" … 1. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Ein Anspruch der Kl. gegen die Bekl. auf Erstattung der im Zeitraum v. 27.12.2011 bis zum 16.1.2012 für die Behandlung der jetzigen VN der Bekl. entstandenen Kosten i.H.v. insg. 12.599,65 EUR nebst Zinsen besteht nicht."
a. Zum Zeitpunkt der Aufnahme in das von der Kl. betriebene Krankenhaus am 27.12.2011 war die VN nicht mehr bei der Bekl. krankenversichert.
Ein entsprechendes Versicherungsverhältnis bestand zwar bis Ende des Jahres 2005, ist dann aber unstreitig durch Kündigung seitens der Bekl. beendet worden. Ohnehin hätte ein solches Versicherungsverhältnis keinen Direktanspruch der Kl. als Leistungserbringerin nach § 192 Abs. 7 VVG ausgelöst. Voraussetzung hierfür ist nämlich das Bestehen einer Krankheitskostenversicherung im Basistarif nach § 12 VAG. Dieser ist aber erst zum 1.1.2009 eingeführt worden.
b. Ein neuer Krankheitskostenversicherungsvertrag ist zwischen der durch ihren Betreuer vertretenen VN und der Bekl. erst im März 2012 geschlossen worden.
Gem. § 2 VVG können die Vertragsparteien zwar vereinbaren, dass der Versicherungsschutz schon vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses beginnt.
Jedenfalls für den hier streitgegenständlichen Zeitraum v. 27.12.2011 bis zum 16.1.2012 ist die rückwirkende Gewährung von Versicherungsschutz jedoch nicht vereinbart worden.
Der Betreuer der VN hat zwar im Rahmen der Antragstellung mit Schreiben v. 14.2.2012 beantragt, Versicherungsschutz rückwirkend schon ab dem 27.12.2011 zu gewähren. Durch die Übersendung des Versicherungsscheins seitens der Bekl. – welcher als “Tarifbeginn‘ den 17.1.2012 ausweist – und die Annahmeerklärung des Betreuers v. 12.3.2012 ist eine Rückwirkung jedoch nur auf den 17.1.2012 vereinbart worden.
c. Entgegen der Ansicht der Kl. ist es der Bekl. nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, dass im hier streitgegenständlichen Zeitraum kein Versicherungsschutz bestand.
(1) Die Bekl. war gegenüber der VN nicht verpflichtet, Versicherungsschutz auch für den Zeitraum vor dem 17.1.2012 zu gewähren.
Eine solche Verpflichtung ergibt sich insb. nicht aus § 193 VVG.
§ 193 Abs. 3 S. 1 VVG bestimmt, dass jede Person mit Wohnsitz im Inland verpflichtet ist, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen eine Krankheitskostenversicherung in einem dort näher bestimmten Mindestumfang für sich abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Damit korrespondiert der in § 193 Abs. 5 VVG geregelte Kontrahierungszwang, wonach der VR verpflichtet ist, diesem Personenkreis Versicherung im Basistarif zu gewähren.
(a) Der Kontrahierungszwang des VR nach § 193 Abs. 5 VVG wird erst durch Abgabe eines annahmefähigen Angebots ausgelöst (Senat NJW 2013, 1824 … ).
Die insoweit nach allgemeinen Regeln darlegungs- und beweisbelastete Kl. hat schon nicht dargelegt, dass die VN bzw. deren Betreuer der Bekl. vor dem 17.1.2012 ein entsprechendes Angebot unterbreitet hätte.
Auch mit der Berufung führt die Kl. lediglich aus, der Betreuer der VN habe sich bereits am 6.1.2012 an die Bekl. gewandt. Insoweit fehlt es aber an jedem Vorbringen dazu, was genau der Betreuer gegenüber der Bekl. erklärt haben soll. Zwar mag ein ausdrücklicher Antrag auf Abschluss einer privaten Krankheitskostenversicherung im Basistarif für die Auslösung des Kontrahierungszwangs nicht erforderlich sein. Jedenfalls zum Ausdruck kommen muss aber der Wille des VN, bei dem angesprochenen VR überhaupt eine entsprechende Versicherung begründen zu wollen. Dies hat die Kl. nicht substantiiert vorgetragen. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass der Betreuer der VN gegenüber der Bekl. schon am 6.1.2012 – wie später im Schreiben v. 12.1.2012 – die Ansicht vertreten hätte, der in der Vergangenheit begründete Versicherungsvertrag bestehe im Basistarif fort, kann dem nicht das Begehren entnommen werden, für den Fall des Nichtbestehens eine neue Versicherung (im Basistarif) bei der Bekl. abschließen zu wollen.
(b) Für eine Verpflichtung des VR, Versicherungsschutz rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor Abgabe eines annahmefähigen Angebots zu gewähren, bietet das Gesetz keine Grundlage.
(aa) § 193 Abs. 4 S. 1 VVG bestimmt zwar, dass dann, wenn der Vertragsschluss später als einen Monat nach Entstehen der Versicherungspflicht beantragt wird, von dem VN ein Prämienzuschlag zu entrichten ist. Dieser beträgt nach S. 2 für jeden angefangenen Monat der Nichtversicherung einen Monatsbeitrag, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat ein Sechstel eines Monatsbeitrags.
Daraus lässt sich aber nicht herleiten, dass der VR im Gegenzug verpflichtet wäre, Versicherungsschutz rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Versicherungspflicht zu gewähren (Senat, Urt. v. 18.10.2013 – 20 U 142/13; so auch Prölss/Martin-Voit, a.a.O., § 193 Rn 21 m.w.N.). Bei § 193 Abs. 4 VVG handelt es sich vielmehr – wie das LG zutreffend ausgeführt hat – allein um eine Sanktionsvorschrift für die...