[9] "… Dem Kl. steht gegenüber der Bekl. kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu.
[10] 1. Das BG hat einen vertraglichen Rückabwicklungsanspruch rechtsfehlerfrei mit der Begründung verneint, dass der vom Kl. erklärte Rücktritt vom Vertrag unwirksam ist, weil etwaige Sachmängelansprüche des Kl. gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjährt sind und die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Verjährungsfrist gem. § 438 Abs. 3 S. 1 BGB nicht vorliegen.
[11] Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Tatsachenfeststellung des BG, dass der Kl. nicht durch ein arglistiges Verhalten der Bekl. oder der hinter ihr stehenden Betreiber der Kraftfahrzeugwerkstatt zum Abschluss des Kaufvertrags veranlasst worden ist. Die tatrichterliche Würdigung des BG, dass eine etwaige Täuschung über die Anzahl der Vorbesitzer für den Kaufentschluss des Kl. jedenfalls nicht ursächlich war, weil es dem Kl. unter Berücksichtigung des Alters und des geringen Preises des Fahrzeugs nicht darauf angekommen sei, ob dieses einen Voreigentümer mehr hatte als im Kaufvertrag angegeben und aus den Fahrzeugpapieren ersichtlich war, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Rüge der Revision, die tatrichterliche Würdigung des BG sei nicht überprüfbar, weil die Aussagen der Zeugen H und R nicht protokolliert worden seien, greift nicht durch. Denn das BG hat die Aussagen dieser Zeugen nicht verwertet, sondern stützt seine Sachverhaltswürdigung auf die eigenen Angaben des Kl. in der mündlichen Verhandlung, die im Berufungsurteil wiedergegeben sind.
[12] 2. Ein Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, 3, § 241 Abs. 2 BGB wegen vorsätzlich unterlassener Aufklärung über die Anzahl der Vorbesitzer (vgl. dazu Senatsurt. v. 16.12.2009 – VIII ZR 38/09, NJW 2010, 858) besteht ebenfalls nicht. Das BG hat auch insoweit rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Anzahl der Vorbesitzer im vorliegenden Fall keine maßgebliche Bedeutung für die Kaufentscheidung des Kl. hatte und deshalb ein etwaiges bewusstes Verschweigen des Umstandes, dass ein Voreigentümer nicht in den Fahrzeugpapieren eingetragen war, jedenfalls nicht ursächlich für den Kaufvertragsabschluss war.
[13] 3. Entgegen der Auffassung der Revision steht dem Kl. auch kein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu. Denn der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag ist wirksam zustande gekommen. Der Rechtsgrund für die Zahlung des Kaufpreises ist auch nicht nachträglich entfallen (§ 812 Abs. 1 S. 2 BGB).
[14] a) Der zwischen dem Kl. und der Bekl. zustande gekommene Kaufvertrag ist kein Scheingeschäft i.S.d. § 117 Abs. 1 BGB. Nach dieser Bestimmung ist eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, nichtig, wenn sie mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wird. Diese Voraussetzungen hat das BG nicht festgestellt. Es hat vielmehr rechtsfehlerfrei die Feststellung getroffen, dass die mit dem Kaufvertrag verbundenen Rechtsfolgen von beiden Parteien, insb. auch vom Kl., gewollt waren. Damit scheidet ein Scheingeschäft aus.
[15] Daran ändert auch nichts, dass die Bekl. von ihrem Ehemann dazu veranlasst worden war, den Kaufvertrag abzuschließen, damit kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt und die Sachmängelhaftung ausgeschlossen werden konnte. Das Vorschieben eines Strohmanns erfolgt im rechtsgeschäftlichen Verkehr nicht zum Schein. Vielmehr ist das Strohmann-Geschäft ernstlich gewollt, weil sonst der damit erstrebte wirtschaftliche Zweck nicht oder nicht in rechtsbeständiger Weise erreicht würde. Daher ist ein solches Geschäft nach st. Rspr. des BGH für den Strohmann rechtlich bindend (Senatsurt. v. 13.3.2002 – VIII ZR 292/00, NJW 2002, 2030 unter II 1 m.w.N.).
[16] Etwas anderes käme nach § 117 Abs. 1 BGB nur dann in Betracht, wenn der Kl. Kenntnis davon gehabt hätte und damit einverstanden gewesen wäre, dass die Bekl. lediglich als “Strohmann’ für ihren Ehemann aufgetreten ist. Dafür fehlt es jedoch, wie ausgeführt, an Feststellungen des BG. Übergangenen Sachvortrag hierzu zeigt die Revision nicht auf.
[17] Aus dem Senatsurt. v. 22.11.2006 (VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67) ergibt sich nichts anderes. In dieser Entscheidung (a.a.O. Rn 16) hat der Senat die Frage, wie die ausschließliche Haftung des Händlers für Sachmängelansprüche bei einem Umgehungsgeschäft dogmatisch zu begründen ist, offen gelassen, weil es darauf nicht ankam. Dort hat der Senat lediglich Literaturmeinungen zur Begründung der ausschließlichen Haftung des Händlers wiedergegeben, unter anderem die Auffassung von Müller (NJW 2003, 1975, 1980), wonach der vorgeschobene Kaufvertrag zwischen den Verbrauchern als Scheingeschäft unwirksam sein soll. Diese Auffassung entspricht aber nicht der st. Rspr. des BGH und ist vom Senat auch nicht gebilligt worden. Da es auch im vorliegenden Fall nicht um die Haftung des Händlers geht, bedarf auch hier keiner Entscheidung, wie dessen ausschließliche Haftung bei einem Umgehungsgeschäft zu begründen ist.
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