[7] "… I. Das BG hat … offen gelassen, ob der Leistungsausschluss aus § 3 Abs. 5 ARB 2005 für die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls oder eine Vorvertraglichkeit des dem Kl. vom Krankenversicherer angelasteten Pflichtenverstoßes dem Deckungsanspruch des Kl. entgegenstehen. Aus § 26 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 ARB 2005 ergebe sich, dass der Kl. zwar die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in dem aus § 2 Buchst. a ARB 2005 ersichtlichen Umfang versichert habe, nicht aber die Abwehr von Schadensersatzansprüchen, es sei denn sie beruhten auf einer Vertragsverletzung (§ 3 Abs. 2 Buchst. a ARB 2005). Dabei sei es unerheblich, ob solche Schadensersatzansprüche gegen den VN außergerichtlich, gerichtlich als Aktivklage, im Wege der Widerklage oder – wie hier – im Wege der Aufrechnung geltend gemacht würden. In all diesen Fällen gehe es um eine – nicht versicherte, weil zum Schutz einer Haftpflichtversicherung gehörende – Abwehr von Schadensersatzansprüchen. Da der Kl. und seine Ehefrau separate Krankenversicherungsverträge unterhalten hätten, stütze sich der Krankenversicherer ihm gegenüber nicht auf Schadensersatzansprüche aus Vertragsverletzung i.S.v. § 3 Abs. 2 Buchst. a ARB 2005, sondern auf einen deliktischen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den §§ 263, 274 StGB. Eine Verletzung seines Krankenversicherungsvertrages werde dem Kl. mithin nicht vorgeworfen. Da der Krankenversicherer im Rechtsstreit vor dem LG D zur Rechtsverteidigung ausschließlich mit seinem Schadensersatzanspruch aufrechne, werde dieser Rechtsstreit allein wegen dieses Schadensersatzanspruchs geführt."
[8] II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung durfte das BG die auf Rechtsschutz für die gerichtliche Geltendmachung von Leistungsansprüchen gegen den Krankenversicherer vor dem LG D gerichteten Klaganträge zu 2 und 3 b nicht zurückweisen. Anders als das BG meint, steht der Leistungsausschluss aus § 3 Abs. 2 Buchst. a ARB 2005 für die Abwehr nicht durch Vertragsverletzungen begründeter Schadensersatzansprüche bei Zugrundelegung des revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalts dem Rechtsschutzanspruch des Kl. nicht entgegen.
[9] 1. Ob die vom VN einer Rechtsschutzversicherung beabsichtigte Interessenwahrnehmung dem Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherers unterfällt und ob sie von einem Leistungsausschluss für die Wahrnehmung bestimmter rechtlicher Interessen erfasst wird, ist vom Versicherungsfall her zu bestimmen. Das ergibt sich hier aus § 4 ARB 2005, der den Rechtsschutzfall als Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz bezeichnet.
[10] Der Senat hat in der jüngeren Vergangenheit in mehreren Entscheidungen geklärt, wie mit Hilfe der Festlegung des Rechtsschutzfalls die zeitliche Einordnung und Begrenzung des versprochenen Versicherungsschutzes erfolgt (vgl. dazu BGHZ 201, 73, 77 Rn 15 ff. … r+s 2013, 283 Rn 12 … ).
[11] 2. Im Streitfall geht es nicht nur um die – wegen des Vorvertraglichkeitseinwands der Bekl. zu klärende – zeitliche Einordnung des Versicherungsschutzes, sondern auch darum, mit Hilfe der Beschreibung des Versicherungsfalls zu bestimmen, ob der Leistungsausschluss nach § 3 Abs. 2 Buchst. a ARB 2005 den Versicherungsfall erfasst. Das ist nicht der Fall, weil der Kl. – jedenfalls mit seinem Hauptantrag vor dem LG D – Rechtsschutz nicht für die Abwehr eines Schadensersatzanspruchs, sondern die Durchsetzung eigener vertraglicher Ansprüche aus seiner privaten Krankenversicherung begehrt.
[12] a) Nach der vorgenannten Senatsrechtsprechung, die zum Schadensersatz-Rechtsschutz (hier geregelt in § 2 Buchst. a und § 4 Abs. 1 Buchst. a ARB 2005) ergangen ist, sich aber auch auf den Vertragsrechtsschutz i.S.v. § 2 Buchst. d i.V.m. § 4 Abs. 1 Buchst. c übertragen lässt, ist – soweit der VN einen Anspruch gegen einen Dritten erhebt – für die Festlegung der den Versicherungsfall maßgeblich kennzeichnenden Pflichtverletzung allein der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der VN den Verstoß seines Anspruchsgegners begründet. Als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt dabei das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der VN seinen Anspruch herleitet. … Das ist hier die dem Krankenversicherer angelastete – nach Auffassung des Kl. unberechtigte – Weigerung, die verlangten Krankenversicherungsleistungen zu erbringen; denn auch wenn der Krankenversicherer dem Kl. seinerseits ein Fehlverhalten zur Last legt, welches im Falle seiner Erweislichkeit den vom Kl. verfolgten Anspruch aus der privaten Krankenversicherung durch Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch des Krankenversicherers zu Fall brächte, stützt sich der Kl. darauf nicht. Er begründet seinen Leistungsanspruch auf Erstattung von Krankheitskosten nicht damit, er selbst habe Beihilfe zu Straftaten geleistet und sich deshalb schadensersatzpflichtig gemacht. … Für die Festlegung des Rechtsschutzfalls kommt es mithin auf diese Aufrechnung des Krankenversicherers und ihre Beg...