Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH,[18] dass dann, wenn in der Person des Geschädigten selbst nur wenige oder keine Anhaltspunkte für dessen berufliche Zukunft liegen, eine Schadenschätzung dadurch vorgenommen werden kann, dass das familiäre Umfeld des Geschädigten in den Blick genommen wird. Hier kommt es dann auf den Ausbildungsstand der Eltern, die Entwicklung der Geschwister und andere Familienmitglieder an, diese können als Zeugen benannt werden. Auch familienfremde Personen, die zum Ausbildungsstand des Geschädigten sowie insbesondere speziellen Begabungen und Neigungen Auskunft geben können, kommen als Zeugen in Betracht, je nach Alter des Verletzten also Professoren, Lehrer oder auch Kindergartenbetreuer, darüber hinaus z.B. Musiklehrer, Sporttrainer usw. Personen, die Einstellungsprüfungen durchführen, kommen als sachverständige Zeugen dafür in Betracht, ob der Geschädigte zum relevanten Zeitpunkt die Voraussetzungen für bestimmte Ausbildungswege erfüllt hätte.[19] Ebenfalls können z.B. Mitarbeiter der Personalabteilung des vom Geschädigten als Arbeitgeber avisierten Unternehmens als Zeugen zu möglichen Einstellungsvoraussetzungen gehört werden.

[18] Vgl. z.B. BGH, Urt. v. 5.10.2010, VI ZR 186/08 in zfs 2011, S. 79 m.w.N.
[19] Vgl. OLG Celle, Urt. v. 3.1.2007, 14 U 45/06 in zfs 2008, S. 16.

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