerbsleben steht und damit auch früher einen Schadenersatzanspruch hat als derjenige, der durch ein mehr oder weniger aufwendiges Studium erst Jahre später ins Erwerbsleben eingetreten wäre. Auch wenn der monatliche Verdienst eines Besserqualifizierten möglicherweise höher ist, ist genau zu prüfen, ob dies tatsächlich dem Geschädigten einen finanziellen Vorteil bringt, zumal die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast immer höher werden, je höher und außergewöhnlicher das angegebene Berufsziel ist. Da im Wege des Vorteilsausgleichs regelmäßig die ersparten Kosten für die Berufsausübung in Abzug zu bringen sind, sollte bedacht werden, dass Berufswünsche mit hohen Nebenkosten, wie z.B. Fahrtkosten oder auch Studiengebühren, auch zu höheren Abschlägen führen können.
Um zu verhindern, dass eine Klage auf Schadenersatzanspruch vollständig abgewiesen wird, sollte der Anwalt, was zulässig ist, einen unbezifferten Klageantrag stellen. Es muss allerdings eine ungefähre Größenordnung des Anspruchs erkennbar sein. Dies sollte beachtet werden, auch wenn es dem Gericht im Rahmen der Prognose nicht verwehrt ist, davon auszugehen, dass der Geschädigte als Minus zum angestrebten Klageziel eine nur geringer qualifizierte Tätigkeit ergriffen hätte, was aber gleichwohl zu einem Schaden führen kann. Besser ist es, wenn man dem Gericht im Wege von Hilfsanträgen bereits alternative Tätigkeiten des Geschädigten aufzeigt. Eventuellen Unsicherheiten in der Schätzung kann durch Abschläge begegnet werden.
Ein unbezifferter Antrag erlaubt dem Gericht immer eine Schätzung, so dass auf diesem Wege jedenfalls ein Mindestschaden ermittelt werden kann.
Grundsätzlich besteht bei Rentenzahlungen die Möglichkeit, den Anspruch zu kapitalisieren, sofern die Rente in Form des entgangenen Gewinns feststeht. Dies bedarf einer genauen Abwägung. Ist absehbar, dass aufgrund einer schweren Schädigung das Risiko besteht, dass der Geschädigte deutlich vor Erreichen des statistischen Zeitpunkts versterben wird, kann es sinnvoll sein, über eine Kapitalisierung nachzudenken. Zu achten ist hierbei auf die Verzinsung, die gegenwärtig auf den Finanzmärkten erzielbaren Zinsen müssen bei der Kapitalisierung entsprechend berücksichtigt werden. Zu beachten ist, dass eine Kapitalisierung stets das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraussetzt, § 843 Abs. 3 BGB. Je jünger der Geschädigte ist, umso kritischer ist eine Kapitalisierung zu sehen. Denn es besteht das Risiko, dass im Interesse an einer schnellen Zahlung eines relativ hohen Geldbetrags übersehen wird, dass der Geschädigte vielleicht in einigen Jahren vollständig ohne Versorgung dasteht, wenn das Geld ausgegeben worden ist.
Der Rentenanspruch ist regelmäßig auf den Eintritt in das Rentenalter zu beschränken, dies war in der Vergangenheit regelmäßig das 65. Lebensjahr. Entscheidend ist indes die voraussichtliche Lebensarbeitszeit. Die demografische Entwicklung und die aktuelle Rentendebatte lassen vermuten, dass das regelmäßige Renteneintrittsalter für die Zukunft nicht auf das 67. Lebensjahr beschränkt bleiben wird, so dass eine längere Lebensarbeitszeit gegeben sein kann. Ist der Anspruch von vorneherein auf das Erreichen des 65. Lebensjahres begrenzt, kann hierdurch dem Geschädigten ein nicht unerheblicher Nachteil entstehen. Hier sollte eine Begrenzung auf den Zeitpunkt festgelegt werden, der dem dann geltenden Recht entspricht.
Auf Seiten des Schädigers ist zu beachten, dass es eine nicht unerhebliche Anzahl von Berufen gibt, namentlich die, die mit schwerer körperlicher Arbeit verbunden sind, in denen nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge in aller Regel die dort Tätigen wesentlich früher verrentet werden. Auch solche Umstände sind im Rahmen der Prognose zu berücksichtigen. Voraussichtliche Steiger...