" … Der Klagepartei steht gegenüber der Beklagtenpartei als der einstandspflichtigen Haftpflichtversicherung des unfallgegnerischen Kfz ein Anspruch auf Erstattung der restlichen Mietwagenkosten i.H.v. 2.773,07 EUR gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 Pflichtversicherungsgesetz zu. Dem unfallgeschädigten Kl. steht nämlich ein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten für die gesamte Dauer der unfallbedingten Anmietung eines Ersatzfahrzeugs vom 14.11.2012 (= Unfalltag und Tag der Anmietung) bis zum 21.12.2012 (= Tag der Zulassung des neu angeschafften Ersatzfahrzeugs und Tag der Rückgabe des Mietwagens), also für einem Zeitraum von insgesamt 38 Tagen zu. Die für diesen Zeitraum insg. angefallenen Mietwagenkosten, welche ausweislich der Klageschrift dem Klagebegehren i.H.v. 4.874,70 EUR (brutto) zugrunde gelegt werden, wurden der Höhe nach beklagtenseits in keiner Weise in Abrede gestellt, § 138 Abs. 3 ZPO. Abzüglich der hierauf vorgerichtlich bereits erstatteten 2.101,63 EUR war die Bekl. demnach zur Zahlung der geltend gemachten weiteren 2.773,07 EUR zu verurteilen."
1. Der Kl. konnte vom Schädiger angesichts der Umstände des hiesigen Einzelfalls Mietwagenkosten für den gesamten Zeitraum des unfallbedingten tatsächlichen Nutzungsausfalls von 38 Tagen ab dem Unfallereignis bis zur Zulassung des angeschafften Ersatzfahrzeugs verlangen, da die vorliegende verzögerte Nutzungsmöglichkeit des Ersatzfahrzeugs nicht dem Verantwortungsbereich des unfallgeschädigten Kl. zuzurechnen ist, sondern insoweit vielmehr das sog. “Werkstattrisiko‘ oder besser “Prognoserisiko‘ den Schädiger trifft (vgl. hierzu Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 249 Rn 13). Der Unfallgeschädigte kann vom Schädiger für die Zeit, in der er wegen des schädigenden Ereignisses und seiner Folge seine Sachen nicht nutzen kann, die Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Sache ersetzt verlangen, soweit diese i.S.d. § 249 Abs. 1, Abs. 2 BGB erforderlich sind. Mietwagenkosten gehören daher regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung i.S.d. § 249 Abs. 2. S. 1 BGB, welche der Unfallgeschädigte vom Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer ersetzt verlangen kann (BGH NJW 1987, 50; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 249 Rn 31 ff., 37 m.w.N.). Der Schädiger bzw. dessen Versicherung haben diese jedoch nicht unbegrenzt zu ersetzen, sondern nur insoweit, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde.
a) Im Ausgangspunkt ist dabei anerkannt, dass nach der gebotenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung der erforderliche Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB nicht nur nach objektiven Kriterien, etwa durch die Art und das objektive Ausmaß des Schadens, sondern auch durch die Erkenntnis und die Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt wird. So ist der Geschädigte nämlich nicht selten zur Einschätzung des erforderlichen Wiederherstellungsaufwands auf das “Urteil‘ von Sachverständigen und Fachleuten bzw. auf die Unterstützung von Unfallhelfern angewiesen. Da die Schätzung der Schadensbeseitigungskosten im Regelfall vor Beginn der eigentlichen Schadensbeseitigungsmaßnahmen vorgenommen wird, ist insoweit selbst eine “sachverständige‘ Prognose mit dem Risiko unvorhergesehener Kosten und Verzögerungen im Rahmen der tatsächlich durchgeführten Schadensbehebung behaftet. Dieses Prognose- bzw. Werkstattrisiko ist dem Geschädigten indes dann nicht anzulasten, wenn er nach entsprechender Information den Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringsten Aufwand gewählt hat und ihm weder ein eigenes Ausfallverschulden noch eine unzureichende Überwachung der Schadensbehebungsmaßnahmen vorgeworfen werden kann (BGH, Urt. v. 29.10.1974 – VI ZR 42/23 Rn 10 ff. [bei juris] = BGHZ 63, 182 ff. = NJW 1975, 160 ff.; BGH, Urt. v. 15.10.1991 – VI ZR 314/90 Rn 15 [bei juris] = BGHZ 115, 364 ff. = NJW 1992, 302 ff.; OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.2.2012 – 34/4 U 112/11 Rn 35 [bei juris] = MDR 212, 581 f.). Dem liegt die Wertung zugrunde, dass der Geschädigten im Verhältnis zum Schädiger nicht mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bleiben darf, deren Entstehung dem Einfluss des Geschädigten, der die Schadensbehebung berechtigterweise in die Hände von Fachleuten und “Unfallhelfern‘ übergeben hat, entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten und wohl auch nicht vom Schädiger kontrollierbaren Einflusssphäre stattfindet. Andernfalls würden der Sinn und Zweck der dem Geschädigten durch § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eingeräumten Ersetzungsbefugnis konterkariert. Darüber hinaus hätte gerade auch der Schädiger dieses Prognoserisiko zu tragen, wenn der Geschädigte dem Schädiger gem. § 249 Abs. 1 BGB selbst zu Naturalrestitution aufgefordert und der Schädiger einen Unfallhelfer beauftragt hätte (BGH, Urt. v. 29.10.1974 – VI ZR 42/73 Rn 10 f. [bei juris]; OLG Saarbrü...