[8] "… Die Bekl. war berechtigt, gem. § 19 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 VVG vom Krankenversicherungsvertrag zurückzutreten."
[9] 1. Zu Recht ist das BG zu dem Ergebnis gelangt, dass es auf die Frage, ob ein den Anforderungen des § 19 Abs. 5 VVG genügender Hinweis der Bekl. auf die Folgen einer Verletzung der Pflichten nach § 19 Abs. 1 VVG vorlag, nicht ankomme, da sich der arglistig Handelnde jedenfalls nicht auf eine Verletzung der Hinweispflicht berufen könne.
[10] Diese Frage wird in Lit. und Rspr. unterschiedlich beurteilt.
[11] a) Die überwiegende Auffassung geht davon aus, dass es auf die Erfüllung der Hinweispflicht gem. § 19 Abs. 5 VVG nicht ankommt, wenn der VN arglistig getäuscht hat (Langheid, in: Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 19 Rn 118; MüKo-VVG/Langheid, § 19 Rn 157; Prölss, in: Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 19 Rn 75 … ).
[12] Eine Minderheitsauffassung im Schrifttum vertritt demgegenüber die Meinung, auch gegenüber einem arglistig täuschenden VN bestehe Leistungsfreiheit des VR nur, wenn er eine den Erfordernissen des § 19 Abs. 5 VVG entsprechende Belehrung erteilt habe (so insb. Knappmann, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, VersRHd, 2. Aufl., § 14 Rn 12 … ).
[13] In der Rspr. ist diese Frage bisher offen gelassen worden (vgl. LG Dortmund VersR 2010, 465, 468).
[14] b) Die erstgenannte Auffassung trifft zu.
[15] Hierfür sprechen zunächst systematische Erwägungen des Gesetzes. So schreibt § 19 Abs. 5 VVG die Belehrungspflicht des VR lediglich für die Fälle des § 19 Abs. 2 bis 4 VVG vor, also für Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassung. Im Falle der Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung gem. § 22 VVG i.V.m. § 123 BGB ist eine derartige Belehrung im Gesetz von vornherein nicht vorgesehen. Es kann für die Belehrungspflicht indessen keinen Unterschied machen, ob der VR im Falle des Vorliegens einer arglistigen Täuschung durch den VN gem. § 22 VVG anficht oder nach § 19 VVG vom Vertrag zurücktritt. Dies kann etwa von Fragen der Rechtzeitigkeit der Anfechtungserklärung oder des Rücktritts abhängen, ohne dass ersichtlich ist, warum sich dies auf die Frage der Belehrungspflicht auswirken sollte. Auch an anderen Stellen, etwa in § 21 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2 oder § 28 Abs. 3 S. 2 VVG zeigt das Gesetz, dass es den arglistig handelnden VN grds. für weniger schutzbedürftig erachtet.
[16] Das entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers für den vergleichbaren Fall des § 28 Abs. 4 VVG. Bei Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung kann sich der VR gem. § 28 Abs. 4 VVG auf Leistungsfreiheit nur berufen, wenn er den VN durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Der Gesetzgeber hat aber betont, dass es in Fällen der Arglist des VN einer solchen Belehrung nicht bedarf (BT-Drucks 16/3945 S. 69 zu Abs. 4).
[17] Im Rahmen von § 28 Abs. 4 VVG ist daher überwiegend anerkannt, dass im Falle der Arglist eine gesonderte Belehrung nicht erforderlich ist (vgl. hierzu nur OLG Köln VersR 2013, 1428 f.; HK-VVG/Felsch, 2. Aufl., § 28 Rn 214 m.w.N.).
[18] Der Verzicht auf das Belehrungserfordernis im Falle der Arglist entspricht ferner der früheren Relevanzrechtsprechung des Senats. Hiernach war im Rahmen von § 6 Abs. 3 VVG a.F. im Falle einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung ein Hinweis des VR an den VN erforderlich, dass ihm bei vorsätzlich falschen Angaben der Verlust des Versicherungsschutzes selbst dann droht, wenn ein Nachteil für den VR nicht eintritt (vgl. etwa Senat VersR 1976, 383 unter II 2). Eine derartige Belehrungspflicht hat der Senat allerdings dann nicht für erforderlich gehalten, wenn der VN seine Aufklärungspflicht arglistig verletzt hat (Senat a.a.O.). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des Gesetzes hiervon hat abweichen wollen, bestehen nicht. Für eine unterschiedliche Behandlung der Belehrungspflicht des arglistig handelnden VN in § 19 Abs. 5 VVG einerseits und in § 28 Abs. 4 VVG andererseits besteht keine Veranlassung.
[19] Gegen ein Belehrungserfordernis nach § 19 Abs. 5 VVG spricht außerdem, dass die Belehrungspflichten ausdrücklich zum Schutz des VN angeordnet sind (BT-Drucks 16/3945 S. 65 f.), der arglistig handelnde VN aber nicht gleichermaßen schutzbedürftig ist (vgl. Senat a.a.O.). Die von § 19 Abs. 5 VVG bezweckte Information des VN über die Folgen seines Verstoßes gegen die Anzeigepflicht verfehlt für den arglistig handelnden VN ihr Ziel, weil dieser selbst weiß, dass er vertragswidrig Falschangaben macht, um den VR zum Abschluss eines Vertrags zu veranlassen, den dieser bei wahrheitsgemäßer Unterrichtung in dieser Form nicht geschlossen hätte.
[20] Entgegen der Auffassung der Revision folgt nichts anderes aus dem Senatsbeschluss vom 11.1.2006 (VersR 2006, 533 Rn 3). Mit der speziellen Frage der Arglist befasst sich diese Entscheidung nicht.
[21] 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Auffassung des BG, der Kl. müsse sich ein arglistiges Verhalten des Streitverkündeten gem. § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Dem BG ...