Die zentrale Vorschrift für die Einführung des FaER ist § 4 StVG,[6] der vollständig geändert worden ist. Zunächst einmal führt die Vorschrift dahingehend ein, dass das Fahreignungs-Bewertungssystem sich an Fahrerlaubnisinhaber richtet, die wiederholt gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs verstoßen und straßenverkehrsrechtliche oder gefahrgutbeförderungsrechtliche Vorschriften nicht beachtet haben. Die zuständigen Landesbehörden sollen sodann die entsprechenden Maßnahmen ergreifen. Hierbei sollen Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder aber zivilrechtlicher Ansprüche der Unfallbeteiligten im Fokus stehen.

Dabei sind das Fahreignungs-Bewertungssystem wie auch die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe gleichberechtigt in Anwendung zu bringen (§ 4 Abs. 1 StVG).

Die Verstöße werden wie folgt qualifiziert:

 
Punkt(e) Verstoß Folge für die Verkehrssicherheit
1 verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten leichtere Nachteile für die Verkehrssicherheit
2 Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nr. 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten grobe Verkehrsordnungswidrigkeiten
3 Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69, 69b StGB oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 S. 3 StGB angeordnet worden ist schwerwiegendere Nachteile für die Verkehrssicherheit mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder Anordnung einer isolierten Sperre

Als verkehrssicherheitsrelevante Zuwiderhandlungen mit 1 Punkt werden Verkehrsordnungswidrigkeiten bewertet, die leichtere Nachteile für die Verkehrssicherheit erkennen lassen.

Als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten werden diese mit 2 Punkten gewichtet, mithin also die Verstöße, die nicht mehr nur kleine Nachteile mit sich bringen, sondern beträchtliche Gefahren in sich bergen. Hier sind beispielhaft erhebliche Geschwindigkeitsverstöße, Überholfehler und natürlich Trunkenheitsfahrten gemeint, die üblicherweise bislang mit Fahrverboten bewehrt waren.

Bei den Verkehrsstraftaten, die schwerwiegendere Nachteile für die Verkehrssicherheit mit sich bringen, wird nach der strafrichterlichen Sanktion differenziert: Ohne diese Rechtsfolgen werden die Straftaten mit 2 Punkten, mit diesen Rechtsfolgen in Höhe von 3 Punkten bewertet.

Die Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sobald sie rechtskräftig sanktioniert wird. Falls auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt, § 4 Abs. 2 S. 3 StVG.

Die Unterscheidung sieht aus wie folgt:

Satz 3 regelt, dass sich die Punkte mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. So wird der Zeitpunkt des Entstehens von Punkten und damit die rechnerische Grundlage für die Berechnung des Punktestands festgelegt.[7] Mit der Anknüpfung an das Rechtskraftprinzip für die Entstehung der Punkte übernimmt der Gesetzgeber die Einwände des BMVBS insoweit nicht, als taktische Einlegung von Rechtsmitteln befürchtet worden waren und eine Entlastung der Justiz insoweit erhofft wurde.

In der Anlage 13 zu § 40 FeV[8] ist dann im Einzelnen geregelt, welche Verstöße wie geahndet werden sollen – nur wenn der Verstoß in dieser Anlage aufgeführt ist, wird er in das FaER eingetragen. Liegt ein anderweitiger Verstoß vor, der nicht in der Anlage 13 spezifiziert ist, kann er auch nicht eingetragen werden.[9]

[6] Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze, BGBl I v. 28.8.2013, S. 3315.
[7] Dies war lange umstritten, da das BMVBS im Referentenentwurf, S. 72, jedenfalls das Tattagsprinzip insoweit favorisierte unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BVerwG, Urt. v. 25.9.2008 – 3 C 3/07, das für die Frage der Berechnung der Höhe des Punkteabzugs nach dem Punktsystem (§ 4 Abs. 4, 5 StVG a.F.) und zur Begründung maßgeblich auf die Erziehungswirkung des Systems abgestellt hatte.
[8] Maßgeblich geändert durch die Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BR-Drs. 676/13 v. 20.9.2013, wobei erneute Änderungen durch die Zehnte Verordnung vorgesehen sind, die ebenfalls zum 1. Mai in Kraft treten, vgl. BGBl I v. 23.4.2014, S. 348.
[9] Reisert, Das neue Fahreignungsregister, § 3 Rn 8 ff.

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