" … Die Erinnerung gegen den Beschl. v. 30.1.2014 begründet die Erinnerungsführerin u.a. wie folgt: “Das Ermittlungsverfahren kann vielmehr jederzeit von der StA aus unterschiedlichen Gründen wieder aufgenommen werden. Trotzdem ist unstreitig, dass die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO eine solche ist, die bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Gebühr 4141 anfallen lässt. … Dies ist bei der Entscheidung nach § 170 Abs. 2 StPO der Fall. Ob oder wann ggf. das Verfahren nach der Einstellung doch wieder aufgenommen wird, und aus welchen Gründen die Wiederaufnahme der Ermittlungen erfolgt, kann an dem Anfall der Gebühr schon zum Zeitpunkt der ergangenen Einstellungsentscheidung nichts mehr ändern.‘"

Das Gericht tritt der Argumentation der Erinnerungsführerin bei. In der Tat kann bei der Frage für den Anfall der Gebühr Nr. 4141 VV RVG bei einer Verfahrenseinstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO nicht von maßgeblicher Bedeutung sein, wann und unter welchen Umständen die Wiederaufnahme erfolgt. Tatsache ist, dass die Anklagebehörde zunächst das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt hatte. Zu dieser Entscheidung hatte die Erinnerungsführerin durch ihren Schriftsatz v. 11.9.2012 beigetragen. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens war unabhängig von der Beschwerde der Geschädigtenvertreterin für die Anklagebehörde jederzeit – auch nach Ablauf der Beschwerdefrist – möglich. … “

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