VVG § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 § 169 Abs. 5 S. 2; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2 Bk
Leitsatz
1. Schließt der VR mit dem VN neben dem Vertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung, nach der der VN die Abschlusskosten in monatlichen Raten unabhängig vom Fortbestand des Versicherungsvertrags zu zahlen hat, so ist eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über den Ausschluss des Kündigungsrechts für die Kostenausgleichsvereinbarung gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam.
2. Nach § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VVG setzt der Beginn der Widerrufsfrist den Zugang einer deutlich gestalteten Belehrung über das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen des Widerrufs voraus. Daran fehlt es, wenn in der Widerrufsbelehrung für den Versicherungsvertrag nicht darauf hingewiesen wird, dass im Falle eines Widerrufs auch der Vertrag über die Kostenausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt.
BGH, Urt. v. 12.3.2014 – IV ZR 295/13
Sachverhalt
Die Kl., ein liechtensteinischer Lebensversicherer, fordert von der Bekl. Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung. Diese macht widerklagend Rückzahlung der von ihr auf diese geleisteten Teilzahlungen sowie Auszahlung des Rückkaufswertes der Versicherung geltend.
Die Bekl. stellte am 4.9.2008 einen "Antrag auf Fondsgebundene Rentenversicherung/Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung". In dem Abschnitt betreffend die Kostenausgleichsvereinbarung findet sich folgender Hinweis:
"Die Bezahlung der Abschluss- und Einrichtungskosten erfolgt separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen. Die Fälligkeit der Zahlungen richtet sich nach § 2 der allgemeinen Vertragsbedingungen. Die Auflösung des Versicherungsvertrags führt grds. nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung. …"
Im Fall des wirksamen Widerrufs entfällt Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der geleisteten Prämien, sofern Sie dem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist zugestimmt haben. Den auf die Zeit bis zum Zugang Ihres Widerrufs entfallenden Teil der Prämie behalten wir ein, stattdessen zahlen wir den Rückkaufswert. Dies gilt nicht, wenn Sie bereits Leistungen aus dem Versicherungsvertrag beansprucht haben. Haben Sie die Zustimmung, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, nicht erteilt oder beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, sind die beidseitig empfangenen Leistungen zurückzugewähren. … “
Unmittelbar über dem Unterschriftsfeld für die Kostenausgleichsvereinbarung befindet sich die vorformulierte Erklärung:
"Mir ist ebenfalls bekannt, dass ich die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen kann."
In den "Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung" heißt es:
"§ 6 Vertragsbeendigung"
(1) Dieser Vertrag endet mit dem vertraglich vereinbarten Ablauf des betreffenden Versicherungsvertrags, soweit der Zahlungsplan die Ablaufzeit des Versicherungsvertrags angemessen berücksichtigt hat.
(2) Andere Aufhebungsgründe des Versicherungsvertrags führen – bis auf den Widerruf des Versicherungsvertrags – grds. nicht automatisch zur Beendigung dieses Vertrags; … “
Am 30.9.2011 kündigte die Bekl. den Versicherungsvertrag vorzeitig und widerrief am 27.12.2011 ihre Vertragserklärungen. AG und LG haben die Bekl. zu Zahlungen aus der Kostenausgleichsvereinbarung verurteilt und deren Widerklage abgewiesen.
2 Aus den Gründen:
[13] "… II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung verstößt zwar nicht gegen § 169 Abs. 5 S. 2, § 171 S. 1 VVG (unter 1.). Auch eine Unwirksamkeit wegen Intransparenz gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kommt nicht in Betracht (unter 2.). Der Bekl. stand aber das Recht zu, die Kostenausgleichsvereinbarung zu kündigen (unter 3.). Einem Zahlungsanspruch der Kl. steht jedenfalls der von der Bekl. am 27.12.2011 erklärte Widerruf ihrer auf Abschluss des Versicherungsvertrags gerichteten Willenserklärung entgegen (unter 4.). Hieraus ergibt sich zugleich die Begründetheit der Widerklage."
[14] 1. Die Zulässigkeit einer Kostenausgleichsvereinbarung, die dazu führt, dass der VN auch bei einer vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrags mit den Abschluss- und Einrichtungskosten in voller Höhe belastet bleibt, wird in Rspr. und Lit. unterschiedlich beurteilt.
[15] a) Teilweise wird eine derartige Vereinbarung als nichtiges Umgehungsgeschäft zur Regelung des § 169 Abs. 5 S. 2 VVG angesehen, die verbietet, dass im Falle der Kündigung noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten vom Rückkaufswert abgezogen werden. Der VN werde durch die Belastung mit den Abschluss- und Vertriebskosten in seiner Freiheit, von seinem Recht zur Kündigung des Versicherungsvertrags Gebrauch zu machen, unzulässig eingeschränkt (OLG Karlsruhe VersR 2014, 45 … ).
[16] Nach anderer Auffassung ist eine – auch unkündbare – Kostenausgleichsvereinbarung unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit zulässig. Sie sei mit §...