Die Hersteller waren nicht untätig. Es gibt eine Vielzahl von Modellen auf dem Markt, die die Bedingungen aus § 1 Abs. 3 StVG erfüllen. Es gibt jedoch auch Fahrzeuge, die die Bedingungen nicht erfüllen, aber trotzdem einen Elektromotor mit Tretunterstützung haben. Grace hat ein Fahrzeug auf dem Markt, das eine bbH von 45 km/h aufweist. Dieses gilt als Kleinkraftrad. Die Firma PG hat das Blackblock2 mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h im Angebot. Ein weiteres Fahrzeug der Firma schafft sogar 100 km/h. Dann kann es kein Kleinkraftrad mehr sein. Ein E-Bike von Audi bringt es auf bis zu 80 km/h. Interessant ist auch das eRockit. Dabei sind Geschwindigkeiten von bis zu 80 km/h möglich. Das Fahrzeug ist als Leichtkraftrad im Verkehr, trotzdem muss man treten. Das DutyBike wird vom Hersteller mit 55 km/h angegeben. Dabei kann das Fahrzeug auch ohne zu Treten Geschwindigkeiten bis 32 km/h erreichen. Es gibt auch "Nachrüstsätze" für normale handelsübliche Fahrräder. Ein Anbieter ist die Firma Vivax. Dabei kann der Antrieb in den Rahmen eingebracht werden, der Akku wird kaum sichtbar in einer Satteltasche mitgeführt. Der 200-Watt-Antrieb wirkt direkt auf die Tretkurbel.
I. StVO
In der StVO gelten diese Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge. Wenn Sie bauartbedingt über 25 km/h schnell sind, können Sie keine Mofas mehr sein. Sie müssen damit auf die Fahrbahn, bei Mofas sind Ausnahmen möglich (§ 2 Abs. 4 StVO). Wichtig ist die Helmpflicht. Der Verordnungsgeber hat in § 21a Abs. 2 StVO eine Helmpflicht u.a dann vorgeschrieben, wenn die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bei Zweirädern bei über 20 km/h liegt. Dies ist für die genannten Fahrzeuge einschlägig. Der VGT 2012 dachte in seinen Empfehlungen auch an den Schutzhelm. Selbst bei den "langsamen" Pedelecs wurde in der Empfehlung Nr. 1 das Tragen eines Fahrradhelms dringend empfohlen. Interessant in dem Zusammenhang ist auch eine Empfehlung des AK II des VGT 2012. Zum Fahrradhelm wurde dort festgehalten:
1a) Unabhängig von einer gesetzlichen Verpflichtung sollten Fahrradfahrer zum Selbstschutz im Straßenverkehr einen Helm tragen. Dies gilt insbesondere für Kinder.
1b) Führt das Nichttragen des Helms nachweislich zur Entstehung schwererer Verletzungen, kann das zur Minderung der Ersatzansprüche des Fahrradfahrers führen. Das OLG Schleswig hat nun unabhängig von einem E-Bike/Pedelec entschieden: Kollidiert ein Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr mit einem anderen – sich verkehrswidrig verhaltenden – Verkehrsteilnehmer (Kfz; Radfahrer usw.) und erleidet er infolge des unfallbedingten Sturzes Kopfverletzungen, die ein Fahrradhelm verhindert oder gemindert hätte, muss er sich grundsätzlich ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms anrechnen lassen. Diese Entscheidung ist nicht rechtskräftig und wurde dem BGH vorgelegt. Zwischenzeitlich hat das OLG Celle eine andere Auffassung vertreten. Hier darf man gespannt sein, wie der BGH entscheidet.
Der AK VI des VGT 2012 empfahl: "… Die Industrie wird aufgefordert, hierfür zeitnah geeignete Helme zu entwickeln." Dem Verfasser sind noch keine besonderen Helme bekannt, die zwar nicht Kraftradschutzhelm in Sinne der Bestimmung sind, aber doch besser als "gewöhnliche" Fahrradhelme. Der DVR sagt dazu bezogen auf E-Bikes: "… In der Klasse der schnellen Pedelecs, die mit Motorunterstützung bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h zugelassen sind, werden höhere Durchschnitts- und Spitzengeschwindigkeiten möglich, womit bei einem Unfall auch eine größere Verletzungsgefahr, auch des Kopfes, einher geht. … Übergangsweise wird ein Helm entsprechend der DIN EN 1078 als geeignet angesehen."
II. StVG
Im Rahmen des StVG gilt, neben allen anderen Bestimmungen, in denen das Kraftfahrzeug genannt ist, insbesondere § 21, Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 24a, Promille-Grenze und "Drogenverbot", sowie § 24c, die "Null-Promille-Regelung", der sich an alle Kraftfahrzeugführer wendet, auch nicht Fahrerlaubnisbesitzer, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
III. StGB
Im Sinne der §§ 315c und 316 StGB dürfte die von der Rechtsprechung für die absolute Fahrunsicherheit entwickelte Grenze von 1,1 P...