Ein Autorenteam bestehend nur aus Anwälten hat das Verkehrsrecht in seiner gesamten Bandbreite zum dritten Mal in Formularform aufbereitet. Das Buch ist unter jurion auch online verfügbar, so dass man die Formulare in den eigenen Bestand übernehmen kann. Der Aufbau der Kapitel ist dabei stets gleich: Zum jeweiligen Unterthema wird zuerst ein Formular präsentiert, i.d.R. ein Schriftsatz/ein Schreiben, danach folgen Ausführungen passend zu diesem Formular und zwar spezifisch zu im Formular nummerisch fortlaufenden markierten Aspekten.
Inhaltlich werden in vier Teilen zuerst das Haftungsrecht und das Vertragsrecht, danach das Verkehrsstraf- und das Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht, das Verkehrsverwaltungsrecht und dann die verkehrsrechtlichen Bezüge zum Arbeitsrecht erörtert.
Was wird dem Nutzer inhaltlich geboten? Zunächst einmal viele Hilfestellungen, Anregungen und Tipps. Dies betrifft nicht nur den Kontakt zu Gegner und Gericht, sondern vor allem zum eigenen Mandanten. Diesen Tätigkeitsbereich darf man als Anwalt auf keinen Fall unterschätzen, so dass der von den Autoren hier gewählte Fokus genau das richtige Licht auf die Anforderungen der verkehrsrechtlichen Tätigkeit wirft. Die Unterfütterung der Formulare mit Fundstellen und Nachweisen ist nicht gerade opulent, bisweilen sogar karg, wenn man etwa das Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht heranzieht. Hier sehe ich für das Buch jedenfalls formalen Verbesserungsbedarf. Zugegeben, ein Formularbuch ist kein Kommentar und kein Lehrbuch, so dass sich die Autoren natürlich meist auf eine bestimmte Linie festlegen (müssen), die sie dann ausformulieren. Allerdings möchte ich als Leser auch genau verifizieren können, auf welcher Rechtsansicht die Autoren das jeweilige Formular fußen lassen
Nun ein paar Stichproben zum Inhalt: Wirft man erst einmal einen allgemeinen Blick auf die Details, wird rasch klar, dass z.B. nicht jede Schadensposition beim Fahrzeugschaden erfasst werden konnte. So fehlt etwa ein Formular zu den Sachverständigenkosten, obwohl dieses Thema seit einiger Zeit quer durch die Gerichte getrieben wird. Die kritischen Fragen zu den Mietwagenkosten (welche Schätzungsgrundlage? Aufschläge? Zusatzkosten? Beweislast?) kommen ebenfalls kaum zur Sprache (S. 87 ff.). Bei der Aufforderung an die gegnerische Haftpflichtversicherung, den Schaden zu regulieren (S. 46 ff.) fehlt mir der wichtige Hinweis auf § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, denn eine einseitige Fristsetzung setzt den Gegner gerade nicht in Verzug. Bei dem Formular zur Klage bei einem Verkehrsunfall im Ausland ist die Rechtsprechung des EuGH aus dem Oktober 2013 zur Zustellungsmöglichkeit an den inländischen Regulierungsbeauftragten nicht eingearbeitet worden (S. 214 f.), zudem ist hier unklar, wo das Formular endet und die Erläuterungen beginnen, denn man wird kaum dem Gericht schreiben, dass von einer gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche grundsätzlich abzuraten sei. Im Bußgeldrecht halte ich die ohne weitere Zusätze erfolgte Erwähnung des rechtfertigenden Notstands beim Rotlichtverstoß (S. 315) für brandgefährlich, denn wenn dies behauptet, aber seitens des Gerichts nicht für zutreffend erachtet wird, hat der Mandant auf einmal einen vorsätzlichen Verstoß begangen, was u.a. Auswirkung für die Höhe der Geldbuße und das Absehen vom Fahrverbot haben kann (§§ 3 Abs. 4a, 4 Abs. 4 BKatV).
Gut gefällt mir das Unterkapitel zu den Heilbehandlungskosten (S. 125 ff.), wo ganz akribisch die Obliegenheiten des Mandanten zur genauen Darlegung von Fahrten und Kosten aufgezeigt werden, die man als Anwalt natürlich durch entsprechende Vordrucke unterstützen kann. Auch positiv hervorzuheben ist das Anschreiben zur Minderungsdurchsetzung (S. 248 f.), wo ganz klar auf die Notwendigkeit der konkreten Berechnung des Minderungsbetrags i.S.d. § 441 BGB hingewiesen wird. Auch die Ausführlichkeit der Hinweise an den Mandanten bei drohender Maßregel nach § 69 StGB (S. 398 ff.) ist lobenswert. Die Angriffe gegen eine vorgeworfene Lkw-Überladung (S. 439) sind variantenreich und bieten ein gutes Spektrum möglicher Probleme in einem Verfahren; nur den Hinweis an das Gericht am Ende, dass Sachverständigenkosten bei Freispruch die Staatskasse unnötig belasten, sollte man sich meiner Ansicht nach schenken.
Insgesamt erachte ich dieses Formularbuch – wie auch sonstige Hilfsmittel zur konkreten und sachgerechten Umsetzung des Verkehrsrechts – für eine unverzichtbare Ergänzung zu Kommentaren und Handbüchern, jedenfalls zu Beginn der Tätigkeit als Anwalt und zum Abgleich mit eigenen Vordrucken. Allerdings sehe ich doch in einigen Kapiteln Bedarf zur Ergänzung, zur Präzisierung und zur Aktualisierung, daran sollte für die Folgeauflage gearbeitet werden.
Autor: Dr. Benjamin Krenberger
RiAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl
zfs 5/2015, S. 256 - 257