Die Kl. hatte die Bekl. vor dem LG auf Ersatz des bei einem Verkehrsunfall entstandenen Schadens in Anspruch genommen. Für die vorgerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten hatte die Kl. eine 1,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG geltend gemacht. Das LG ist von einer Haftungsquote der Bekl. von 50 % ausgegangen und hat der Schadensberechnung lediglich eine 1,3 Geschäftsgebühr zugrunde gelegt; die weitergehende Klage hat das LG abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Kl. hat das OLG zurückgewiesen. Die zugelassene Revision der Kl. hatte keinen Erfolg.

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