Fahrerlaubnisrecht
Neues Fahreignungsregister
Am 1.5.2014 sind das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze v. 28.8.2013 (BGBl I S. 3313) und die Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 5.11.2013 (BGBl I S. 3920) in Kraft getreten. Mit diesen Regelungen wird die Reform des VZR umgesetzt: An die Stelle des bisherigen Verkehrszentralregisters tritt nun das neue Fahreignungsregister. Zu den Einzelheiten der Reform siehe zuletzt zfs 2013, 422 und 542 sowie ausführlich den Beitrag von Reisert in diesem Heft, S. 249.
10. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Am 1.5.2014 ist die Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten (BGBl I S. 348). Geändert werden die Fahrerlaubnis-Verordnung, die Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes, die Fahrschüler-Ausbildungsverordnung, die Prüfungsverordnung für Fahrlehrer, die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr, die Bußgeldkatalog-Verordnung und die Straßenverkehrs-Zulassungsordnung. Mit der Verordnung werden Anpassungen vorgenommen, die sich bei der Anwendung der EU-Richtlinie 2006/126/EG v. 20.12.2006 (3. EU-Führerscheinrichtlinie) als erforderlich erwiesen haben. Sie setzt ferner erste Ergebnisse der Reform der medizinisch-psychologischen Untersuchung um. Die Regelungen für das neue Fahreignungsseminar werden ergänzt. Zudem werden Rotlichtverstöße von Radfahrern zukünftig mit mindestens 60 EUR geahndet (lfd. Nr. 132a BKat), um sicherzustellen, dass diese Verstöße auch nach der Anhebung der Eintragungsgrenze im Rahmen der VZR-Reform in das Fahreignungsregister eingetragen und mit einem Punkt bewertet werden können (BR-Drucks 78/14 – Beschluss –).
Verkehrsverwaltungsrecht
Vor dem Abschleppen eines unberechtigt an einem Taxenstand abgestellten Fahrzeugs muss regelmäßig von den Behörden keine Wartezeit eingehalten werden (BVerwG, Urt. v. 9.4.2014 – 3 C 5.13)
Mit Urt. v. 9.4.2014 – 3 C 5.13 – hat das BVerwG entschieden, dass eine kostenpflichtige Abschleppmaßnahme bei einem Fahrzeug, das verbotswidrig an einem mit einem absoluten Halteverbot ausgeschilderten Taxenstand (Zeichen 229) abgestellt wurde, regelmäßig auch ohne Einhaltung einer bestimmten Wartezeit eingeleitet werden darf. Der Kläger hatte seinen Reisebus vor einem solchem Taxistand abgestellt, was um 19.30 Uhr festgestellt wurde. Da der Kläger telefonisch nicht erreicht werden konnte, wurde das Abschleppen angeordnet. Um 19.40 Uhr kehrte der Kläger zurück und fuhr seinen Bus weg, worauf um 19.42 Uhr die Abschleppmaßnahme noch vor Eintreffen des Abschleppwagens abgebrochen wurde. Die Klage gegen den Kostenbescheid über 513,15 EUR (Leerfahrt und Gebühren) wurde in letzter Instanz abgewiesen: Mit dem Abschleppen müsse nur gewartet werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte damit zu rechnen sei, dass der Verantwortliche kurzfristig wieder am Fahrzeug erscheinen und es unverzüglich selbst wegfahren werde. Zwar habe der Kläger seine Mobilfunknummer hinterlegt, er habe jedoch telefonisch nicht erreicht werden können.
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 9.4.2014 Nr. 26/2014
Arbeitsrecht
Alkoholerkrankung steht verhaltensbedingter Kündigung eines unter Alkoholeinfluss fahrenden Berufskraftfahrers nicht entgegen (ArbG Berlin, Urt. v. 3.4.2014 – 24 Ca 8017/13)
Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin v. 3.4.2014 – 24 Ca 8017/23 – kann das Arbeitsverhältnis eines Berufskraftfahrers aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt werden, wenn er ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss fährt. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger mit seinem Lkw unter Alkoholeinfluss (0,64 Promille) einen Unfall versursacht, bei dem der Unfallgegner verletzt wurde und ein größerer Sachschaden entstanden ist. Das Arbeitsgericht hat die fristlose Kündigung aus formalen Gründen für unwirksam, die fristgemäße Kündigung dagegen für wirksam erachtet. Der Berufskraftfahrer habe seine arbeitsvertraglichen Pflichten in schwerwiegender und vorwerfbarer Weise verletzt. Seine Alkoholkrankheit entlaste ihn nicht. Das Fehlverhalten wiege derart schwer, dass auch eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich gewesen sei. Die Berufung wurde zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des ArbG Berlin v. 14.4.2014 Nr. 16/14
Autor: Karsten Funke
RiLG Karsten Funke, Schweinfurt, derzeit abgeordnet an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in Berlin
zfs 5/2014, S. 242