Die Pauschale für die Versendung von Akten (KV 9003) trägt ausschließlich derjenige, welcher die Aktenversendung beantragt hat, und nicht derjenige, der die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
VG Regensburg, Beschl. v. 4.11.2014 – RN 4 M 14.1550
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