Halter ist grundsätzlich derjenige, der das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Die Kostenvorschrift des § 25a StVG bezieht sich auf die Kosten des Verfahrens sowie die Auslagen des Halters. Die Kosten des Verfahrens ergeben sich aus § 107 Abs. 2 OWiG (20 EUR) sowie § 107 Abs. 3 OWiG (Zustellauslagen i.H.v. 3,50 EUR). § 25a StVG ist ferner eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass dem Betroffenen im Falle eines Freispruchs die notwendigen Auslagen aus der Staatskasse erstattet werden. Kann bei Halt- oder Parkverstößen der Fahrzeugführer nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so muss der Halter des Kraftfahrzeugs seine Auslagen tragen. Davon wird nur abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten. Die Kostenhaftung, die auf dem Veranlassungsprinzip beruht und verfassungskonform ist, trifft den Halter, weil er für den Betrieb seines Fahrzeugs und für die dadurch verursachten Verkehrsverstöße mitverantwortlich ist. Voraussetzung der Kostentragungspflicht des Halters ist allerdings, dass ein Halt- oder Parkverstoß objektiv festgestellt worden ist. Für Park- und Haltverstöße ist es bezeichnend, dass der verantwortliche Fahrer bei der Feststellung der Tat nicht anwesend ist. Schon wegen der Masse dieser Bagatellverstöße sind die Behörden praktisch außer Stande, ihn zu einem Zeitpunkt zu ermitteln, in dem das verbotswidrige Verhalten noch andauert. Voraussetzung der Kostentragungspflicht des Halters ist, dass in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der verantwortliche Kraftfahrzeugführer vor dem Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht ermittelt werden kann oder aber seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Nichtermittlung des verantwortlichen Kraftfahrzeugführers liegt vor, wenn die Behörde erfolglos diejenigen Maßnahmen ergriffen hat, die gewöhnlich zur Aufklärung geeignet und der Bedeutung des Verstoßes angemessen sind. Die Ermittlung des Kraftfahrzeugführers würde einen unangemessenen Aufwand erfordern, wenn die Nachforschungen in keinem Verhältnis mehr zu dem Verkehrsverstoß stünden. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Aufklärungsmaßnahmen kommt es wesentlich darauf an, ob die Verwaltungsbehörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Soweit die Ermittlungen im Verhältnis zur Bedeutung des Verstoßes in diesem Sinne angemessen und Erfolg versprechend sind, muss die Verwaltungsbehörde sie durchführen; andernfalls entfällt die Kostentragungspflicht des Halters gem. § 25a Abs. 1 StVG.
Die Überbürdung der Kosten auf den Halter setzt auch dessen rechtzeitige Befragung voraus. Die Befragung hat grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Begehung der Ordnungswidrigkeit zu erfolgen. Die Verwaltungsbehörde erfüllt diese Pflicht aber bereits dadurch, dass dem nicht angetroffenen Fahrzeugführer eine schriftliche Verwarnung am Fahrzeug hinterlassen wird ("Knöllchen"). Ob diese Verwarnung den Halter erreicht hat, ist unerheblich, denn § 25a StVG stellt ausschließlich auf ein rechtzeitiges Tätigwerden der Verwaltungsbehörde ab.
Wird ein Anhänger ohne Zugfahrzeug in einem Parkverbot abgestellt, haftet der Halter nicht gem. § 25a StVG. Diese Fallkonstellation sei vom Wortlaut des § 25a StVG, der auf den Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat und den Halter des Kraftfahrzeugs abstellt, nicht umfasst.