ARB § 17 Abs. 3
Leitsatz
1. Den VN trifft bei Geltendmachung von Rechtsschutzansprüchen keine Obliegenheit zu Rechtsausführungen oder gar zu Rechtsprechungsnachweisen.
2. Den VN trifft bei Geltendmachung von Rechtsschutzansprüchen keine Obliegenheit, dem VR solche Tatsachen mitzuteilen, deren Erarbeitung fachmedizinische Kenntnisse voraussetzt.
3. Bei Geltendmachung von Rechtsschutzansprüchen für die Geltendmachung von Arzthaftungsansprüchen trifft den VN keine Obliegenheit, eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MdK) oder ein Verfahren vor der Gutachter- und Schlichtungssteile der Landesärztekammer zu veranlassen.
(Leitsätze des Einsenders)
4. Dem VN obliegt es nicht, dem Rechtsschutzversicherer "Vergleichsurteile" zur Anspruchshöhe für einen beabsichtigten Arzthaftungsprozess oder "fachmedizinische" Stellungnahmen zur beschaffen.
(Leitsatz der Schriftleitung)
AG Königsstein im Taunus, Urt. v. 27.2.2013 – 21 C 1307/11
Sachverhalt
Der Kl. unterhält bei der A Versicherung AG eine private Rechtsschutzversicherung; Frau K ist dort als seine Ehefrau mitversichert. Der Versicherungsvertrag umfasst die Geltendmachung von vertraglichen und deliktischen Schadensersatzansprüchen, auch aus ärztlicher Fehlbehandlung. Die Bekl. ist das Schadensabwicklungsunternehmen der A Versicherung AG i.S.v. § 126 Abs. 2 VVG.
Der jetzige Prozessbevollmächtigte des Kl. beantragte als dessen Bevollmächtigter am 4.8.2011 Rechtsschutz für die zunächst außergerichtliche Geltendmachung von Arzthaftungsansprüchen gegen das Klinikum X und den Oberarzt Dr. Y sowie die anderen an der Behandlung der Ehefrau des Kl. v. 11. bis 27.5.2011 beteiligten Ärzte. In dem Schreiben informierte er die Bekl. über die Behandlungsbedürftigkeit der Ehefrau des Kl., über den ersten operativen Eingriff und dessen Folgen sowie über die zweite Operation. … In der Folge fragte die Bekl. nach vorhandenen Beweismitteln, erbat eine vorläufige Bezifferung der Anspruchshöhe und die Benennung von Fundstellen/Urteilen, die im Rahmen der anwaltlichen Prüfung der angemessenen Anspruchshöhe herangezogen wurden, regte eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MdK) oder ein Schlichtungsverfahren vor der Ärztekammer an und stellte eine konkrete fachmedizinische Frage. Ferner wies sie auf eine entsprechende Obliegenheit hin und erteile eine Buchungszusage "dem Grunde nach".
Der Kl. beantragt festzustellen, dass die Bekl. verpflichtet ist, Frau X Versicherungsschutz gem. den im Rahmen des Rechtsschutzversicherungsvertrags Nr. … mit der Versicherung AG vereinbarten Bedingungen zu gewähren für die außergerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen das Klinikum X und Herrn Oberarzt Y aus einem Streitwert von zumindest 35.000 EUR, sowie festzustellen, dass den Kl. die von der Bekl. angeführten Obliegenheiten nicht treffen.
2 Aus den Gründen:
" … 2. Die Bekl. ist nach § 8a VAG i.V.m. § 126 Abs. 2 S. 1 VVG passiv legitimiert.
3. Der Feststellungsantrag zu 1) ist begründet.
a) Nachdem die Bekl. mit dem Schreiben v. 22.9.2011 unstreitig eine Deckungszusage “dem Grunde nach’ erteilt und damit eine vollumfängliche Einstandspflicht anerkannt hat, kann die Bekl. hinsichtlich des Anspruchsgrunds mit Einwendungen nicht mehr gehört werden. Ohnehin ist das pauschale Bestreiten des die Einstandspflicht dem Grunde nach begründenden Ereignisses durch Nichtwissen unzureichend, nachdem der Kl. – worauf er in vorliegendem Rechtsstreit Bezug nimmt – bereits außergerichtlich der Bekl. umfangreich Informationen und Unterlagen zukommen ließ und die Bekl. auf deren Grundlage dem Grunde nach Deckung zugesagt hat.
b) Nichts anderes gilt für die Anknüpfungstatsachen für die Bemessung der voraussichtlichen Höhe der geltend gemachten Arzthaftungsansprüche und das daraus abgeleitete Behaupten von Regressansprüchen i.H.v. mindestens 35.000 EUR. Die Bekl. hat die Verletzungsfolgen bei der Ehefrau des Kl. einschließlich der behaupteten Notwendigkeit einer zweiten Operation nicht bestritten. Aufgrund des dezidierten außergerichtlichen Vortrags gegenüber der Bekl. – den der Kl. in vorliegendem Rechtsstreit in Bezug nimmt – unter Bereitstellung der Behandlungsunterlagen, aus denen sich hinreichend deutlich ergibt, “warum und weshalb er einen Anspruch in der betreffenden Höhe geltend gemacht wird’, genügt es nicht, wenn die Bekl. pauschal “offene Fragen’ und “sehr einschränkende Ausführungen’ einwendet, nach denen noch nicht klar sei, “welche Ansprüche auf welcher Sachverhaltsgrundlage tatsächlich geltend gemacht werden können’. Der von dem Kl. vorgetragene Sachverhalt genügt jedenfalls i.V.m. den zur Verfügung gestellten Unterlagen, konkrete Einwendungen vorzubringen, woran es dem Vortrag der Bekl. fehlt. Der Hinweis auf nicht benannte “Vergleichsurteile’ genügt nicht, um die Tatsachengrundlage der geltend gemachten Anspruchshöhe und das Bestehen von Ansprüchen in dieser Höhe wirksam zu bestreiten. Jedenfalls aber bewegt sich der genannte Streitwert – abgeleitet aus der geltend gemachten Anspruchsh...