Eigentumsverletzungen nach § 823 Abs. 1 BGB setzen nicht zwingend nachteilige Einwirkungen auf die Sachsubstanz voraus: Vielmehr macht die Bejahung von Schadensersatzansprüchen wegen beeinträchtigter Gebrauchsmöglichkeiten deutlich, dass auch diese als Eigentumsverletzungen zu bewerten sind (vgl. BGH NJW 1994, 517, 518). Die Verletzungshandlung muss sich allerdings auf die Benutzbarkeit der Sache auswirken. Deshalb war eine Eigentumsverletzung an einem Kfz anzunehmen, wenn die Kraftfahrzeugpapiere pflichtwidrig vorenthalten wurden, weil das die Nichtbenutzbarkeit des Kfz zur Folge hatte (vgl. BGHZ 63, 203 ff.). Eine Eigentumsverletzung an einem Schiff wurde von dem BGH darin gesehen, dass es wegen der Sperrung eines Fleets für etwa acht Wochen jede Manövriermöglichkeit verlor (vgl. BGHZ 55, 163)
1. Für den Bereich des Verkehrsrechts sind die Blockadefälle aufschlussreiche Beispielsfälle für die Erstreckung des Eigentumsschutzes auf Gebrauchsbeeinträchtigungen.
Wird unfallbedingt der Schienenverkehr im innerstädtischen Bereich blockiert, so dass die Betreiberin der Straßenbahn gezwungen wird, einen Schienenersatzverkehr einzurichten, wird trotz Bejahung des Vorliegens des objektiven Tatbestands des § 823 Abs. 1 BGB ein Schadenersatzanspruch verneint. Tragende Erwägung hierfür ist, dass ein Handeln des Straßenbahnbetreibers auf eigene Gefahr angenommen wird, der das Risiko solcher Blockaden dem Betreiber als allgemeines Lebensrisiko zuweist (vgl. LG Hannover zfs 2006, 558; vgl. auch Grüneberg, zfs 1991, 254 ff.). Die Bejahung der Schadenersatzansprüche hätte große Schwierigkeiten aufgeworfen, was die judizielle Abwicklung betrifft, über die Frage der Versicherbarkeit dieser kaum zu kalkulierenden Risiken bis hin zur Frage der Auswirkungen auf das Haftungssystem.
2. Anders stellt sich die Frage der Haftung bei einer Blockade durch behinderndes Parken dar. Hatte der Fahrer eines Kfz eine Garagenausfahrt blockiert oder seinen Lkw – den Schienenverkehr ausschließend – auf den Gleisen abgestellt, erscheint die Bejahung der Haftung überzeugend (vgl. AG Frankfurt NJW 1990, 917; AG Bonn zfs 1993, 4, 5). Den Parksündern ist es zuzumuten, sich an die Verkehrsregeln zu halten und die Blockade anderer Verkehrsteilnehmer zu vermeiden.
Der BGH betont den Gleichlauf des Schutzbereichs des Eigentums und des rechtmäßigen Besitzes, da er als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB anzusehen ist, weil er gleich einem ausschließlichen Recht gegenüber jedermann geschützt ist und dem Besitzer eine eigentumsähnliche Stellung gibt (vgl. BGHZ 32, 194, 204; Medicus, Schuldrecht II, Besonderer Teil, 8. Aufl., § 140 Abs. 2 S. 1).
RiOLG a.D. Heinz Diehl
zfs 5/2015, S. 257 - 260