[12] "… II. Die Revision des Kl. ist unbegründet. Er ist nicht berechtigt, mit seiner im Jahr 1996 in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis Kfz in Deutschland zu führen. Nachdem gegen ihn in Deutschland wegen nach der Erteilung dieser Fahrerlaubnis begangener Verkehrsstraftaten und dadurch gezeigter fehlender Fahreignung mehrfach Sperren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gem. § 69a Abs. 1 S. 3 StGB verhängt wurden, muss der Kl. gem. § 28 Abs. 5 FeV für eine Inlandsfahrberechtigung zuvor den Nachweis erbringen, dass er wieder zum Führen von Kfz geeignet ist. Diesen Nachweis hat er nicht geführt."
[13] 1. Maßgeblich für die Begründetheit seines Feststellungsbegehrens, das der Kl. mit der Revision weiter verfolgt, ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung; für das Revisionsverfahren ist von der Rechtslage auszugehen, die auch das Tatsachengericht zugrunde zu legen hätte, wenn es zu diesem Zeitpunkt entschiede (st. Rspr.; vgl. u.a. Urt. v. 29.1.2009 – BVerwG 3 C 31.07 – [ zfs 2009, 298 =] NJW 2009, 1687 <1688> – juris Rn 14 und v. 18.6.2008 – BVerwG 3 C 5.08 – NJW 2008, 3589 <3590> – juris Rn 12 f.; Beschl. v. 16.3.2006 – BVerwG 3 C 16.05 – Buchholz 418.72 WeinG Nr. 29 Rn 11 f. m.w.N.).
[14] Anwendbar ist danach, was das innerstaatliche Recht betrifft, die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) v. 13.12.2010 (BGBl I S. 1980), zum maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Art. 1 der Neunten Verordnung zur Änderung der FeV und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 5.11.2013 (BGBl I S. 3920). In unionsrechtlicher Hinsicht dürfte nach der Rspr. des EuGH für das auf den Entscheidungszeitpunkt bezogene Feststellungsbegehren des Kl. die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 20.12.2006 über den Führerschein (ABl Nr. L 403 S. 18 – “3. Führerscheinrichtlinie‘) zugrunde zu legen sein (vgl. Urt. v. 1.3.2012 – Rs. C-467/10, Akyüz – NJW 2012, 1341 Rn 32 f. [= zfs 2012, 192 Leits.]). Demgegenüber hält das BG, das auf den vor dem 19.1.2009 liegenden Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis abstellt (in diesem Sinne auch Urt. v. 25.8.2011 – BVerwG 3 C 25.10 – [zfs 2011, 710 =] BVerwGE 140, 256 Rn 12), noch die Richtlinie 91/439/EWG des Rates v. 29.7.1991 über den Führerschein (ABl Nr. L 237 S. 1 – “2. Führerscheinrichtlinie‘) für anwendbar. Daraus ergibt sich jedoch, was die Reichweite des unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatzes betrifft, kein Unterschied. Denn der EuGH hat mittlerweile wiederholt entschieden, dass seine Rspr. zum Anerkennungsgrundsatz nach der 2. Führerscheinrichtlinie auch für die 3. Führerscheinrichtlinie Geltung beansprucht (vgl. u.a. Urteile v. 26.4.2012 – Rs. C-419/10, Hofmann – [zfs 2012, 351 =] NJW 2012, 1935 Rn 43 und 47 und v. 1.3.2012 a.a.O. Rn 40 und 64).
[15] 2. Nach § 28 Abs. 1 S. 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kfz im Inland führen.
[16] Mit EU-Fahrerlaubnissen sind, wie der amtlichen Überschrift von § 28 FeV zu entnehmen ist, Fahrerlaubnisse aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemeint. Hierunter fällt auch die vom Kl. erworbene tschechische Fahrerlaubnis, obwohl sie ihm am 21.3.1996 und damit sowohl vor dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union am 1.5.2004 als auch vor dem Inkrafttreten der 2. und der 3. Führerscheinrichtlinie erteilt wurde, aus denen sich der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen ergibt. Der unionsrechtliche Anerkennungsgrundsatz, dessen Umsetzung § 28 Abs. 1 FeV dient (vgl. BR-Drucks 443/98 S. 1), schließt auch vor der Anwendbarkeit dieses Grundsatzes in einem der jetzigen Mitgliedstaaten erworbene ausländische Fahrerlaubnisse ein. Das ist zum einen Art. 13 Abs. 1 UA 1 der Richtlinie 2006/126/EG sowie dem dieser Regelung sinngemäß entsprechenden Art. 10 der Richtlinie 91/439/EWG zu entnehmen; danach legen die Mitgliedstaaten nach Zustimmung der Kommission die Äquivalenzen zwischen den vor dem Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie erworbenen Führerscheinen und den in den Richtlinien definierten Klassen fest. Deutlich wird die zeitliche Reichweite des Anerkennungsgrundsatzes zum anderen in der zu Art. 10 der Richtlinie 91/439/EWG ergangenen Entscheidung der Kommission v. 25.8.2008 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl Nr. L 270 S. 31). Dort heißt es im ersten Erwägungsgrund, dass gem. der Richtlinie 91/439/EWG alle von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine, einschließlich der vor der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden sollten. Im Anhang I zu dieser Entscheidung werden im Abschnitt Modell Tschechische Republik (CZ4) die in der Tschechischen Republik in der Zeit v. 1.7.1993 bi...