[11] "… II. a) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, aufgrund der Verhandlungen im Gerichtstermin v. 24.5.2012 sei im Ausgangsrechtsstreit eine Terminsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 3 HS 1 Fall 3 VV RVG entstanden."
[12] aa) Die Terminsgebühr gem. Nr. 3202 VV RVG entsteht nach der Vorb. 3 Abs. 3 Hs. 1 Fall 3 VV RVG unter anderem für die Mitwirkung an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Die Terminsgebühr ersetzt nach dem Willen des Gesetzgebers sowohl die frühere Verhandlungs- als auch die frühere Erörterungsgebühr (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 209). Im Vergleich zu diesen Gebühren ist der Anwendungsbereich der Terminsgebühr erweitert worden. Mit der Regelung der Terminsgebühr soll ein Anreiz dafür geschaffen werden, dass der Anwalt nach seiner Bestellung in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beiträgt. Deshalb soll die Terminsgebühr schon dann verdient sein, wenn der Anwalt an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt, insb. wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Regelung zielen (vgl. BT- Drucks. 15/1971, S. 209). Für die Entstehung einer Terminsgebühr kann es ausreichen, wenn bestimmte Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung in mehreren Parallelverfahren abgeklärt und/oder unterschiedliche Vorstellungen der Prozessparteien über die Erledigung der Parallelfälle unter Einschluss des streitigen Verfahrens ausgetauscht werden (vgl. BGH RVGreport 2007, 183 (Hansens) = zfs 2007, 285 m. Anm. Hansens; BGH AGS 2007, 292 jeweils m.w.N.). Andere Gespräche als solche zur Vermeidung oder Erledigung lösen eine Terminsgebühr allerdings nicht aus (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., Vorb. 3 VV, Rn 173). Hierher gehören etwa Gespräche über Verfahrensabsprachen, mit deren Befolgung eine Beendigung des Verfahrens nicht verbunden ist, wie etwa Gespräche über eine bloße Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens (vgl. KG RVGreport 2012, 107 (Hansens) = AGS 2012, 173, 174; OLG Stuttgart AGS 2009, 316; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, a.a.O., Vorb. 3 VV Rn 173).
[13] bb) Die Würdigung des Beschwerdegerichts, dass die Verhandlungen im Termin v. 24.5.2012 nicht als auf die Erledigung des Ausgangsrechtsstreits gerichtete Besprechung i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 Hs. 1 Fall 3 VV RVG einzustufen sind, ist vom Rechtsbeschwerdegericht, dem lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler obliegt, nur eingeschränkt zu überprüfen. Sie ist in diesem Rahmen unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Grundsätze nicht zu beanstanden. Nach den unangefochten gebliebenen Feststellungen des Beschwerdegerichts wurde in dem genannten Termin lediglich über ein Ruhen der Parallelverfahren, darunter des hiesigen Ausgangsrechtsstreits, bis zu einer Entscheidung des BGH in dem Verfahren, in dem die Zulassung der Revision erwogen wurde, gesprochen, nicht hingegen über eine Bindung der Parteien des Ausgangsrechtsstreits an die etwaige Entscheidung des BGH im Parallelverfahren. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass das Beschwerdegericht insoweit weitergehenden Sachvortrag der Bekl. in den Tatsacheninstanzen übergangen hätte.
[14] b) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde dagegen, dass das Beschwerdegericht bezüglich des streitigen Inhalts des Telefongesprächs vom 25.7.2012 den vom Kl. behaupteten Inhalt zugrunde gelegt und diesen im Hinblick auf den Anfall einer Terminsgebühr für nicht ausreichend erachtet hat.
[15] aa) Grds. können auch telefonische Besprechungen solche i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 Hs. 1 Fall 3 VV RVG sein (vgl. BAG RVGreport 2013, 193 (Hansens) = zfs 2013, 286 m. Anm. Hansens; BGH zfs 2010, 286 m. Anm. Hansens = RVGreport 2010, 187 (ders.) = AGS 2010, 164). Nach dem Gesetzeszweck ist erforderlich, dass überhaupt die Bereitschaft der Gegenseite besteht, in Verhandlungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten (vgl. BAG zfs 2013, 286). Verweigert der Gegner von vornherein entweder ein solches sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung, kommt eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung bereits im Ansatz nicht zustande (vgl. BAG zfs 2013, 286; BGH RVGreport 2007,68 (Hansens) = AGS 2007,129; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt a.a.O., Vorb. 3 VV Rn 174). Im Unterschied dazu ist von einer solchen Besprechung auszugehen, wenn sich der Gegner auf das Gespräch einlässt, indem er die ihm zur Beendigung des Verfahrens unterbreiteten Vorschläge zur Kenntnis nimmt und deren Prüfung zusagt (vgl. BGH AGS 2007, 129).
[16] bb) Nach § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO reicht Glaubhaftmachung (vgl. § 294 ZPO) für die Festsetzung der Kosten aus. Das gilt insb. hinsichtlich der Entstehung der Kosten (vgl. BGH zfs 2007,469 m. Anm. Hansens = RVGreport 2007, 275 (Hansens); Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 104 Rn 3). Im Falle überwiegender Wahrscheinlichkeit der tatbestandlichen ...