" … Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig.
Nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich dieser vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt und der Kl. ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
In dem für sofort vollziehbar erklärten Bescheid v. 4.3.2011 wurde dem Kl. die Führung eines Fahrtenbuchs für ein halbes Jahr ab dem Tag nach der Zustellung der Verfügung aufgegeben. Nach Auskunft des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung hat der Kl. in der Zeit vom März 2011 bis zum September 2011 ein Fahrtenbuch geführt. Dieser Zeitraum wurde auch nicht – wegen einer nicht ordnungsgemäßen Führung – verlängert, so dass Erledigung durch Befolgung des Bescheids bzw. durch Zeitablauf eingetreten ist. Auch die sechsmonatige Aufbewahrungspflicht ist inzwischen abgelaufen, so dass selbst unter dem Aspekt einer darin möglicherweise weiterhin liegenden Beschwer (insoweit bejahend, VG München, Urt. v. 17.9.2003 – M 23 K 03.2672) durch Zeitablauf Erledigung eingetreten ist.
Entgegen der Ansicht des Kl. liegt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht vor, da ihm hierfür das erforderliche besondere Interesse i.S.d. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO fehlt.
Insb. unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr ergibt sich kein berechtigtes Interesse des Kl. Ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) setzt unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Ist dagegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.10.2006 – 4 C 12.04, juris, Langtext, Rn 8; Beschl. v. 16.10.1989 – 7 B 108.89, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 211; Urt. v. 25.11.1986 – 1 C 10.86, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 162; Nds. OVG, Beschl. v. 2.8.2010 – 5 LA 132/09, juris). Hinsichtlich der Annahme einer etwaigen Wiederholungsgefahr im Bereich von Verfahren, die die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs zum Gegenstand haben, ist zu berücksichtigen, dass die Klägerseite konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer dem erledigten Verwaltungsakt ähnlichen Belastung bei einem abzusehenden, vergleichbaren Sachverhalt vortragen müsste; falls das Entstehen einer im Wesentlichen gleichartigen Beschwer völlig ungewiss bleibt, liegt keine ein Feststellungsinteresse rechtfertigende Wiederholungsgefahr vor (Koehl, NVZ 2008, 170, 174).
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs legt der Kl. mit seinem Vortrag, dass sein Sohn weiterhin das Fahrzeug nutze und auch in Zukunft eine verkehrsbezogene Ordnungswidrigkeit damit begangen werden könnten, lediglich die bloße Möglichkeit einer Geschehenswiederholung dar, ohne dies weiter zu substantiieren. Ebenfalls nicht aufgezeigt hat der Kl., dass sich in einer Konstellation, bei der sich der Bekl. ggf. erneut veranlasst sehen könnte, ihm gegenüber die Führung eines Fahrtenbuches anzuordnen, im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen stellen würden (vgl. BayVGH, Urt. v. 12.11.2009 – 11 BV 08.792, juris, Langtext, Rn 6). Dies gilt insb. im Hinblick auf das nicht jetzt schon vorhersehbare Verhalten des Sohnes des Kl. im Falle der Zusendung eines Zeugenfragebogens. Darüber hinaus stehen dem Kl. selbst, wenn ein Wiederholungsfall eintreten sollte, mit der Anfechtungsklage und der Möglichkeit der Durchführung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ausreichend effektive Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung. Im Übrigen kann der von dem Kl. skizzierte Wiederholungstatbestand zu der Annahme führen, dass er bereit ist, sein Fahrzeug weiterhin unzuverlässigen Dritten zu überlassen, die damit straßenverkehrsbezogene Ordnungswidrigkeiten ausüben. Dies wiederum könnte ein sicherheitsbehördliches Einschreiten erlauben (vgl. BayVGH, Beschl. v. 21.1.2011 – 11 ZB 07.371, juris, Langtext, Rn 7).
Entgegen der Ansicht des Kl. ergibt sich ein Feststellungsinteresse auch nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG (Gebot des effektiven Rechtsschutzes) aufgrund einer fehlenden anderweitigen Rechtsschutzmöglichkeit. Dieses wird nur angenommen, sofern der Einzelfall schwierigste, bislang ungeklärte Rechtsfragen aufwirft, die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unberücksichtigt geblieben sind, da dann zu erwarten ist, dass diese Fragen auch in zukünftigen Eilrechtsschutzverfahren außen vor bleiben (Koehl, a.a.O., 174). Dies ist hier nicht der Fall. Denn der streitgegenständliche Fall weist keine schweren ungeklärten Rechtsfragen auf. Zudem wurden die vom Kl. aufgeworfenen Fragen bereits ausreichend im zuvor durchgeführten Eilrechtsschutzverfahren...