" … II. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz bleibt ohne Erfolg."
Bei der Kostenaufhebung nach § 155 Abs. 1 S. 2 VwGO fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Jeder Beteiligte hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Auslagen des Gerichts sind Bestandteil der Gerichtskosten und als solche nach § 162 Abs. 1 VwGO grds. erstattungsfähig. Zu diesen Auslagen gehört auch die Pauschale für die Versendung von Akten nach KV 9003 (vgl. Kunze, in BeckOK-VwGO, Stand: 1.7.2014, § 162 VwGO, Rn 41).
Ausgangspunkt der Überlegungen bei der Überprüfung des Kostenansatzes ist, dass im Kostenansatz dem oder den jeweiligen Kostenschuldnern gegenüber festgesetzt wird, welcher Teil der Gerichtskosten von welchem Kostenschuldner zu tragen ist. Basis der Verteilung der Gerichtskosten zwischen mehreren Kostenschuldnern ist dabei grds. die gerichtliche Entscheidung über die Kostentragungspflicht in der das Verfahren abschließenden Entscheidung nach den §§ 154 bis 161 VwGO (vgl. §§ 29 Nr. 1, 31 GKG). Welche Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) von welchem Kostenschuldner erhoben werden können, ist grds. den Vorschriften des GKG zu entnehmen. § 29 GKG lautet einleitend “Die Kosten schuldet ferner … ‘. Dadurch wird der Kreis der Kostenschuldner nach den §§ 22 bis 26 GKG erweitert. Gleiches gilt für § 28 Abs. 1 S. 1 GKG für die Dokumentenpauschale im Allgemeinen. Im Gegensatz dazu enthalten § 28 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 GKG die Formulierung “schuldet nur‘. Durch diese letztgenannten Sonderregelungen wird der Kreis der möglichen Kostenschuldner eingeengt. Diese Sonderregelungen überlagern damit auch die gerichtliche Kostenentscheidung i.S.d. § 29 Nr. 1 GKG. Das bedeutet, soweit das GKG speziell regelt, dass jemand bestimmte Gerichtskosten unabhängig von der gerichtlichen Entscheidung nach § 29 Nr. 1 GKG zu tragen hat, dann bestimmt sich die Kostentragungspflicht insoweit abschließend nach dieser speziellen Vorschrift. Diese besonders geregelten Gerichtskosten nehmen an der Erstattungsfähigkeit nach § 162 Abs. 1 VwGO, welche auf der Entscheidung über die Kostentragungspflicht nach den §§ 154 bis 161 ZPO beruht (vgl. Kunze, in BeckOK-VwGO, Stand: 1.7.2014, § 162 VwGO, Vorbemerkung), nicht teil.
Hinsichtlich der Pauschale für die Aktenversendung nach KV 9003 enthält § 28 Abs. 2 GKG eine derartige, besondere Regelung. Nach § 28 Abs. 2 GKG schuldet die Auslagen nach KV 9003 nur, “wer die Versendung der Akte beantragt hat‘. Den Antrag auf Akteneinsicht stellte die Kl. Sie hat demnach unabhängig von der gerichtlichen Kostenverteilung nach § 155 Abs. 1 S. 2 VwGO die Gerichtskosten (Auslagen) für die Aktenversendung zu tragen und insoweit keinen Anspruch auf anteilige Kostenerstattung durch den Bekl.
Der Ansatz der vollen Pauschale gegenüber der Kl. begegnet demnach keinen rechtlichen Bedenken.“