Mit Blick auf die Verwaltungsaktqualität der Fahrtenbuchanordnung erfolgt der Rechtsschutz gegen ihre Anordnung (zum Rechtsschutz im Verkehrsverwaltungsrecht insgesamt: Haus in: Haus/Zwerger Verkehrsverwaltungsrecht, 2. Aufl. 2012, Teil 7, §§ 64 ff.) mit Widerspruch (soweit landesrechtlich vorgesehen; vgl. dazu ausführlich Haus in Haus/Zwerger a.a.O. § 64 f.; Hk-VerwR/Kastner § 68 VwGO Rn 10; Muster eines Widerspruchs gegen die Fahrtenbuchanordnung: Heinzeller in: Roth (Hrsg.) Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2012, § 19 Rn 133) und Anfechtungsklage (zum Rechtsschutz gegen die Auferlegung eines Fahrtenbuchs ausführlich Koehl, NZV 2008, 169 ff.; Muster einer Klage gegen die Anordnung eines Fahrtenbuchs bei Heinzeller in: Roth (Hrsg.) a.a.O. § 19 Rn 62 ff.).
Zutreffend weist Koehl (NZV 2008, 169, 170, 173) darauf hin, dass die "Begleitverfügungen“ zur Fahrtenbuchanordnung (z.B. Aufzeichnungspflichten, Ersatzfahrzeuge) akzessorisch sind und im Regelfall deren rechtliches Schicksal teilen."
Erfolgt die Bestimmung eines "Ersatzfahrzeugs"“ i.S.d. § 31a Abs. 1 S. 2 StVZO durch eine neue behördliche Regelung, so ist dieser Verwaltungsakt selbstständig anfechtbar. Dabei kommt es nicht darauf an, wie die Behörde ihr Schreiben verstanden wissen wollte. Maßgeblich ist allein der objektive Erklärungsgehalt (Nds. OVG Beschl. v. 10.6.2011 – 12 ME 40/11, juris). Die gegen eine Fahrtenbuchanordnung erhobene Anfechtungsklage richtet sich auch gegen die mit der Sachentscheidung verbundene Kostenentscheidung mit der Festsetzung von Gebühren und Auslagen (OVG NRW Beschl. v. 21.12.2010 – 8 B 1626/10, NZV 2011, 268).
Ist Erledigung durch Befolgung des ein Fahrtenbuch anordnenden Bescheids bzw durch Zeitablauf oder durch Ablauf der sechsmonatigen Aufbewahrungspflicht eingetreten (zum Aspekt einer in der Aufbewahrungsfrist liegenden Beschwer vgl. das in der vorstehenden Entscheidung angegebene Urteil des VG München v. 17.9.2003 – M 23 K 03.2672), so ist die hiergegen anhängige Anfechtungsklage nunmehr zwar grds. als Fortsetzungsfeststellungklage zulässig. Im Regelfall wird es für eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) aber am Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlen. Zu Recht weist das VG Osnabrück hier (Urt. v. 8.8.2012 – 6 A 70/11; vgl. auch Koehl, NZV 2008, 169, 174) darauf hin, dass die in diesem Zusammenhang im Rahmen einer solchen Klage vorgetragene Wiederholungsgefahr im Regelfall eher kontraproduktiv sein kann, weil sie aus Sicht der Behörde leicht zur Betrachtungsweise führt, dass der Halter bereit ist, sein Fahrzeug weiterhin unzuverlässigen Dritten zu überlassen, die damit straßenverkehrsbezogene Ordnungswidrigkeiten begehen. Dies wiederum könnte ein behördliches Einschreiten herausfordern (BayVGH Beschl. v. 21.1.2011 – 11 ZB 07.371, juris; VG Osnabrück Urt. v. 8.8.2012 – 6 A 70/11). Dass der Bescheid mit seiner Fahrtenbuchanordnung eine diskriminierende Wirkung ("Bemakelung" durch Bescheid) hat und deshalb ein Rehabilitationsinteresse angenommen werden könnte, wird man allenfalls in besonderen Einzelfällen annehmen können (vgl. auch Koehl, NZV 2008, 169, 174).
Das VG Augsburg begründet das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit in einem konkreten Einzelfall mit in der konkreten Wiederholungsgefahr, die daraus folge, dass es der Behörde grds. freistehe, auf der Basis des streitgegenständlichen Sachverhalts dem Kläger erneut das Führen eines Fahrtenbuchs aufzuerlegen (VG Augsburg, Urt. v. 17.7.2007 – Au 3 K 07.00155 – juris; VG Ansbach v. 30.6.2006 – AN 10 K 05.646). Das VG Augsburg hat allerdings die Fortsetzungsfeststellungsklage in dem Fall abgelehnt, in dem sich die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung erledigt hat (VG Augsburg, Urt. v. 1.10.2002 – Au 3 K 02.629, juris). Hier bestünde weder durch den Bescheid eine diskriminierende Wirkung ("Bemakelung" durch Bescheid) noch eine Wiederholungsgefahr, da der betroffene Fahrzeugführer Vorkehrungen treffen könne, dass künftig ohne Weiteres feststellbar sei, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug benutzt habe.
Dauern allerdings Aufbewahrungs- und Vorlagefristen (§ 31a Abs. 3 StVZO) u.U. in Verbindung mit der Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nichtvorlage nach Ablauf der Frist und Dauer für das Fahrtenbuch noch an, so muss noch ein Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Klärung bestehen (Heinzeller in: Roth (Hrsg.) a.a.O. § 19 Rn 150 ff. unter Hinweis auf BayVGH Beschl. v. 2.5.2006 – 11 CS 05.1825).
Nach einer möglichen Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchanordnung aufgrund § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO, bei der das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen ist (§ 80 Abs. 3 S. 1 VwGO; dazu Koehl NZV 2008, 169, 174; Haus in: Haus/Zwerger a.a.O. § 29 Rn 73), richtet sich der vorläufige Rechtsschutz mit einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO (Koehl, NZV 2008, 169, 174 f.; Haus in: Haus/Zwerger a...