Bei schwersten Personenschäden junger Geschädigter ist es Aufgabe des Anwalts, deren Existenz für die Zukunft zu sichern. Da es um individuelle menschliche Schicksale geht, kommt es immer auf den besonderen Einzelfall an. Ein standardisiertes Vorgehen, namentlich unter Verwendung mehr oder weniger geeigneter Tabellen, kann nicht die erforderliche aufwendige Arbeit ersetzen, die der Anwalt des Geschädigten zu leisten hat, um dessen Ansprüche zu realisieren. Die Regulierung von schweren Personenschäden gehört in die Hand von Spezialisten. Die Einführung des Fachanwalts für Verkehrsrecht hat dem Rechtssuchenden bereits eine Möglichkeit eröffnet, zu erkennen, dass sich bestimmte Anwälte mit dieser Problematik intensiver beschäftigen. Personengroßschäden erfordern jedoch Kenntnisse, die überdurchschnittlich sind. Der Geschädigte ist daher gut beraten, sich genau darüber zu informieren, welcher Rechtsanwalt die erforderlichen Kenntnisse hat.

Auch wenn gerade im Bereich von schweren Personenschäden, namentlich dann, wenn fachkundige Anwälte die Regulierung betreiben, sehr häufig außergerichtliche Lösungen gefunden werden, kommt es regelmäßig zu Prozessen. Hier ist es genauso wünschenswert, dass der Geschädigte sich Richtern gegenüber sieht, die in dieser nicht alltäglichen Materie hinreichend kundig sind, um sicherzustellen, dass der Geschädigte auch alles erhält, was ihm zusteht – immerhin geht es oft um dessen Existenz. Insofern wäre es zu begrüßen, wenn sich mehr Gerichte als bisher dazu entschließen könnten, Spezialzuständigkeiten für Haftpflichtfälle, namentlich auch für Personenschäden, zu bilden, letztlich auch, um der sich immer mehr spezialisierenden Anwaltschaft auf Augenhöhe begegnen zu können.

Autor: Rechtsanwalt Nicolas Eilers, Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht, Groß-Gerau[1]

[1] Referat gehalten beim VGT 2013, Arbeitskreis I – aktualisierte und erweiterte Fassung. Der Autor ist Partner der Kanzlei Höfle Schmidt Eilers. Dank an Frau cand. jur. Jana Bijok für ergänzende Recherche.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge