In dem Rechtsstreit vor dem VG Regensburg hatte die Kl. beantragt, ihr die Akten des Bekl. zwecks Akteneinsicht zu übersenden. Diesem Antrag wurde durch Aktenversendung in zwei Sendungen am 12. und 29.8.2013 stattgegeben. Das VG hat am 25.4.2014 das Verfahren eingestellt und die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Hieraufhin hat der Kostenbeamte des VG gegen die Kl. zwei Aktenversendungspauschalen nach Nr. 9003 GKG KV i.H.v. zusammen 24 EUR angesetzt. Mit ihrer hiergegen gerichteten Erinnerung hat die Kl. geltend gemacht, wegen der Kostenaufhebung habe sie nur die Hälfte der beiden Pauschalen zu tragen.

Das VG Regensburg hat die Erinnerung zurückgewiesen.

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