Das gesetzgeberische Vorhaben fußt auf der Idee, Maßnahmestufen bei auffälligen Kraftfahrern einzuführen. Dem widerspricht nun die Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften durch Bepunktung auch eines verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Verhaltens bei Radfahrern. Je nach Punktestand soll dieser bei Verstößen eine Maßnahmestufe "weiterrücken". Unglücklich ist auch die "Tachoampel", mit der das BMVBS die jeweiligen Maßnahmenstufen dargestellt hat, etwas weniger problematisch dürfte daher folgende Darstellung die Maßnahmen zeigen, wonach der Verkehrsteilnehmer mit einem Punktestand von 1–3 mit Vormerkung aber ohne Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde, ab einem Punktestand von 4–5 Punkten ist die Stufe der Ermahnung erreicht, sodann die Information zum Fahreignungs-Bewertungssystem – und ein freiwilliges Fahreignungsseminar möglich. Ab 6–7 Punkten wird es für den Kraftfahrer ernst, weil eine Verwarnung ausgesprochen wird. Inzwischen spricht der Gesetzentwurf von Kosten gemittelt von wenigstens 645 EUR für das Fahreignungsseminar, die dem bisherigen Aufwand von 245 EUR gegenüberstehen, obwohl der zeitliche Aufwand für den Betroffenen fast drei Stunden weniger betragen soll. Weitere Hürde für den Betroffenen ist der Umstand, dass der Nachweis des absolvierten Seminars innerhalb kurzer Frist vorliegen soll, um die weitere Fahreignung zu dokumentieren. Sind 8 Punkte erreicht, ist der Entzug der Fahrerlaubnis vorzunehmen.
Die Maßnahmen treffen ausschließlich die Fahrerlaubnisinhaber nach § 7 StVG.
Danach sind nach § 7 Abs. 4 StVG die Fahrerlaubnisinhaber mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.
In § 7 Abs. 5 StVG ist dann geregelt, dass die Fahrerlaubnisbehörde gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis Maßnahmen stufenweise zu ergreifen hat, also gebundenes Ermessen vorliegt, wenn sich in der Summe diese Punktestände ergeben.
Wichtig ist allerdings noch, dass die Behörde obligatorisch für das Ergreifen der Maßnahmen auf den Punktestand abstellen muss, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Insofern werden bei der Berechnung des Punktestands nur diejenigen Zuwiderhandlungen eingestellt, deren Tilgungsfrist zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit noch nicht abgelaufen waren. Entfallen im Laufe der Zeit Punkte wegen des Ablaufs der Tilgungsfrist, kann dies aber nicht mehr in Ansatz gebracht werden.
Hier wird in der Praxis die Prüfaufgabe der Verteidigung bestehen: Nämlich genau zu überwachen, ob die Punktzahl bereits erreicht war und vor allem die vorherige Stufe ordentlich zugestellt und damit "durchlaufen" war.
Denn es soll keine Maßnahmestufe "übersprungen" werden, da die Hoffnung, auf das Verhalten des Betroffenen einzuwirken – gerade über die Fahreignungsseminare – bei dem Vorhaben im Zentrum der Überlegungen gewesen ist. Auch hielt man für ungerecht, dass ein Fahrerlaubnisinhaber sonst bei tatmehrheitlich begangenen Verstößen auf einen Streich innerhalb von kurzer Zeit seiner Fahrerlaubnis verlustig gehen müsste. Daraus folgt, dass nach Tilgung von tilgungsreif gewordenen Punkten dann auch die jeweiligen Maßnahmestufen erneut und wiederholt durchlaufen werden können bzw. müssen.
Die Kategorien lauten daher: Vormerkung – Ermahnung – Verwarnung – Entzug. Bei den drei letztgenannten handelt es sich um die jeweils zu durchlaufenden Maßnahmestufen.
Reihenfolge
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3. Entzug |
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2. Verwarnung |
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1. Ermahnung |
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Vormerkung |
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