Alkoholerkrankung steht verhaltensbedingter Kündigung eines unter Alkoholeinfluss fahrenden Berufskraftfahrers nicht entgegen (ArbG Berlin, Urt. v. 3.4.2014 – 24 Ca 8017/13)

Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin v. 3.4.2014 – 24 Ca 8017/23 – kann das Arbeitsverhältnis eines Berufskraftfahrers aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt werden, wenn er ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss fährt. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger mit seinem Lkw unter Alkoholeinfluss (0,64 Promille) einen Unfall versursacht, bei dem der Unfallgegner verletzt wurde und ein größerer Sachschaden entstanden ist. Das Arbeitsgericht hat die fristlose Kündigung aus formalen Gründen für unwirksam, die fristgemäße Kündigung dagegen für wirksam erachtet. Der Berufskraftfahrer habe seine arbeitsvertraglichen Pflichten in schwerwiegender und vorwerfbarer Weise verletzt. Seine Alkoholkrankheit entlaste ihn nicht. Das Fehlverhalten wiege derart schwer, dass auch eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich gewesen sei. Die Berufung wurde zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des ArbG Berlin v. 14.4.2014 Nr. 16/14

Autor: Karsten Funke

RiLG Karsten Funke, Schweinfurt, derzeit abgeordnet an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in Berlin

zfs 5/2014, S. 242

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?