[13] "… Die Bekl. kann, soweit sie ihre Leistungsverpflichtungen aus den bei ihr gehaltenen Reiseversicherungen erfüllt hat, von der Kl. einen Innenausgleich nach den gesetzlichen Regelungen über die Mehrfachversicherung verlangen (§ 59 Abs. 2 S. 1 VVG a.F. bzw. § 78 Abs. 2 S. 1 VVG n.F.). Eine Rückforderung der von der Kl. erbrachten Ausgleichszahlung nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB scheidet aus, weil diese Zahlung nicht ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Soweit die Bekl. wegen der Regulierung eines weiteren Versicherungsfalls einen hälftigen Innenausgleich von der Kl. fordert, ist deren Feststellungsbegehren, zu dieser Zahlung nicht verpflichtet zu sein, unbegründet."
[14] 1. Die hier betroffenen VN hatten bezüglich der jeweils verwirklichten Risiken bei den Parteien Doppel- bzw. Mehrfachversicherungen i.S.v. § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 1 Alt. 1 VVG a.F., § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Alt. 1 VVG n.F. abgeschlossen. Unstreitig waren beide Parteien in allen Versicherungsfällen zunächst gleichermaßen eintrittspflichtig. Die von ihnen verwendeten Subsidiaritätsklauseln führen zu keinem anderen Ergebnis, wie deren Auslegung ergibt.
[15] a) AVB sind nach dem Verständnis eines durchschnittlichen VN bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs auszulegen. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. … Die AVB sind aus sich heraus zu interpretieren (Senat VersR 2011, 202 Rn 10 m.w.N.; HK-VVG/Brömmelmeyer, 2. Aufl. Einleitung Rn 68). In erster Linie ist vom Klauselwortlaut auszugehen. Zweck und Sinnzusammenhang von Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den VN erkennbar sind (vgl. Senat BGHZ 194, 205, VersR 2011, 518 Rn 16 f.).
[16] Anders als die Revision meint, gelten diese Maßstäbe auch für die Auslegung konkurrierender Subsidiaritätsklauseln. Zwar trifft es zu, dass sich diese Auslegung am Ende auch auf das Verhältnis der VR zueinander auswirkt. Das erlaubt es aber nicht, die Klauseln auch aus deren Sicht auszulegen, denn beide Parteien unterhalten keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen, sondern regeln ihre Eintrittspflicht jeweils in getrennten Verträgen mit den VN. Diese Verträge können nicht aus der Sicht eines an ihnen unbeteiligten VR ausgelegt werden.
[17] b) Der durchschnittliche VN wird erkennen, dass die Subsidiaritätsklauseln der Parteien die Eintrittspflicht des jeweiligen VR nicht bereits dann entfallen lassen, wenn eine andere Versicherung für dasselbe Risiko besteht, sondern erst dann, wenn die anderweitige Versicherung im Versicherungsfall Schutz gewährt, d.h. für seinen Schaden konkret eintritt.
[18] Das setzt voraus, dass der VN eine solche Eintrittspflicht zunächst einmal bei einem der beiden VR durchsetzt. Vergleicht er die bei den beiden Parteien gehaltenen Versicherungsverträge und ihre Subsidiaritätsklauseln, wird er bemerken, dass letztere kollidieren, weil keiner der VR mit Rücksicht auf die Eintrittspflicht des jeweils anderen Deckung gewähren will. Der VN wird mit Blick darauf, dass er für den Versicherungsschutz in beiden Verträgen Prämien leistet, nicht annehmen, der Streit der VR um die Nachrangigkeit ihrer Eintrittspflicht solle in der Weise zu seinen Lasten ausgetragen werden, dass er am Ende ohne Versicherungsschutz bleibt (vgl. dazu Senat BGHZ 184, 148 Rn 19 m.w.N. … ). Vielmehr wird er die Subsidiaritätsklauseln so verstehen, dass er sich mit seinem Begehren nach Versicherungsschutz vollen Umfangs wahlweise an einen der beiden VR wenden kann. Dass kollidierende Subsidiaritätsklauseln sich im Verhältnis zum VN insoweit wechselseitig aufheben und ein Innenausgleich der VR nach den Regeln der Mehrfachversicherung erfolgen muss, entspricht deshalb auch der herrschenden Meinung in Rspr. und Lit. … Mithin kann der VN wählen, von welchem VR er Leistungen verlangt, wobei sodann der jeweils andere VR im Umfang der Erfüllung dieses Verlangens ihm gegenüber leistungsfrei wird und es im Weiteren Sache der VR bleibt, die Frage eines möglichen Innenausgleichs untereinander zu regeln. Das entspricht der Rechtslage nach § 78 Abs. 1 VVG n.F./§ 59 Abs. 1 VVG a.F.
[19] c) Anderes wird der durchschnittliche VN auch nicht dem Zusatz zur Subsidiaritätsklausel der Kl. entnehmen:
“Dies gilt auch dann, wenn in einem dieser Versicherungsverträge ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart ist.‘
[20] Die vorangestellte Subsidiaritätsklausel lässt zunächst nur den Willen des VR erkennen, dann nicht mehr eintreten zu müssen, wenn und soweit ein anderer VR im Versicherungsfall leistet. Dafür spricht ein für den VN nachvollziehbares und auch den Regelungen in § 78 Abs. 1 VVG n.F./§ 59 Abs. 1 VVG a.F. zugrunde gelegtes Versichererinteresse, einen eingetretenen Schaden nicht mehrfach zu ersetzen. Der VN wird die Zusatzklausel aber nicht dahin verstehen, die Kl. sei ihm gegenüber sogar dann nicht mehr bereit, Versicherungsleistungen zu erbringen, wenn ...