" … 1. Eine Schadensersatzpflicht des Bekl. aus § 280 Abs. 1 BGB scheitert daran, dass er für den behaupteten Lagerschaden am versicherten Fahrzeug nicht verantwortlich ist. Ein eigenes Verschulden der Bekl. ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich."
Er hat auch nicht nach § 278 S. 1 BGB ein mögliches Verschulden des Transportunternehmens bzw. der von diesem eingesetzten Mitarbeiter zu vertreten. Die vom Bekl. mit dem Rücktransport des versicherten Fahrzeugs beauftragte Firma X ist kein Dritter, der zur Erfüllung einer dem Kl. gegenüber bestehenden Verbindlichkeit i.S.d. § 278 S. 1 BGB eingesetzt wurde. Für den Bekl. bestand gegenüber dem Kl. aus der abgeschlossenen Schutzbriefversicherung keine Verbindlichkeit mit dem Inhalt, den Rücktransport des Fahrzeugs nach Deutschland zu bewirken.
Eine solche Verpflichtung ergibt sich insb. nicht schon aus Ziffer A.4.5.2 der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden AKB, wonach der Bekl. lediglich zusagt, im Falle einer Panne bzw. eines Unfalls, Diebstahls oder Schlüsselverlusts für das Abschleppen des nicht mehr fahrbereiten Fahrzeugs von der Schadenstelle und damit für die einstweilige Sicherung des Fahrzeugs zu sorgen.
Soweit sich aus Ziffer A.4.8.1 lit. b AKB die Verpflichtung des Bekl. ergibt, bei Panne oder Unfall im Ausland für den Transport des Fahrzeugs zu einer Werkstatt zu sorgen und die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Rücktransportkosten an den Wohnsitz des VN zu übernehmen, ist dies mit einer auf die Durchführung des Rücktransports gerichteten Verbindlichkeit nicht gleichzusetzen. Die Klausel ist aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen und um Verständnis bemühten VN (vgl. dazu BGH VersR 1996, 51, juris-Rn 13) vielmehr dahin auszulegen, dass der Bekl. nur sicherzustellen hat, dass das Fahrzeug überhaupt (zurück)transportiert wird, während sie für die Modalitäten des (Rück-)Transports nicht einzustehen hat.
Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Klausel, die dem Bekl. nicht aufgibt, das beschädigte Fahrzeug selbst (zurück) zu transportieren, sondern ihm nur die “Sorge‘ dafür überlässt, diesen (Rück-)Transport zu bewirken. Damit bringt die Klausel schon vom Wortsinn her zum Ausdruck, dass der (Rück-)Transport keine eigene Verbindlichkeit des Bekl. ist, sondern dass dieser nur sicherzustellen hat, dass es – auf welchem Wege auch immer – zu einem solchen Transport kommt. Zudem weist der Kl. zu Recht darauf hin, dass die in der Schutzbriefversicherung zugesagten Leistungen sich sämtlich als “Service-‘ oder Kostenerstattungszusagen darstellen und gerade nicht als Erweiterung der echten Leistungspflichten. So verpflichtet sich der Bekl. etwa in Ziffer A.4.5.1 AKB u.a. dazu, im Schadenfall (durch einen Dritten, nämlich ein Pannenhilfsfahrzeug) für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft zu sorgen. In Ziffer A.4.5.5. AKB sagt der Bekl. Hilfe bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu. Ebenso hilft der Bekl. nach Ziffer A.4.6.2 AKB bei der Beschaffung einer Übernachtungsmöglichkeit. Für all diese beispielhaft genannten Hilfeleistungen verspricht der Bekl. nicht, selbst den jeweiligen Leistungserfolg (die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft, die Vermietung eines Ersatzfahrzeugs oder eines Hotelzimmers) zu erbringen, sondern sagt lediglich zu, den VN bei der Beschaffung dieser Leistungen zu unterstützen und insb. – in einem bestimmten Rahmen – die Kosten dafür zu übernehmen. Ebenso stellt sich die in Ziffer A.4.8.1 lit. b AKB enthaltene Zusage, für den Transport des Fahrzeugs zu sorgen, nicht als Verpflichtung zur Erbringung einer entsprechenden Leistung, sondern nur zur Sicherstellung dieser Leistung dar. Ansonsten wären die in der Schutzbriefversicherung und insb. auch in Ziffer A.4.8.1 lit. b AKB enthaltenen Kostenzusagen auch systematisch unsinnig: wäre nämlich der Bekl. selbst verpflichtet, den jeweiligen Leistungserfolg zu erbringen, so entstünde für den VN keine Kostenbelastung, die es zu übernehmen gälte.
Vor diesem Hintergrund beschränkt sich die Verbindlichkeit des Bekl. im Hinblick auf den Rücktransport eines beschädigten Fahrzeugs auf die Sicherstellung einer entsprechenden Dienstleistung. Zur Erfüllung einer eigenen Verbindlichkeit i.S.d. § 278 S. 1 BGB wird er damit nur bei der Auswahl und Beauftragung einer Drittfirma tätig (vgl. MüKo/Grundmann, BGB, 6. Aufl. 2012, § 278, Rn 27). Die in Auftrag gegebene Transporttätigkeit als solche stellt hingegen keine eigene Verbindlichkeit des Bekl. dar, so dass er für Fehler des beauftragten Dritten nicht nach § 278 S. 1 BGB einzustehen hat (ebenso Prölls/Martin/Knappmann, VVG, 28. Aufl., Ziffer A.3 AKB 2008, Rn 5, mit Verweis auf OLG Saarbrücken VersR 2005, 1724, juris-Rn 21).
2. Daneben hat das LG auch zu Recht und von der Berufung unangegriffen eine deliktische Haftung des Bekl. nach § 831 BGB abgelehnt, weil das beauftragte Transportunternehmen nicht als weisungsgebundener Verrichtungsgehilfe tätig wurde. … “
zfs 5/2014, S. 280 - 281