1. § 30a StVZO
Abs. 1 formuliert in einem Klammervermerk für die bbH: = Geschwindigkeit, die von einem Kraftfahrzeug nach seiner vom Hersteller konstruktiv vorgegebenen Bauart oder infolge der Wirksamkeit zusätzlicher technischer Maßnahmen auf ebener Bahn bei bestimmungsgemäßer Benutzung nicht überschritten werden kann. Diese Formulierung ist seit 1.8.2013 gültig. Zuvor hieß es: Geschwindigkeit, die von einem Kraftfahrzeug nach seiner Bauart auf ebener Bahn bei bestimmungsgemäßer Benutzung nicht überschritten werden kann. Somit sind zusätzliche technische Maßnahmen nun mit aufgenommen worden. Ob dabei auch an Motoren, die nur mit Tretunterstützung wirksam sind, gedacht wurde, kann der Verfasser nicht sagen. In der amtlichen Begründung zur Änderung des § 30a StVZO wurde dies so nicht deutlich. Bei den Zweirädern muss aber auch auf Abs. 3 hingewiesen werden, der die Richtlinie 2002/24/EG nennt.
2. Abs. 3 – Richtlinie 2002/24/EG
Bei Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG sind zur Ermittlung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit sowie zur Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung des Motors die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwenden. In der Richtlinie 2002/24/EG wird in Anhang I bei der Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit (Nr. 25) auf die Richtlinie EG 95/1 verwiesen.
3. Richtlinie 95/1 EG
Diese Richtlinie wiederum beschäftigt sich mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit sowie dem maximale Drehmoment und der maximalen Nutzleistung des Motors von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen. Der Anhang 1 behandelt die durch die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit. In Nr. 3 dieses Anhangs geht es um den Fahrer. Damit die Geschwindigkeit festgestellt werden kann, muss jemand mit dem Fahrzeug fahren. Zur Haltung des Fahrers wird beschrieben:
Er muss auf dem für den Fahrer vorgesehenen Sitz sitzen, die Füße auf den Pedalen oder Fußstützen und die Arme in normaler ausgestreckter Haltung haben. … Die Haltung des Fahrers darf sich während der gesamten Prüfdauer nicht verändern; die Haltung ist im Prüfprotokoll zu beschreiben oder anhand von Fotografien darzustellen.
Hat dies Auswirkungen auf die bbH im deutschen Recht? Die Richtlinie ist nach § 30a Abs. 3 StVZO anzuwenden. Ist für die E-Bikes damit tatsächlich gemeint, dass der Fahrer sich im Grund nicht bewegen darf, dass er die Pedale nicht mittritt? Wenn er die Pedalen also mittreten muss, was bei E-Bikes der Fall ist – denn die Regel ist, dass die Fahrzeuge nicht ohne treten bewegt werden können –, wäre die bbH nicht ermittelbar. Oder ist für diese Fahrzeuge das nicht gemeint? Da die Ausnahmen nach § 1 Abs. 3 StVG nur für die dort genannten Fahrzeuge gilt, ansonsten aber nicht, handelt es sich um Kraftfahrzeuge und die Einstufung in dieser Beziehung ist einfach. Für die Einstufung, um welches Kraftfahrzeug es sich handelt, wird es aber schwierig, wenn eine Ermittlung nicht stattfinden kann, weil der Fahrer sich bewegt.
Eine Subsumption des § 30a Abs. 1 StVZO würde hier wesentlich weiter helfen. Dort ist, wie oben schon festgehalten, die Geschwindigkeit, die von einem Kraftfahrzeug nach seiner vom Hersteller konstruktiv vorgegebenen Bauart oder infolge der Wirksamkeit zusätzlicher technischer Maßnahmen auf ebener Bahn bei bestimmungsgemäßer Benutzung nicht überschritten werden kann, genannt. Erstens gibt der Hersteller eine Bauart vor, die von den Behörden genehmigt wird. Weiterhin können zusätzliche Maßnahmen hinzukommen. Wenn diese von Beginn an am Fahrzeug angebracht sind, könnte eine Einordnung problematisch sein, weil dies ja vom Hersteller konstruktiv vorgegeben wurde. Zusätzliche Eingriffe sind leichter zu subsumieren. In Bezug auf die im weiteren Verlauf vorzustellenden Fahrzeuge sollte die Einstufung so gewählt werden, dass die Geschwindigkeit, die ein Fahrzeug tatsächlich, auch bei Körperbewegung, erbringen kann, als die durch die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit gelten. Wegen der Änderung der FeV (siehe dazu auch zfs 2013, S. 9) sollten die FE-Klassen für die Zweiräder hier nochmals genannt werden.
4. FeV
a. § 4 FeV
Diese Bestimmung formuliert die Fahrerlaubnispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen und nennt Ausnahmen. Eine Ausnahme, die hier von Bedeutung sein kann, ist das Mofa, somit einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt. Bei den E-Bikes, die nicht unter die Bedingungen des § 1 Abs. 3 StVG fallen und eine Geschwindigkeit erreichen können, die über 25 km/h liegt, kann die Ausnahme nicht mehr gelten. Der Führer eines solchen Zweirades benötigt eine Fahrerlaubnis. Sollten Hersteller hier versuchen, mit einer technischen Besonderheit zu arbeiten, die das Fahrzeug als Leichtmofa gelten lassen könnte, wäre es bei der entsprechenden Einstufung fahrerlaubnisfre...