" … Die gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Eine den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG genügende Verfahrensrüge ist nicht erhoben. (wird ausgeführt)
2. Auch die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. ergeben. Die äußerst knappen Ausführungen des Tatrichters genügen noch den gem. § 267 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG an die Urteilsgründe zu stellenden Anforderungen. Insb. sind entgegen der Auffassung der GStA die Feststellungen und Darlegungen des Tatrichters im Rahmen der Beweiswürdigung zur Ermittlung der Geschwindigkeit des Pkw des Betr. und zu dem von diesem eingehaltenen Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug ausreichend.
a) Wie die GStA in ihrer Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, genügt, soweit sich der Schuldspruch bei einer Verurteilung auf das Ergebnis eines anerkannten standardisierten Verfahrens stützt und sich keine Anhaltspunkte für Messfehler ergeben haben, grds. die Mitteilung des Messverfahrens, des Messergebnisses und der Messtoleranz.
aa) Die Anforderungen, die von Rechts wegen an Messgeräte und -methoden gestellt werden müssen, um die grds. Anerkennung ihrer Ergebnisse im gerichtlichen Verfahren rechtfertigen zu können, dürfen nicht mit den sachlichrechtlichen Anforderungen an den Inhalt der Urteilsgründe gleichgesetzt werden. Ziel der Sachrüge ist die Kontrolle der zutreffenden Anwendung des materiellen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt. Die Anwendung einer Rechtsnorm auf den Sachverhalt ist aber grds. nicht von der Funktionstüchtigkeit eines (standardisierten) Messgeräts oder seiner sachgerechten Handhabung abhängig. Demzufolge sind Umstände, die abweichend vom Regelfall dem Vertrauen in die Zuverlässigkeit von Messungen entgegenstehen, aber in den Feststellungen keinen Niederschlag gefunden haben, nur aufgrund einer entsprechenden Verfahrensrüge der gerichtlichen Kontrolle zugänglich (BGHSt 39, 291, 297, 301 f.; Cierniak, zfs 2012, 664 f.).
bb) Der sachlich-rechtlichen Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt jedoch auch, ob objektive Grundlagen aus rationalen Gründen den mit richterlicher Überzeugung gezogenen Schluss rechtfertigen können, das festgestellte Geschehen stimme mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit überein. Die Urteilsgründe müssen deshalb wenigstens erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht (BGH NJW 1982, 2882 f.; StV 1990, 340; vgl. auch KK/Senge, OWiG 3. Aufl. § 71 Rn 81). Die Ausführungen des Urteils sind andererseits nicht Selbstzweck. Ihr Umfang richtet sich vielmehr nach der jeweiligen Beweislage und der Bedeutung der Beweisfrage unter Berücksichtigung des Tatvorwurfs und des Verteidigungsvorbringens. Gerade im Bußgeldverfahren dürfen unter dem Gesichtspunkt der (lediglich) verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung an die Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen gestellt werden. Soweit der festgestellte Sachverhalt auf den Messergebnissen standardisierter Messverfahren beruht, ermöglicht deshalb die Mitteilung des Messverfahrens und des berücksichtigten Toleranzwerts neben der Wiedergabe der als erwiesen erachteten Messergebnisse eine an diesen Anforderungen ausgerichtete hinreichende Kontrolle der Beweiswürdigung (BGHSt 39, 291, 297, 300, 302 f.). Denn bereits aus diesen Angaben kann gefolgert werden, dass die richterliche Überzeugung nicht auf einem bloßen Verdacht oder auf Vermutungen beruht (BGH NJW 1982, 2882, 2283), sondern auf einer ausreichenden objektiven Grundlage, nämlich auf der Ermittlung und Feststellung von Geschwindigkeits- und Abstandswerten mit Hilfe eines standardisierten Messverfahrens.
cc) Die Annahme eines standardisierten Messverfahrens i.d.S. setzt nicht ein voll automatisiertes, menschliche Handhabungsfehler praktisch ausschließendes Verfahren voraus. Hierunter ist vielmehr ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGHSt 43, 277, 284). Technische Messsysteme, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zur innerstaatlichen Eichung zugelassen sind, werden daher grds. als standardisierte Messverfahren anerkannt (Cierniak a.a.O., S. 664).
dd) Den berücksichtigten Toleranzwert muss der Tatrichter in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich als solchen bezeichnen und benennen, wenngleich sich dies in der Regel empfehlen dürfte. Der Toleranzwert kann sich etwa auch aus der Angabe der gemessenen und der berücksichtigten Geschwindigkeit (Cierniak a.a.O. S. 667), des verwendeten Messgeräts (OLG Hamm NZV 2000, 264) oder Messsystems (OLG Brandenburg DAR 2005, 162) oder aus sonstigen Umständen ergeben. Stets muss der Abzug des Toleranzwerts den Urteilsgründen jedoch eindeu...