"Dem Kl. stehen gem. § 437 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BGB i.V.m. § 434 BGB keine Gewährleistungsansprüche gegen den Bekl. zu 2), weder auf Rückgängigmachung des Kaufvertrags noch auf Schadensersatz zu. Der Kl. hat im Rahmen der vom LG durchgeführten Beweisaufnahme nicht den Nachweis erbringen können, dass der verkaufte PKW Mercedes Benz bei Gefahrübergang nicht die nach dem Vertrag vereinbarte Beschaffenheit hatte."
Der Rücktritt vom Kaufvertrag setzt gem. §§ 437 Abs. 1 Nr. 2, 323 BGB voraus, dass bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht hat und der Gläubiger dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Die vom LG vernommenen Zeugen HB und AB vermochten nicht zu bestätigen, dass die vom Kl. geschilderten Mängel sämtlich gegenüber dem Bekl. gerügt worden seien und der Bekl. zu 2) den PKW Mercedes Benz dann zunächst drei bis vier Tage in Reparatur und schließlich erneut zur Reparatur hereingenommen habe. Der Sohn des Kl., der Zeuge AB, habe lediglich bekundet, dass am Kofferraum eine Dichtung gefehlt und der PKW beim Wechseln der Gänge Schwierigkeiten gehabt habe. Außerdem habe ein Zweitschlüssel gefehlt. Nach einer Woche habe sein Vater den PKW nochmals überprüfen lassen. Der Zeuge AB habe zwar bekundet, sein Vater habe schließlich nochmals Mängel bei dem Bekl. gerügt, der Bekl. habe die Mängel am Telefon jedoch bestritten.
Aus den Bekundungen des Zeugen AB lässt sich mit dem LG jedoch nicht entnehmen, dass die Bekl. unter Fristsetzung aufgefordert worden wären, die vom Kl. geschilderten Mängel zu beheben. Das LG ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zutreffender Weise zu der Überzeugung gelangt, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Bekl. eine Mängelbeseitigung abgelehnt hätten. Eine Frist zur Nachbesserung war auch nicht entbehrlich. Für den Rücktritt vom Pkw-Kaufvertrag ist eine Fristsetzung zur Nachbesserung nur entbehrlich, wenn mindestens zwei fehlgeschlagene Nachbesserungsversuche vorgelegen haben und zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung der Mangel noch bestanden hat (OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO vom 29.4.2010 – 2 U 1120/09, NJW-RR 2010, 1501 f. = ZGS 2010, 378 ff. = MDR 2010, 921).
Der Kl. hat auch nicht erfolgreich den Nachweis dafür erbringen können, dass der verkaufte PKW Mercedes zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags bereits eine Laufleistung von mindestens 200.000 bzw. 300.000 Kilometer hatte. Das LG hat überzeugend ausgeführt, dass der Sachverständige Dipl.-Ing. L in seinem Gutachten vom 15.10.2012 zwar dargelegt hat, dass die tatsächliche Laufleistung des PKW erheblich über der im Kauvertrag angegebenen Laufleistung liege. Es fehlten aber konkrete Anhaltspunkte dazu, wie der Sachverständige zu dieser Auffassung komme. Entspr. gelte für dessen Ergänzungsgutachten v. 8.2.2013. Der Sachverständige habe schließlich in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass er aus dem Zustand des Lenkrads, der Sitze, des Schalthebels und des gesamten stark verschmutzen und verschlissenen Innenraums des Fahrzeugs Schlüsse auf die Fahrleistung im August 2009 gezogen habe. Er habe die Laufleistung des Fahrzeugs im August 2009 auf 200.000 Kilometer geschätzt, wobei er betont habe, dass es immer darauf ankomme, ob das Fahrzeug gepflegt oder ungepflegt sei.
Der Senat teilt die Auffassung des LG, dass die Annahme und Schlussfolgerungen des Sachverständigen rein spekulativer Natur sind und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses bereits eine Laufleistung von 200.000 km und nicht 113.850 Kilometer gehabt habe.
2) Die von der Berufung hiergegen erhobenen Einwände vermögen nicht durchzudringen. Die Berufung wendet sich ohne Erfolg gegen die Beweiswürdigung des LG. Das LG war nicht gehalten, der Schlussfolgerung des Sachverständigen L, aus dem Zustand des Fahrzeugs sei zu schließen, dass es zum Zeitpunkt des Kaufvertrags bereits eine Laufleistung von 200.000 km und nicht 113.850 Kilometer gehabt habe, zu folgen. Die Angaben des Sachverständigen sind rein spekulativer Natur. Der Bekl. zu 2) weist in seiner Berufungserwiderung zutreffend darauf hin, dass der Kl. selbst in der Sitzung v. 24.4.2013 mitgeteilt habe, das Fahrzeug habe durch seine Nutzung im Zeitpunkt der Begutachtung bereits eine Laufleistung von 173.000 km gehabt. Die Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. L, das Lenkrad sei überdurchschnittlich abgegriffen, das Lenkradspiel überdurchschnittlich weit gewesen, es seien überdurchschnittliche Gebrauchsspuren vorhanden, können möglicherweise auch mit einer übermäßigen Nutzung durch den Kl. erklärt werden. Immerhin hatte der Kl. das Fahrzeug zum Zeitpunkt der ersten Besichtigung am 1.8.2012 (Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. L) bereits 3 Jahre im Besitz.
Es sind keine Anhaltspunkte für eine angebliche Beweisvereitelung durch die Bekl. ersichtlich. Eine Beweisvereitelung setzt ein missbilligenswert...